Kündigungen bei Lufthansa Technik: Was tun als Betroffener?

Die Nachricht von Kündigungen bzw. einer bei bei der Lufthansa Technik hat viele aufgeschreckt. Wie kann es sein, dass der Konzern alleine aus Deutschland 9 Milliarden Euro Hilfe bekommt und plötzlich zehntausende Mitarbeiter entlassen will? Diese und andere Fragen sind berechtigt und wir ersuchen, nachfolgend möglichst verständliche Antworten zu finden.

Mit der Anmeldung von Kurzarbeit sollten Arbeitsplätze gerettet werden, doch nun kommt es anders. Laut Angaben der Gewerkschaft ver.di hat Lufthansa Technik Hamburg sich zu einem Personalabbau entschlossen. Etwa 300 Arbeitnehmer, vorrangig solche in der Probezeit, verlieren ihren Arbeitsplatz. Doch auch ohne besonderen Kündigungsschutz sind Kündigungen in diesem Ausmaß kein Selbstgänger.

So muss Lufthansa Technik unter anderem ein ordnungsgemäßes Massenentlassungsverfahren vornehmen. Und hier schleichen sich zuweilen durchaus Fehler ein, wie jüngst das Beispiel von Air Berlin zeigte. Dieser Beitrag zeigt auf, weshalb es für die betroffenen Arbeitnehmer doch lohnen könnte, gegen die Kündigung vorzugehen.

Lufthansa Technik Hamburg streicht 300 Stellen

Lange Zeit hat sich Lufthansa Technik Hamburg mit Staatshilfen und Kurzarbeit gegen die nachteiligen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie gestemmt. Doch nur mit mäßigem Erfolg, wie sich jetzt zeigt. Nach Informationen von ver.di plant das Unternehmen die Kündigung von 300 Arbeitnehmern. Hierzu sieht sich Lufthansa Technik Hamburg genötigt, da die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. „Die Lufthansa Technik steckt in der tiefsten Krise der Unternehmensgeschichte“, so die Worte von Jens Krüger Sprecher des Unternehmens.

Bedingt durch die Einschränkungen des Luftverkehrs und der geringen Auslastung der Flugzeuge gebe es derzeit für zahlreiche Arbeitnehmer keine Beschäftigung mehr. Die Personalkosten jedoch, so das Unternehmen, würde einen erheblichen Teil der Kosten des Unternehmens ausmachen. Aus diesem Grund sei eine Senkung der Personalkosten durch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen eine unabwendbare Maßnahme zur Sicherung der Existenz des Unternehmens.

Die Lufthansa Technik rechne auch nicht damit, dass sich die Lage des Unternehmens im Sommer wieder stabilisiert. Vielmehr gehe das Unternehmen davon aus, dass noch Jahre vergehen werden, bis das Niveau vor Ausbruch der Coronavirus-Pandemie wieder erreicht werde.

Kündigungen bei Lufthansa Technik: Was tun als Betroffener?/ Bild: Unsplash.com

Ver.di übt Kritik am Vorgehen der Lufthansa Technik

Auf wenig Verständnis stößt die geplante Maßnahme der Lufthansa Technik Hamburg bei der ver.di. Die Gewerkschaft kritisiert nicht nur die geplante Massenentlassung an sich, sondern nimmt ebenfalls Anstoß an der Vorgehensweise des Unternehmens. Nicht nur, dass von der Maßnahme vor allem Arbeitnehmer in der Probezeit betroffen sein sollen. Weitergehend soll die Lufthansa Technik den nun anstehenden Personalabbau dazu nutzen, sich der verhältnismäßig weniger produktiven Arbeitskräfte – sogenannte Low-Performer – zu entledigen. Dagegen sollen die unverzichtbaren systemrelevanten Arbeitnehmer bleiben dürfen. Das Unternehmen verfährt hier also nach dem Rosinen-Prinzip und klammert die Leistungsträger bei dem Personalabbau aus.

Die Gewerkschaft verurteilt dieses Vorgehen als „absolut inakzeptabel“ und hat zu einer Demonstration am Flughafen aufgerufen. Nach Informationen der ver.di sollen vor allem junge Arbeitnehmer von der bevorstehenden Kündigungswelle betroffen sein, deren Arbeitskraft die Gewerkschaft zukünftig für erforderlich hält.

Zuvor hat sich Lufthansa Technik bereits von 900 Leiharbeitskräften getrennt.

Was tun bei Kündigung in der Probezeit?

Für die Arbeitnehmer in der Probezeit gleicht die Entscheidung von Lufthansa Technik einem Tiefschlag. Da sie weniger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind, kommt der normale, „volle“ Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht zu Gute. Mit anderen Worten: Diese Arbeitnehmer haben noch keinen vollen gesetzlichen Kündigungsschutz erworben. Allerdings gibt es einige Schutzmechanismen, die für ALLE Arbeitnehmer gelten. Auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb.

Insbesondere gilt der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft, Schutz vor diskriminierenden Kündigungen, Schutz vor Maßregelkündigungen und Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige.

