Dienstreise im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

1. Dienstreise

Eine Dienstreise im Arbeitsrecht liegt immer dann vor, wenn ein Angestellter aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner üblichen Arbeitsstätte und außerhalb seiner privaten Wohnung für den Arbeitgeber tätig ist.

Anlässe für Dienstreisen sind üblicherweise:

  • Fahrten zu Kunden oder Lieferanten
  • Fahrten zu auswärtigen Terminen wie Dienstbesprechungen, Meetings oder Fachtagungen
  • Teilnahme an Kongressen, Seminaren oder anderen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung
  • Besuch von Messen oder Ausstellungen soweit diese im Interesse des Arbeitgebers liegen
  • Exkursionen, Ausflüge oder Klassenfahrten bei Lehrkräften

Dienstreisen können auch z. B. Forschungsreisen oder im Extremfall eine Reise eines Astronauten zur ISS sein.

1. Dienstreise

Dienstreise eines Astronauten zur ISS/ Bild: RA Pöppel


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Pflicht zu Dienstreise im Ausland

Dienstreisen sind nicht immer bei allen Arbeitnehmern beliebt. Bei einigen Berufen bleibt es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wird. Doch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch zu Dienstreisen ins Ausland verpflichten?

arbeitsvertragliche Regelungen beachten

Generell regelt der Arbeitsvertrag die Konditionen des Arbeitsverhältnisses.
Ist von Anfang an absehbar, dass Mitarbeiter Dienstreisen antreten müssen, so wird dies meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch ein fester Arbeitsort benannt. Oftmals werden konkrete Arbeitsplatzklauseln allerdings durch andere Klauseln ergänzt. Diese erweitern den Einsatzort unter bestimmten, meist nicht genau formulierten Bedingungen.
Allerdings kann vorab natürlich nicht jede Einzelheit bezüglich einer Dienstreise geregelt werden.
An dieser Stelle greift dann das sogenannte Weisungsrecht des ArbeitgebersWEITERLESEN

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Dienstfahrzeug

Dienstwagen sind Gegenstand der meisten Anstellungsverträge für leitende Angestellte und Mitarbeiter in Führungspositionen und im Außendienst. Die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.

Dabei ist es häufig so, dass der Mitarbeiter sich im Rahmen von Leasingraten- oder Kaufpreishöchstbeträgen ein Dienstfahrzeug seiner Wahl aussuchen kann und dieses dann für mehrere Jahre zur Nutzung überlassen bekommt. Bis vor einigen Jahren war es üblich, dass Dienstfahrzeuge in 2-Jahres-Leasing-Verträgen genutzt wurden. Im Zuge der überall eingreifenden Kostenersparnis sind heute Leasingverträge mit Laufzeiten von drei bis fünf Jahren üblich.

Die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils erfolgt über die so genannte ein Prozent Regelung. Dabei muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin 1% des Listen-Neupreises des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Bei einem PKW mit einem Listenpreis von 30.000 Euro incl. MwSt. incl. aller Sonderausstattungen sind dann monatlich 300 Euro als Bruttoeinkommen zu versteuern. In der Regel also 100-150 Euro. Daneben ist vom Arbeitnehmer noch die Wegstrecke zwischen der Arbeit und zu Hause zu versteuern…WEITERLESEN

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