Anwalt Familienrecht Hamburg

Kanzlei für Familienrecht in Hamburg

Sie suchen einen Anwalt für Familienrecht in Hamburg? Oder Sie haben Fragen zum Thema  Familienrecht, Scheidung und Familiengerichtliche bzw. Scheidungsverfahren? Dann können wir Ihnen nicht selbst, sondern nur mit einer Empfehlung helfen. Denn wir machen ja bekanntlich Arbeitsrecht und kein Familienrecht, aber wir haben ein umfassendes Netzwerk mit Fachleuten um uns und können so Tipps für verschiedenste Rechtsgebiete geben.

Fachanwältin für Familienrecht Viviane Spethmann

So kennen Frau Rechtsanwältin Viviane Spethmann, Fachanwältin für Familienrecht persönlich und fachlich seit Jahrzehnten und schätzen sie als Expertin in Scheidungsverfahren. Sie ist verhandlungsstark und durchsetzungsfähig mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Sie nimmt sich die Zeit, die es braucht. Sie schafft es, in der oft sehr belastenden Trennungs- und Scheidungssituation, Sicherheit in den Laden zu bringen. Und sie hat immer wieder für Mandanten unserer Kanzlei erstklassige Arbeit abgeliefert. Frau Spethmann ist auch eine erfahrene Spezialistin im Internationalen Familienrecht, Internationalen Scheidungsrecht und bei Scheidungen mit Auslandsbezug und Binationalen Scheidungen.


Rechtsanwältin Viviane Spethmann Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg

Kanzlei Spethmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Straßenbahnring 13  (Falkenried-Piazza) 20251 Hamburg (Hoheluft-Ost / Eppendorf)
Kontakt Telefon: (040) 411 60 69-0 Fax:        (040) 411 60 69-99 E-Mail: info@ra-spethmann.de


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Sonderkündigungsschutz Schwangerschaft

§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet Sonderkündigungsschutz für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist indes, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, dann muss ihm diese bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Erfährt die Arbeitnehmerin selbst unverschuldet erst später von der Schwangerschaft, dann kann sie die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber noch unverzüglich nachholen. Auch in diesen Fällen wird die Kündigung nachträglich unwirksam, sofern die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat. Wann die Nachholung noch unverzüglich erfolgte hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung dürfte die zeitliche Grenze bei ca. 1 Woche liegen, es empfielt sich daher grundsätzlich, sofort nach Kenntnis aktiv zu werden.

Hat der Arbeitgeber trotz bestehender Schwangerschaft gekündigt, dann sollte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erheben um ihre Recht wahren zu können.

Sonderkündigungsschutz Schwangerschaft/Bild: Unsplash.com


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