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Kündigungsfristen
Gesetzlich geregelt sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in §622 BGB. Die darin enthaltenen Kündigungsfristen stellen die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen dar. Wurden beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag kürzere Fristen festgelegt, so sind diese unwirksam und der Arbeitnehmer kann sich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen aus §622 BGB berufen. Häufig werden in Arbeits- oder Tarifverträgen jedoch auch längere Kündigungsfristen festgelegt.
Gemäß §622 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.
Gemäß §622 Abs.2 BGB beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen: …Weiterlesen
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Turnusgemäß finden ab März 2022 die Betriebsratswahlen statt. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Anpassungen erkannt und ein wenig gehandelt. Mehr leider nicht. Der Ablauf der Wahlen wurde pandemiebedingt nur ein wenig angepasst.
Aus unserer Sicht hat die Politik hier klassisch nach dem Motto gewollt und nicht gekonnt keine Verbesserung der Situation herbeigeführt, sondern alles komplizierter gemacht. Wie unter diesen Umständen eine nicht anfechtbare Wahl durchgeführt werden soll, mag der Bundesarbeitsminister mal in einer Runde von Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern ergänzt durch ein paar kollektivrechtlich orientierte Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht erläutern. Immer wieder müssen wir feststellen: Nicht zu Ende gedacht.
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Kündigungsschutz im Minijob
An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.
Was macht einen Minijob aus?
Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ ab Herbst 2022 sind es 520 € nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN
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Freistellung bei Aufhebungsvertrag
Aufhebungsverträge sind als Instrument für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der heutigen arbeitsrechtlichen Praxis kaum noch wegzudenken. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, wird im gleichen Zug meist auch eine Freistellung beschlossen. Für den Arbeitnehmer klingt die Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung der Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlockend – einige Sache gibt es herbei jedoch zu bedenken.
So wird ein noch bestehender Urlaubsanspruch beispielsweise nur dann auf die Freistellung angerechnet, wenn dies ausdrücklich geregelt wurde. Stimmt hier die Formulierung im Aufhebungsvertrag nicht ganz, muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub gesondert nachzahlen. Wenn die Freistellung widerruflich ist – und das ist immer dann anzunehmen, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde – kann ein noch bestehender Urlaubsanspruch nicht im Rahmen einer Freistellung im Aufhebungsvertrag abgegolten werden. Sobald es dem Arbeitgeber möglich ist, die Freistellung jederzeit zu widerrufen, kann der Arbeitnehmer nicht selbstständig und unabhängig über seine freie Zeit verfügen. Theoretisch muss er stets damit rechnen, dass ihn der Arbeitnehmer trotz Aufhebungsvertrages zur Arbeit ruft. Daher kann der Urlaub nicht automatisch angerechnet werden… Weiterlesen
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