Direktionsrecht – Das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsvertrages die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers näher zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere Arbeitsort, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit. Dieses Recht unterliegt jedoch klaren gesetzlichen und vertraglichen Grenzen. Die überregional tätige Kanzlei Pöppel Rechtsanwälte mit Büros in Garding und Hamburg bietet aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und überregionalen Tätigkeit kompetente Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um das Direktionsrecht. Ihre Expertise in der Vertretung sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern macht sie zur idealen Wahl für eine maßgeschneiderte Rechtsberatung in diesem komplexen Bereich.

Definition des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, bezeichnet das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers durch konkrete Weisungen näher zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht bezieht sich insbesondere auf den Arbeitsinhalt, den Arbeitsort und die Arbeitszeit. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, flexibel auf betriebliche Erfordernisse zu reagieren und den Arbeitsablauf zu steuern.
Gesetzlich verankert ist das Direktionsrecht in § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Danach hat der Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Diese Regelung verdeutlicht die Bedeutung des Direktionsrechts als Instrument zur Gestaltung des Arbeitsverhältnisses im Alltag.

Umfang des Direktionsrechts

Der Umfang des Direktionsrechts umfasst alle Aspekte der Arbeitsleistung, die im Arbeitsvertrag nicht abschließend geregelt sind. Dazu gehören sowohl die Arbeitszeit und der Arbeitsort als auch die genaue Tätigkeit. Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers erstreckt sich somit auf alle Bereiche, in denen dem Arbeitnehmer keine konkreten Vorgaben gemacht wurden.
Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht, hängt davon ab, wie konkret die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten sind. Je weniger detailliert der Vertrag die Tätigkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit beschreibt, desto größer ist der Spielraum des Arbeitgebers, diese Punkte durch Weisungen zu konkretisieren. Der Arbeitgeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Grenzen des Direktionsrechts

Die erste und wichtigste Grenze des Direktionsrechts ist der Arbeitsvertrag selbst. Je genauer die vertraglichen Vereinbarungen über Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit sind, desto stärker wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. So kann ein Arbeitnehmer, der laut Arbeitsvertrag an einem bestimmten Ort tätig ist, nicht ohne weiteres an einen anderen Ort versetzt werden.
Neben dem Arbeitsvertrag setzen auch gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dem Direktionsrecht enge Grenzen. So regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die maximal zulässige Arbeitszeit und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden dürfen. Auch Tarifverträge können spezielle Regelungen enthalten, die das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränken, z.B. Mindeststandards für Arbeitsbedingungen.

Rolle des Betriebsrats bei der Einschränkung des Direktionsrechts

Der Betriebsrat spielt bei der Einschränkung des Direktionsrechts eine wesentliche Rolle. Nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat in bestimmten Bereichen ein Mitbestimmungsrecht, insbesondere in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber in diesen Bereichen keine generellen Weisungen erteilen.

Das erweiterte Direktionsrecht

In Ausnahmesituationen kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert werden. Insbesondere in Notfällen, in denen erhebliche Schäden drohen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch Weisungen zu befolgen, die über seine arbeitsvertraglichen Pflichten hinausgehen. Ein typisches Beispiel ist die Anordnung von Überstunden bei unvorhergesehenen Ereignissen, um betrieblichen Schaden abzuwenden.
Ein Notfall, der das erweiterte Direktionsrecht rechtfertigt, liegt vor, wenn eine Situation unerwartet und unabwendbar eintritt und ein erheblicher finanzieller Schaden droht. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch Tätigkeiten zuweisen, die normalerweise nicht zu seinem Aufgabenbereich gehören, soweit dies zur Abwendung des Schadens erforderlich ist. Diese Weisungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen die Grundrechte des Arbeitnehmers nicht verletzen.

