Arbeitsstätte im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Die Arbeitsstätte ist zunächst ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht. Die Arbeitsstätte befindet sich am Arbeitsort; dies kann z.B. eine Stadt sein. Sie umfasst einen oder mehrere Arbeitsplätze. Im Arbeitsrecht ist der Betrieb, bzw. die Betriebsstätte das entsprechende Gegenstück. Es handelt sich bei der Arbeitsstätte in der Regel um eine Einheit in einem Gebäude, auf einem Grundstück oder in einem größeren Grundstücks- oder Gebäudekomplex. Voraussetzung ist, dass dort vor Ort von Menschen Arbeit verrichtet wird. Die Zahl der Arbeitsplätze ist dabei nicht von Bedeutung. Davon zu unterscheiden ist der Begriff der „Regelmäßigen Arbeitsstätte“, dieser Begriff kommt aus dem deutschen Steuerrecht ist insbesondere bei Arbeitnehmern, die z.B. von ihrem Arbeitgeber für bestimmte Projekte oder Aufträge entsandt werden.
Nach der Arbeitsstättenverordnung (diese ist eine Verwaltungsvorschrift) sind Arbeitsstätten wie folgt definiert:
- Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten,
- Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Felder,Weideflächen, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
- Baustellen,
- Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen
- Wasserfahrzeuge (Boote, Schiffe – angetrieben) und schwimmende Anlagen (Pontons etc. – ohne Antrieb) auf Binnengewässern.
Zu einer Arbeitsstätte zählen folgende Nebenräume und Flächen dazu:
- Verkehrswege (in der Regel zwischen Gebäuden oder Flächen),
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- Sozial-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- oder Ruheräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen,
- Umkleide-, Wasch-, Dusch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
- Sanitätsräume.
Unternehmen können aus einer oder mehreren Arbeitsstätten (Hauptbetrieb, Nebenbetriebe, Filialen) bestehen. Arbeitsstätte ist beispielsweise das Gebäude
- bei Betrieben des produzierenden Gewerbes (Metallverarbeitung, Holzverarbeitung, Chemische Industrie, Kraftwerke bei Energieversorgern u.a.)
- bei Handelsbetrieben (Filialbetriebe, Kleinhandel, Autohaus)
- bei Betrieben im Dienstleistungsgewerbe (z. B. Post, Reparaturwerkstatt, Bankfilialen,
- Versicherungsgebäude)
- bei öffentlichen Institutionen (Gemeindeverwaltung,
- Krankenhaus im kommunalen Eigentum, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
- von freien Berufen (z. B. Rechtsanwaltskanzlei, Architekturbüro, Arztpraxis)
Mehrere von einem Unternehmen genutzte Gebäude werden zu einer Arbeitsstätte als eine Arbeitsstätte betrachtet, wenn sie auf einem gemeinsamen Betriebsgelände liegen oder sonst in enger räumlicher Nähe liegen. Hier gelten grds. vergleichbare Maßstäbe, wie beim kollektivrechtlichen Betriebsbegriff im Arbeitsrecht.
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