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Der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kommt erst dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Wo die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht überschritten ist, können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grds. ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen.

In diesen Fällen ist auch keine Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse tatsächlich losgelöst von jeglichen Sozialkriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen beenden kann. Die Lufthansa Technik kann, wie offenbar beabsichtigt, bei der Auswahl der Arbeitnehmer nach Leistungskriterien differenzieren. Dagegen gibt es rechtlich nichts einzuwenden.

Den Arbeitnehmern verbleibt damit nur ein rudimentärer Schutz gegen die Kündigungen. Dieser greift nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn der Arbeitgeber beispielsweise mit der Kündigung gegen die guten Sitten verstößt.

In jedem Fall müssen Arbeitgeber auch in der Probezeit bei einer Kündigung die Kündigungsfristen beachten. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gesetzlich zwei Wochen.

Kündigung bei Massenentlassung prüfen lassen

Im Fall von Lufthansa Technik Hamburg sollen 300 Arbeitsplätze abgebaut werden. Dies macht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zur Massenentlassung einhält. Werden innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen, so ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, der Agentur für Arbeit vor der Massenentlassung entsprechend Anzeige zu erstatten. Diese hat schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates zu erfolgen. Ohne eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige zur Agentur für Arbeit wären die Kündigungen unheilbar unwirksam.

Zugleich besteht die Verpflichtung, dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen und ihn schriftlich über folgende Gegebenheiten zu unterrichten:

  • Die Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • Die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
  • Den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
  • Die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer

Im Anschluss hieran ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten zu beraten, die Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken oder die Folgen zu mildern.  Fehler führen auch hier unmittelbar zur Unwirksamkeit von Kündigungen.

Im Fall von Massenentlassungen wirken sich Formfehler auch auf Probezeitkündigungen aus! Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige machen alle betroffenen Kündigungen unwirksam.

Diese Erfahrung musste gerade der Insolvenzverwalter von Air Berlin machen. Hier waren aufgrund von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige praktisch alle Kündigungen von Piloten (Cockpit-Mitarbeiter) unwirksam, und das in einem Insolvenzverfahren.

Gut zu wissen

Im Fall von Massenentlassungen lohnt es sich immer, die Wirksamkeit der Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Häufig unterlaufen dem Arbeitgeber hier Fehler, die die Unwirksamkeit einer Kündigung zur Folge haben. Kürzlich haben die Arbeitsgerichte die Kündigungen von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige kassiert. Air Berlin hatte die Anzeige bei der unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Ein folgenreicher rechtlicher Fauxpas.

Die Massenentlassungsanzeige und die Durchführung des Konsultationsverfahrens sind auch im Fall von Kündigungen in der Probezeit durchzuführen. Die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit hat zum Ziel, die Agentur frühzeitig über die Vielzahl potenziellen Leistungsempfängern in Kenntnis zu setzen. Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat dient hingegen der Erörterung von Möglichkeiten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken.

Der Betriebsrat muss Interessenausgleich Sozialplan verhandeln

Bei der geplanten Massenentlassung handelt es sich um eine Betriebsänderung, da die Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes überschritten sind. Aus diesem Grund ist Lufthansa Technik gehalten, mit dem Betriebsrat zunächst einen Interessenausgleich zu verhandeln, in dem die Eckpunkte der Betriebsänderung niedergelegt werden. Man spricht auch vom „Ob und Wie“ der Betriebsänderung. Der Betriebsrat hat allerdings keinen Anspruch auf den Abschluss eines Interessenausgleichs. Letztlich bedeutet das, dass der Arbeitgeber die Maßnahme wie geplant umsetzen darf. Er muss lediglich verhandeln – eine Konsenspflicht besteht aber nicht.

Anders sieht es hingegen beim Sozialplan aus. Dieser ist vom Betriebsrat erzwingbar, im Streitfall auch über den Weg zur Einigungsstelle. Der Sozialplan hat die Funktion, einen Ausgleich oder jedenfalls die signifikante Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen herbeizuführen, die den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern entstehen.

Den Pressemeldungen zufolge befinden sich die Betriebsparteien zurzeit in Gesprächen hinsichtlich der Mitbestimmung.

Unsere Empfehlung

Als Arbeitnehmer der Lufthansa Technik in der Probezeit sind Sie gut beraten, die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Auch wenn sie keinen Kündigungsschutz genießen, kann die Kündigung aufgrund von Fehlern im Massenentlassungsverfahren unwirksam sein. Hierdurch können Arbeitnehmer unter Umständen einige Woche zusätzliches Gehalt erwirken. Einige Arbeitnehmer überschreiten aufgrund der Unwirksamkeit womöglich die Schwelle von sechs Monaten und fallen dann unter den Kündigungsschutz.

Jedenfalls sollten Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht allzu lange warten: Ihnen bleibt nur drei Wochen Zeit, um gegen eine unwirksame Kündigung vorzugehen. Unabhängig davon bleibt abzuwarten, welche Ausstattung der spätere Sozialplan haben wird.


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