Beispiele und Anwendungsfälle

Berufsbild und vertragliche Beschreibung der Tätigkeit

Die Art der Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer zu verrichten hat, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Ist die Tätigkeitsbeschreibung jedoch sehr allgemein gehalten, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nähere Anweisungen erteilen. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, der als „kaufmännischer Angestellter“ eingestellt wurde, mit allen Aufgaben betraut werden, die zu diesem Berufsbild gehören. Eine zu ungenaue Beschreibung führt allerdings häufig zu Konflikten, die vor Gericht geklärt werden müssen.
Die Rechtsprechung hat immer wieder klargestellt, dass der Umfang des Direktionsrechts stark von der vertraglichen Festlegung abhängt. So kann ein LKW-Fahrer nur dann zu Ladetätigkeiten herangezogen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Im Streitfall prüfen die Gerichte, ob eine Weisung im Rahmen des Direktionsrechts liegt oder gegen die vertraglichen Pflichten verstößt.

Arbeitsort

Auch der Arbeitsort ist häufig Gegenstand des Direktionsrechts. Ist im Arbeitsvertrag kein fester Arbeitsort festgelegt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an verschiedenen Orten einsetzen. Dies ist vor allem in Berufen relevant, die von Natur aus mobil sind, wie z.B. Außendienstmitarbeiter oder Monteure.
Insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, die regelmäßig an verschiedenen Orten tätig sind, ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers weit gefasst. Der Arbeitgeber kann hier frei entscheiden, wo der Arbeitnehmer eingesetzt wird, solange dies im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen geschieht. Auch bei Montagearbeiten kann der Einsatzort wechseln, was vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.

Arbeitszeit

Die Lage der Arbeitszeit, d.h. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen, kann durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers festgelegt werden, sofern keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bestehen. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind.
Auch die Anordnung von Überstunden fällt unter das Direktionsrecht, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, es sei denn, der Arbeits- oder Tarifvertrag sieht dies vor oder es handelt sich um einen Notfall. Außerdem müssen sich Überstunden immer im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewegen, das z. B. eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vorschreibt.

Verhalten des Arbeitnehmers

Auch das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb und gegenüber Kunden kann durch das Direktionsrecht geregelt werden. So kann der Arbeitgeber beispielsweise Vorschriften über die Dienstkleidung erlassen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Solche Weisungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht unangemessen einschränken.
Neben Bekleidungsvorschriften kann der Arbeitgeber auch andere Verhaltensregeln aufstellen, wie z.B. ein Rauchverbot im Betrieb oder die Art und Weise des Umgangs mit Kunden. Diese Regelungen müssen im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz stehen, das dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Ordnung einräumt.

Rechtliche Grenzen und Einschränkungen des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 BGB, wonach die Weisung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Weisungen, die als unbillig angesehen werden, können gerichtlich für unwirksam erklärt werden.
§ 315 BGB stellt sicher, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht willkürlich ausübt. Jede Weisung muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Wird dies nicht beachtet, kann der Arbeitnehmer die Weisung ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Folgen für den Arbeitnehmer bei Missachtung des Direktionsrechts

Verweigert ein Arbeitnehmer eine rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. In der Regel wird zunächst eine Abmahnung ausgesprochen. Ist der Arbeitnehmer weiterhin uneinsichtig, kann der Arbeitgeber eine ordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.
Anders sieht es bei unbilligen Weisungen aus. Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 entschieden, dass ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung nicht Folge leisten muss – auch nicht vorläufig. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen keine Handhabe, den Arbeitnehmer zu sanktionieren. Dies schützt die Rechte des Arbeitnehmers und beugt dem Missbrauch des Direktionsrechts vor.

FAQs zum Direktionsrecht

1. Was ist das Direktionsrecht und wie unterscheidet es sich vom Arbeitsvertrag?

Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, ist das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Pflichten des Arbeitnehmers durch konkrete Anweisungen näher zu bestimmen. Es umfasst die Möglichkeit, den Arbeitsinhalt, den Arbeitsort und die Arbeitszeit nach billigem Ermessen zu gestalten, solange diese nicht bereits im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder gesetzliche Vorschriften abschließend geregelt sind. Im Gegensatz dazu legt der Arbeitsvertrag die grundlegenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses fest, wie etwa die Art der Tätigkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Flexibilität, diese Vorgaben je nach betrieblichem Bedarf anzupassen, jedoch immer innerhalb der im Vertrag und durch das Gesetz gezogenen Grenzen.

