Bewerbungsgespräch im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Sobald man eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erhalten hat, sollte man sich eins bewusst machen: die erste Hürde ist geschafft!

Wäre die Bewerbung nicht aussagekräftig gewesen, hätte man die zweite Stufe des Bewerbungsverfahrens – das Bewerbungsgespräch – nicht erreicht.

Der Ablauf von Bewerbungsgesprächen ist häufig stets derselbe. Begonnen wird das Bewerbungsgespräch meist mit einer unverbindlichen Konversation, etwa über das Wetter oder die Anreise. Anschließend folgt das Kennenlernen und die Präsentation der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Meist wird sich jedoch nicht nur der Bewerber, sondern auch der potenzielle Arbeitgeber näher vorstellen. Am Ende des Gesprächs ist häufig Platz für Rückfragen, bis der eigentliche Abschluss des Gesprächs erreicht ist.

Ein gelungenes Bewerbungsgespräch passiert nicht einfach selbst – vielmehr ist (zumindest für die meisten von uns) einige Vorbereitung notwendig. Erfahrene Personaler wissen ganz genau, woran ein unvorbereiteter Bewerber zu erkennen ist. Damit man jedoch ausreichend mit den eigenen Fähigkeiten punkten kann, sollte einem die eigene Unsicherheit nicht im Wege stehen.

Zu Beginn eines jeden Bewerbungsgesprächs sollte man zunächst für sich selbst sammeln, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten einen besonders auszeichnen und für die ausgeschriebene Stelle unverzichtbar machen. Erst wenn man sich seiner eigenen Stärken auch wirklich gewusst ist, kann man diese gekonnt verkaufen. Wichtig ist außerdem, sich klar zu machen, wie der potenzielle Arbeitgeber von einem profitieren kann. Ein Blick in die Stellenausschreibung, die für die Bewerbung maßgeblich war, kann dabei helfen. Sofern man die dort genannten Anforderungen mit den eigenen Stärken verknüpft, kann man enorm punkten.

Keinesfalls sollte man jedoch das eigene Selbstbewusstsein mit Arroganz verwechseln. Tritt man zu erhaben und eingebildet auf, kann es sein, dass der Personaler auf eine fehlende Teamfähigkeit oder ähnliches schließt. Einen schlechten Eindruck hinterlässt man bei einem Bewerbungsgespräch auch schnell, wenn man ohne Punkt und Komma redet. Um souverän zu wirken, sollte man deutlich sprechen und sein Gegenüber ausreichend ins Gespräch einbeziehen. Ein No-Go ist der Blick auf das eigene Smartphone während des Bewerbungsgesprächs. Dies wirkt nicht nur unhöflich, sondern auch unprofessionell. Das Handy sollte während des Bewerbungsgespräches in der Tasche verschwinden und zumindest auf stumm gestellt sein.

Nicht zu vernachlässigen ist außerdem der erste optische Eindruck. Die richtige Kleidung zum Bewerbungsgespräch ist von enormer Wichtigkeit. Die falsche Kleidung beim Bewerbungsgespräch kann die eigene Chancen auf den Job schnell zunichte machen – da können die Referenzen noch so gut sein. Neben dem nötigen Respekt, den man durch eine ordentliche Kleidung dem potenziellen Arbeitgeber zollt, ist an einer guten Kleidung beim Bewerbungsgespräch auch schnell erkennbar, dass einem eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.

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Bewerbungsgespräch/ Bild: Unsplash.com


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Trotz Diskriminierung: Anonyme Bewerbungen unbeliebt

Diskriminierungen im Auswahlverfahren könnten durch anonymisierte Bewerbungen vermieden werden – wenn man sie denn nutzen würde. Weder Unternehmen noch Bewerber halten laut einer Umfrage viel von der namenlosen Vorstellung.

Deutschland hinkt hinterher: Anonyme Bewerbungen, die keine Rückschlüsse auf Alter, Herkunft oder Geschlecht des Bewerbers zulassen, sind in vielen Ländern bereits Gang und Gäbe. Hierzulande sind die Vorteile des anonymisierten Bewerbungsverfahrens noch nicht angekommen.

Eine Studie der Universität Bamberg bestätigte kürzlich, dass nur 5,7 Prozent der insgesamt 250 befragten Unternehmen mehr Vor- als Nachteile in der anonymen Bewerbung sehen. Bei den Bewerbern war die Zustimmung etwas größer. Immerhin 27,5 Prozent halten es für vorteilhaft, sich anonymisiert zu bewerben.

Deutliche Ergebnisse bei UmfrageWEITERLESEN


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Frau darf trotz Brustimplantaten Polizistin werden

Ein bayrischer Amtsarzt lehnte eine Bewerberin mit Brustimplantaten ab, da sie als zukünftige Polizistin für den Job nicht geeignet sei. Schließlich können die Brustimplantate bei gefährlichen Polizeieinsätzen kaputt gehen. Die Frau klagte und erhielt nun vorläufig Recht.

Das Verwaltungsgericht München entschied kürzlich in einem

Eilverfahren, dass Brustimplantate allein kein Grund sind, eine Bewerberin für den Polizeidienst abzulehnen. Die junge Frau darf trotz der Schönheitsoperation die Ausbildung zur Polizistin beginnen. Die endgültige Entscheidung über die Klage wird jedoch erst noch getroffen.

Polizeiarzt hält die junge Frau für ungeeignet

Die Personalstelle des Polizeipräsidiums in München hatte die Bewerberin zunächst abgelehnt, weil sie seit 2015 zwei Brustimplantate trägt. Die Operation erfolgte aus kosmetischen Gründen. Der Polizeiarzt begründete diese Entscheidung damit, dass die Bewerberin mit den Implantaten gesundheitlich nicht für den Polizeidienst geeignet sei. Insbesondere beim Selbstverteidigungstraining und bei gefährlichen Einsätzen wären Beschädigungen an den Implantaten zu befürchten.

Wohl doch kein erhöhtes Risiko

Die Richter vertrauten jedoch eher einem Gutachten eines plastischen Chirurgen. Dieses besagt, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Implantate sowie aufgrund deren Platzierung unterhalb der Muskeln kein erhöhtes Verletzungsrisiko gebe.

Der Polizeiarzt hingegen habe laut Gericht zu pauschal entschieden und den konkreten Fall zu wenig berücksichtigt. Die Zulassung zur Polizei darf nämlich nur dann abgelehnt werden, wenn bei Bewerbern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Frühpensionierung oder erhebliche Ausfallzeiten zu befürchten sind. Dies sei bei der Klägerin aber keinesfalls der Fall.

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 21.09.2016, Az.: M 5 E 16.2726

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Frau darf trotz Brustimplantaten Polizistin werden /Unsplash.com/ Mohammad Metri


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Überstunden abbummeln

Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln. ..Weiterlesen

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Überstunden abbummeln/ Bild: Unsplash.com


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

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Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.

Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?

Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

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Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

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Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen

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