Der Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff BetrVG) ist eine Arbeitnehmervertretung, die – anders als der Gesamtbetriebsrat – nicht eingerichtet werden muß. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt der Arbeitnehmervertretung aber die Möglichkeit, sich innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG zu organisieren.
Der Konzernbetriebsrat ist an der Konzernspitze angesiedelt. Bei internationalen Konzernen ist er bei der höchsten Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angesiedelt.
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Betriebsrat
Betriebsräte haben eine doppelte Rolle: Einerseits vertreten sie die Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber, andererseits sind sie auch Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber.
Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig. Sie reichen von Beratungsrechten und der Einholung von Informationen über die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen bis hin zur Abwehr von Entlassungen oder Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan.
Man darf aber nicht vergessen: Betriebsräte und Arbeitgeber sind Betriebspartner und haben eine gemeinsame Verantwortung für den Betrieb und die Mitarbeiter…

Betriebstrat/ Bild: Unsplash.com
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
- Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
- Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht.
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Bruttolohn des betroffen Arbeitnehmers, den er erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre (sog. Lohnausfallprinzip)… Weiterlesen

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ Bild: Unsplash.com
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