Die Änderungskündigung ist die rechtstechnisch bedingte teilweise Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verbunden mit der Ersetzung durch einen neuen Arbeitsvertrag, vgl. § 2 KSchG. So können bestimmte Arbeitsbedingungen oder ein Teil dieser Bedingungen geändert werden. Das Ziel der Änderungskündigung ist das Ändern der einzelnen Vertragsbestandteile, ohne das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung gänzlich zu beenden.
Die Änderungskündigung ist deshalb erforderlich, weil der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nur bedingt auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Bestimmungen einwirken kann. Daher ist der Vertrag einvernehmlich zu ändern, also braucht es einen neuen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeiten, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, so dass die beabsichtigte Änderung eintritt. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot jedoch ab, so wird der gekündigte Teil der Änderungskündigung wirksam. Die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung hingegen kommt nicht zustande. Gegen diese Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen einer drei Wochen Frist die Kündigungsschutzklage erheben. Als dritte Möglichkeit bietet es sich an, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen, so dass auf jeden Fall ein Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, und sodann Klage lediglich gegen die Rechtmäßigkeit der Änderung zu erheben.
Änderungskündigung/ Bild: Unsplasl.com/ Aaron Burden
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht in Krankenhäusern – Arbeistrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Arbeitsrecht in der Bahn – Arbeitsrechtsachen–Wa– Bewertungssystem Betriebsrat– EGMR – Freistellung von der Arbeit– Aufhebungsvertrag mit Freistellung – Anspruch auf Freizeitausgleich – EuGH Generalanwalt – Allgmeiner forderungsausgleich– Gewässerschutzbeauftragter– Sonderkündigungsschutz– Insolvenz – Wie bekomme ich Insolvenzgeld – Amt für Teilhabe und Integration
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Änderungskündigung mit Sozialplan akzeptieren?
Wir haben schon zahlreichen Arbeitnehmern zu deutlich besseren Abfindungen verholfen oder auch Arbeitsplätze erhalten.
Nach der Übernahme erstmal Personal abbauen
In internationalen Unternehmen steht praktisch immer der Gewinn und damit die Ausschüttungen an die Inhaber bzw. Aktionäre im Vordergrund. Wir lesen immer wieder anderslautende Bekenntnisse, teils heißen sie fast religiös „credo“, spiegeln nach unserer Erfahrung nicht die Wirklichkeit wieder.
Gerade im Falle internationaler Übernahmen wird immer wieder zuerst an die Verringerung der Personalkosten durch Personalabbau gedacht. Dieser geht dann einher mit Arbeitsverdichtung: Zu deutsch: Weniger Mitarbeiter machen die gleiche Arbeit. Dass es dabei oft langjährige Arbeitnehmer erwischt, die an sich nicht gekündigt werden können, liegt auf der Hand…WEITERLESEN
Änderungskündigung mit Sozialplan akzeptieren?/ Bild: Unsplash.com
Mehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Scheidung Hamburg – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale Scheidung – Anwalt Scheidung Hamburg – Pflichtteil – Testamentsvollstrecker – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN…
Nach altem Recht bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld
Anspruchsdauer Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg – Anwalt für Kündigungschutz in Neumünster – Anwalt für Kündigungsschutz in Rotherbaum– Anwalt für Kündigungsschutz in St. Georg– Kündigung Hamburg Anwalt– Lufthansa Kündigung– Zuschläge für Überstunden – Arbeitsrecht Diehl Aviation– Lufthansa Senioritätsliste–Anwalt für Arbeitsrecht
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr