Die ordentliche (bzw. fristgerechte oder fristgemäße) Kündigung ist die Erklärung einer der beiden Vertragspartner im Arbeitsvertrag (des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers), das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer Frist beenden zu wollen. Die ordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung ausgesprochen werden und wird in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger (Vertragspartner) zugeht. Schriftlich bedeutet bei der Kündigung, dass der Text der Kündigung gut lesbar und von Hand unterschrieben sein muss. Eine Kündigung per Fax oder Email (Textform) ist nichtig. Ebenso nichtig ist die sog. Elektronische Form (Qualifizierte Signatur).
Verschiedene Arten der ordentlichen Kündigung
Die Ordentliche kann in fünf verschiedenen Arten begründet werden:
- Betriebsbedingte Kündigung
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Probezeitkündigung
- Kündigung des Arbeitnehmers ohne Begründung
Die Betriebsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer ordentlichen Kündigung. Hier wird die Kündigung – kurz gesagt – mit dem Wegfall des Arbeitsbedarfs bzw. des Arbeitsplatzes begründet.
Weitere Informationen hier: Betriebsbedingte Kündigung.
Die Krankheitsbedingte Kündigung ist auch klassisch eine ordentliche Kündigung. Hier kündigt der Arbeitgeber (auch sehr verkürzt) mit der Begründung, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers keine geordnete Rückkehr an Arbeitsplatz zu erwarten ist.
Weitere Informationen hier: Krankheitsbedingte Kündigung.
Die Verhaltensbedingte Kündigung wird in der Regel als Fristlose Kündigung oder Außerordentliche Kündigung ausgesprochen und gerade nicht als ordentliche Kündigung. Dennoch gibt es immer wieder einmal Fälle, bei denen ein erhebliches Fehlverhalten vorliegt, die Kündigung aber dann – nach Ansicht des Arbeitsgerichts – eben eine ordentliche ist und eben nicht Fristlos, Außerordentlich.
Weitere Informationen hier: Verhaltensbedingte Kündigung.
In der Probezeit (so sie denn vereinbart ist) kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen Kündigen. Abweichungen mit Probezeitkündigungen, die eine Frist von teilweise nur einem Tag haben, gibt es bei Auszubildenden und in einigen Tarifverträgen, insbesondere im Handwerk. Das Recht zur Probezeitkündigung mit der kürzeren Frist haben auch Arbeitnehmer.
Weitere Informationen hier: Probezeitkündigung.
Arbeitnehmer haben in der Regel keine Pflicht zur Begründung der Kündigung. Daher ist jede Fristgerechte Kündigung eines Arbeitnehmers eine ordentliche Kündigung.
Ordentliche Kündigung/ Bild: Unsplash.com/ Olav Ahrens Rotne
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