2. Welche Grenzen setzt das Direktionsrecht für den Arbeitgeber?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist durch verschiedene rechtliche und vertragliche Grenzen eingeschränkt. Eine der wichtigsten Grenzen ist der Arbeitsvertrag selbst: Je detaillierter die Arbeitsbedingungen im Vertrag geregelt sind, desto weniger Spielraum hat der Arbeitgeber, diese einseitig durch Weisungen zu verändern. Darüber hinaus setzen auch gesetzliche Vorschriften, wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), und Tarifverträge klare Grenzen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die Grundsätze des billigen Ermessens beachten, was bedeutet, dass die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden müssen. Schließlich hat auch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei bestimmten Weisungen, insbesondere wenn diese die betriebliche Ordnung oder das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen.

3. Kann der Arbeitgeber den Arbeitsort des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung ändern?

Ob der Arbeitgeber den Arbeitsort eines Arbeitnehmers einseitig ändern kann, hängt maßgeblich davon ab, wie der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Ist der Arbeitsort im Vertrag genau bestimmt, kann der Arbeitgeber diesen in der Regel nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Wenn der Arbeitsvertrag jedoch keinen festen Arbeitsort vorsieht oder den Einsatz an verschiedenen Orten ausdrücklich ermöglicht, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts eine Änderung des Arbeitsorts anordnen. Solche Weisungen müssen jedoch immer die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und nach billigem Ermessen erfolgen. Eine unangemessene Versetzung, die beispielsweise eine unzumutbare Belastung für den Arbeitnehmer darstellt, könnte als unbillig eingestuft werden und damit unwirksam sein.

4. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen einem Arbeitnehmer, wenn er eine rechtmäßige Weisung verweigert?

Wenn ein Arbeitnehmer eine rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers verweigert, kann dies ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer abzumahnen, wenn dieser einer Weisung nicht nachkommt, die im Rahmen des Direktionsrechts erteilt wurde und den Grundsätzen des billigen Ermessens entspricht. Setzt der Arbeitnehmer sein Verhalten fort, kann dies zu einer ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung führen. Es ist daher wichtig, dass Arbeitnehmer sorgfältig prüfen, ob die Weisung tatsächlich unbillig ist, bevor sie diese verweigern. Bei Unsicherheit sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kick-Back GeschäftKrankheitsbedingte KündigungFührsorgepflichtKündigungsgrundDiskriminierungsverbot Drei-Wochen-Frist – ArbeitnehmerüberlassungAbwicklungsvertrag  – ArbeitsverweigerungWirtschatfsausschussEinführung BewertungssystemEuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteFreistellungFreistellung bei Aufhebungsvertrag Freizeitausgleichsanspruch


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Pflicht zu Dienstreise im Ausland

Dienstreisen sind nicht immer bei allen Arbeitnehmern beliebt. Bei einigen Berufen bleibt es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wird. Doch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch zu Dienstreisen ins Ausland verpflichten?

arbeitsvertragliche Regelungen beachten

Generell regelt der Arbeitsvertrag die Konditionen des Arbeitsverhältnisses.
Ist von Anfang an absehbar, dass Mitarbeiter Dienstreisen antreten müssen, so wird dies meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch ein fester Arbeitsort benannt. Oftmals werden konkrete Arbeitsplatzklauseln allerdings durch andere Klauseln ergänzt. Diese erweitern den Einsatzort unter bestimmten, meist nicht genau formulierten Bedingungen.
Allerdings kann vorab natürlich nicht jede Einzelheit bezüglich einer Dienstreise geregelt werden.
An dieser Stelle greift dann das sogenannte Weisungsrecht des ArbeitgebersWEITERLESEN

 width=


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr