Unwiderrufliche Freistellung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

 

1. Was ist eine unwiderrufliche Freistellung?

Unter einer Freistellung versteht man die Aufhebung der Arbeitspflicht. Sie müssen also nicht mehr arbeiten. Werden Sie nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag freigestellt, handelt es sich meist um eine bezahlte Freistellung – der Lohn geht also weiter auf Ihrem Konto ein.

Anders als bei einer widerruflichen Freistellung können Sie nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz zurückgerufen werden, auch wenn aus rechtlicher Sicht das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

2. Wann darf der Arbeitgeber unwiderruflich freistellen?

Eine unwiderrufliche Freistellung kann einvernehmlich, beispielsweise durch eine Einigung im Aufhebungsvertrag, erfolgen.

Komplizierter ist die einseitige Freistellung auf Anordnung des Arbeitgebers.

Denn Sie haben nicht nur ein Recht auf Bezahlung, sondern auch ein Recht auf Arbeit. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber nur ausnahmsweise einseitig freistellen, selbst wenn er Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bezahlt.

Wann eine bezahlte Freistellung rechtlich möglich ist, wird anhand einer Interessenabwägung entschieden. Der Arbeitgeber darf nur freistellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre.

Die Interessen des Arbeitgebers überwiegen zum Beispiel oft in diesen Fällen:

  • Der Arbeitnehmer ist wegen einer Straftat gegenüber dem Arbeitgeber entlassen worden. Ein dringender Verdacht kann ausreichen.
  • Der Arbeitnehmer hat Betriebsgeheimnisse verraten und wurde deshalb verhaltensbedingt gekündigt.
  • Der Arbeitnehmer stört den Betriebsfrieden, z.B. durch Sabotageaktionen oder Mobbing.
  • Ein Sozialplan von Arbeitgeber und Betriebsrat sieht vor, dass gekündigte Arbeitnehmer freigestellt werden. Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Zu beachten ist auch, dass die Freistellung nicht ohne Weiteres durch eine Klausel im Arbeitsvertrag erlaubt werden kann. Eine voraussetzungslose Freistellungsklausel würde Sie unangemessen benachteiligen.

So weit zur bezahlten Freistellung. Eine unbezahlte Freistellung ist hingegen nur möglich, wenn sie besonders gesetzlich geregelt wurde oder dies z.B. in einem Tarifvertrag  vorgesehen ist.

3. Bleibe ich bei unwiderruflicher Freistellung sozialversichert?

Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Aus diesem Grund bleibt auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung erhalten, auch wenn Sie tatsächlich gar nicht arbeiten.

Aber Vorsicht: Die Arbeitsagentur wertet eine bezahlte Freistellung womöglich als freiwillige Arbeitsaufgabe. Unter Umständen verhängt sie dann eine sog. Sperrzeit, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Das wirkt sich vor allem dann aus, wenn Sie die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes voll ausschöpfen (grundsätzlich zwölf Monate). Diese kann sich so nämlich verkürzen.

4. Verfällt der Resturlaub bei unwiderruflicher Freistellung?

Arbeitnehmer haben am Tag ihrer Kündigung häufig noch einige Urlaubstage offen. Diese muss der Arbeitgeber ggf. am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlen. Gilt das auch, wenn Sie zuvor freigestellt wurden?

Durch eine Freistellung werden die offenen Urlaubstage nicht automatisch verbraucht. Die Anrechnung erfolgt bei der unwiderruflichen Freistellung nur, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnet.

Ist dies nicht der Fall, kann die Anrechnung nachträglich nicht mehr vereinbart werden und der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Zudem erwerben Sie, auch wenn Sie freigestellt ist, weiterhin anteilige neue Urlaubsansprüche. Das wird relevant, wenn Sie besonders lange freigestellt sind.

Sie können dann nach Ihrem Ausscheiden die Auszahlung der Urlaubstage verlangen.

Unwiderrufliche Freistellung/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Mehr zum Thema Arbeitsrecht: ArbeitsunfallBeschäftigungBetriebliche ÜbungBetriebsstillegung Dienstanweisung


Auch interessant:

Kündigungsschutzgesetz

Arbeitnehmer sind wirtschaftlich und damit häufig auch persönlich von ihrem Arbeitgeber abhängig. Das deutsche Arbeitsrecht gewährt ihnen aus diesem Grund einen besonderen Schutz – den Kündigungsschutz.

Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Es beschränkt im Großen und Ganzen die Freiheit des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer nur in sozial gerechtfertigten Fällen kündigen zu können.

WEITERLESEN

 class=


Profis im Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in KielArbeistrecht für Arbeitsrecht in St. Pauli Kanzlei für Arbeitsrecht in Uhlenhorst – Kanzlei für Arbeitsrecht in WilhelmsburgKanzlei für Arbeitsrecht in Winterhude


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr