
Abfindung bei Kündigung – Kein Automatismus. Hier die wichtigsten Fragen mit Antworten zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
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Was versteht man unter einer Abfindung?
Unter einer Abfindung versteht man die einmalige außerordentliche Abfindungszahlung des Arbeitgebers. Eine Abfindung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.
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Erhält man bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Viele Arbeitnehmer (und auch Arbeitgeber) gehen davon aus, dass ihnen im Falle einer Kündigung eine Abfindung zusteht bzw. sie diese an den Arbeitnehmer zahlen müssen. Doch grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung nicht automatisch auch einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.
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Erhält man bei einer Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?
Auch wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einlegt, ist eine Abfindung nicht garantiert. Vor dem Arbeitsgericht wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt, ob die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet hat. War dies nicht der Fall, beispielsweise weil die Kündigung nur mündlich und nicht schriftlich erging und damit unwirksam war, so besteht das Arbeitsverhältnis weiter und ein Abfindungsanspruch entsteht damit erst gar nicht.
Gerade wenn die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gute Aussichten auf Erfolg hat, sind viele Arbeitgeber dazu bereit freiwillig eine Abfindung zu zahlen. Nicht zuletzt auch, um das finanzielle Risiko zu minimieren, wenn der Arbeitgeber den Prozess schließlich verliert.
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Wann hat man einen Anspruch auf eine Abfindung?
Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Dort können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, dass der Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Abfindung erhält. Auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hervorgehen.
Auch bei Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vereinbaren.
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Haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung?

Abfindung – 7 Fragen oft gestellte und Antworten./ Bild: nsplash.com/Ramiro Mendes
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung findet sich in §1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung erhalten Arbeitnehmer gem. §1a KSchG eine Abfindung, wenn sie gegen die betriebsbedingte Kündigung keine Klage einlegen und aus der Kündigung eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine betriebliche Kündigung handelt. Weiterhin muss in der Kündigung auch der Hinweis enthalten sein, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er binnen drei Wochen keine Kündigungsschutzklage einreicht.
Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre. Pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers wird ein halbes Monatsgehalt gezahlt.
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Wie hoch ist die Abfindung in der Regel?
- 1a KSchG hält die Faustregel für die Abfindung bereit, dass pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers ein halbes Monatsgehalt als sogenannte Regelabfindung gezahlt wird. Auch bei gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungen wird häufig auf diese Faustregel zurückgegriffen.
Ist ein Arbeitnehmer also beispielsweise 6 Jahre im Unternehmen tätig gewesen, so stehen ihm 6 halbe Monatsgehälter, also drei volle Monatsgehälter als Entlassungsentschädigung zu.
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Je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch höher oder niedriger ausfallen. Auch die finanzielle Situation des Arbeitgebers ist mitentscheidend. So zahlen kleinere Unternehmen zumeist niedrigere Abfindungen, größere Unternehmen zahlen hingegen zumeist höhere Abfindungen, teilweise ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
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Wird die Abfindung versteuert?
Grundsätzlich muss eine Entlassungsentschädigung, so der juristische Begriff der Abfindung, entsprechend der Lohnsteuer versteuert werden. Sozialabgaben, wie beispielsweise Kranken- oder Rentenversicherung, werden von der Abfindung jedoch nicht abgezogen. Die Versteuerung erfolgt nach der sogenannten 5tel-Regelung.
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Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt.
Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem Kündigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – ein Wert von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als „Regelabfindung“ ergeben.
Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte/ erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist…WEITERLESEN

Abfindung/ Bild: Unsplash.com
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