Beschäftigung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Beschäftigung oder Arbeit. Oft wird der Begriff Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsverhältnis gleichgesetzt. Es handelt sich jedoch um zwei verschiedene Dinge:

Ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Grundlage dafür ist der Arbeitsvertrag, der als Hauptpflicht des Arbeitnehmers die für einen längeren Zeitraum zu erbringende Arbeitsleistung und als Hauptpflicht des Arbeitgebers die Zahlung eines

Arbeitsentgelts vorsieht. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, das heißt, der Arbeitnehmer schuldet nur die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, aber nicht den Erfolg. Arbeitet er nicht gut oder macht er Fehler, hat er trotzdem Anspruch auf den vereinbarten Arbeitslohn. Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag haben daher arbeitsrechtliche Anknüpfungspunkte. Spricht der Arbeitsrechtler von Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne, dann meint er damit die Zuweisung von Aufgaben durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter durch konkrete Zuweisung von Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Die arbeitsrechtliche Beschäftigungspflicht ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers und verpflichtet ihn, den Arbeitnehmer nicht nur zu bezahlen, sondern ihn auch tatsächlich entsprechend den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch, dass ihm entsprechend seiner fachlichen und persönlichen Qualifikation konkrete Aufgaben zugewiesen werden. Kommt es zur Kündigung mit anschließendem Kündigungsschutzprozess, hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

1. Beschäftigung

Beschäftigung/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte


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Tantieme

Immer wieder wird in Arbeitsverhältnissen eine Tantieme als Vergütungsbestandteil vereinbart. Dabei wird der Betriff der Tantieme häufig falsch benutzt. Als Tantieme bezeichnet man eine Zahlung eines variablen Geldbetrags von einem Unternehmen an Mitarbeiter, die gewöhnlich als besondere Honoration zusätzlich zum Festgehalt geleistet wird. Eine Tantieme ist nicht an die Arbeitsleistung des Mitarbeiters gekoppelt, sondern an das Gesamtergebnis des Unternehmens. Konkret bedeutet das, dass die Höhe der Tantieme vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängt. Dies unterscheidet die Tantieme von einer Provision. Bei den Mitarbeitern, die in den Genuss von Tantiemen kommen, handelt es sich zum größten Teil um Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zu beachten ist, dass eine etwaige darin enthaltene Klausel des Vorbehalts der Freiwilligkeit unzulässig ist. Weiterlesen

Tantieme/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte


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