Unter einem Betriebsübergang versteht man den Verkauf des Betriebes durch den Arbeitgeber. Der Betrieb geht somit an einen neuen Eigentümer über. Der Betriebsübergang führt jedoch nicht zur Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse.
Neuer Betriebseigentümer – alte Arbeitsverhältnisse?
Gesetzlich geregelt ist der Betriebsübergang in §613a BGB. Gemäß §613a Abs. 1 S. 1 BGB hat der neue Betriebsinhaber die Pflicht, in alle Rechte und Pflichten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen, einzutreten.
Dadurch soll der Bestandschutz gewährleistet werden. Zu den zu übernehmenden Rechten und Pflichten gehören auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Diese werden somit vom neuen Arbeitgeber übernommen. Häufig werden allerdings in der Praxis neue Arbeitsverträge festgelegt, sodass der Arbeitnehmer seinen „neuen“ Arbeitsvertrag erneut unterschreiben muss. Änderungen des Arbeitsvertrages zulasten des Arbeitnehmers sind dagegen unwirksam. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten zudem mindestens ein Jahr weiter und dürfen somit nicht vor Ablauf eines Jahres zulasten der Arbeitnehmer geändert werden.
Arbeitnehmer müssen über den Betriebsübergang informiert werden
Gemäß §613a Abs. 5 BGB muss der (bisherige) Arbeitgeber oder der neue Arbeitgeber die Mitarbeiter schriftlich über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen, informieren. Die Information muss dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform mitgeteilt werden.
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Betriebsschließung
Eine Betriebsschließung, auch Betriebsstilllegung ist die endgültige Aufgabe des Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Eine nur vorübergehende Schließung ist keine Betriebsschließung. Ebenso ist der Entschluss des Arbeitgebers über das Ob einer Schließung noch nicht endgültig, wenn er weiterhin versucht, Aufträge an Land zu ziehen oder sich in Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des Betriebes befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind nicht der einzige Grund für eine Betriebsschließung. Oft werden auch finanziell gesunde Betriebe zugunsten anderer Standorte geschlossen.
Für die im Betrieb tätigen Mitarbeiter ist die Nachricht einer baldigen Betriebsschließung regelmäßig mit großen Ängsten und Unsicherheit verbunden. Insbesondere die Frage, ob der Arbeitsplatz wegfällt, der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, gegen eine bereits ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vorzugehen oder eine Chance auf Zahlung einer Abfindung hat, treibt viele betroffene Arbeitnehmer um. Dies umso mehr, je weniger Einblick sie in die Gründe, Folgen und Verpflichtungen des Arbeitgebers haben, die sich durch die Betriebsstilllegung ergeben…WEITERLESEN
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Es kursieren viele Mythen und Gerüchte rund um Kranksein und Krankmelden. Es ist daher kein Wunder, dass sich Arbeitnehmer oft fragen, wie sie sich zu verhalten haben. Wer sich nicht richtig verhält, kann leicht Ärger bekommen.
Unverzügliche Krankmeldung
Das Gesetz schreibt vor, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich krankmelden muss. Unverzüglich heißt hierbei am ersten Krankheitstag und so schnell wie möglich – am besten sogar noch vor Beginn der Arbeitszeit. Wer aber beispielsweise einen Unfall hat, meldet sich, sobald er kann oder bittet einen Angehörigen darum. Für die Krankmeldung ist zunächst keine bestimmte Form erforderlich. So ist ein Anruf, eine E-Mail oder sogar eine SMS ausreichend – je nachdem, was im Unternehmen üblich ist. Wichtig ist aber, dass man sich grundsätzlich beim Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu melden hat. Sagt man nur beim Kollegen Bescheid, der die Nachricht weitertragen soll, kann es unter Umständen Ärger geben. …Weiterlesen
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