Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

1. Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union

Die Europäische Union kann Gesetze erlassen, die in allen Mitgliedsstaaten gelten und umgesetzt werden müssen. Dem Schutze des Europäischen Gemeinschaftsrechts dient der  Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), da er letztinstanzlich über die Auslegung des EU-Rechts entscheidet. Seine Urteile haben in allen Ländern der EU Gültigkeit und können von keinem nationalen Gericht angetastet werden.  Damit gewährleistet das Gericht, dass das EU-Recht von allen EU-Ländern auf die gleiche Weise angewendet wird und die Länder es einhalten.

Der 1952 gegründete EuGH hat seinen Sitz in Luxemburg. Er besteht seit 1989 aus dem Gerichtshof und dem Gericht Erster Instanz, kurz das Gericht genannt. Es ist insbesondere zuständig für Klagen von Privatpersonen. Der Gerichtshof besteht aus 28 Richtern, aus jedem EU-Land einer, sowie 11 Generalanwälten, die die Richter bei ihren Aufgaben unterstützen. Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt..

Die Rechtssachen werden meist in Kammern mit drei oder fünf Richtern -, bei besonderer Bedeutung der Sache auch in der „Großen Kammer“ mit 15 Richtern entschieden.

Der EuGH wird nicht von Amts wegen-, sondern nur auf Antrag tätig.

Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union/ Bild: Unsplash.com/Christian Wiediger


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Die häufigsten Fälle, mit denen sich das Gericht der Ersten Instanz befassen muss, sind Nichtigkeitsklagen von Privatpersonen oder Unternehmen gegen einen sie direkt betreffenden EU-Rechtsakt. Es handelt sich dabei überwiegend um Wettbewerbsrecht, Landwirtschaft, Handel und staatliche Beihilfen.

Der Gerichtshof beschäftigt sich insbesondere mit Vorabentscheidungen zur Auslegung des Rechts, Nichtigkeitsklagen der Europäischen Kommission oder des Parlaments, Vertragsverletzungen und Untätigkeitsklagen, außerdem mit Berufungen gegen Urteile des Gerichts der Ersten Instanz.

Der Verfahrensablauf gliedert sich in zwei Abschnitte:

Für jede Rechtssache wird ein Richter (Berichterstatter) und ein Generalanwalt gewählt.

Im ersten schriftlichen Verfahren legen die Parteien dem Gericht eine schriftliche Erklärung in Form eines vollständigen Schriftsatzes vor. Diese fasst der Richter in einem Bericht zusammen, der dann von der Generalversammlung des Gerichts erörtert wird. Die Generalversammlung entscheidet zum einen, wie viele Richter mit der Sache beschäftigt werden müssen (meist 5) und ob eine mündliche Verhandlung und eine Stellungnahme des Generalanwalts erforderlich ist.

Kommt es zum zweiten Teil, der öffentlichen Anhörung in Form einer mündlichen Verhandlung, hören sich der Generalanwalt und die Richter zunächst die durch die Rechtsanwälte der Parteien vorgebrachten Ausführungen und Argumente an und stellen bei Klärungsbedarf Fragen.

Wurde zuvor eine Stellungnahme des Generalanwalts für notwendig beschlossen, erarbeitet der Generalanwalt seinen Schlussantrag als Vorschlag für das vom Gerichtshof zu fällende Urteil. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgutachten, in dem der Generalanwalt die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammenfasst und seine Beurteilung des aktuellen Falles darstellt und begründet. Das Verfassen der Schlussanträge ist die Hauptaufgabe eines Generalanwalts. Er trägt damit zur Rechtsfindung des EuGH bei. Abschließend schlägt er in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit die Entscheidung vor, die nach seiner Auffassung ergehen sollte. Der Vortrag seines Schlussantrags vor dem Gerichtshof geschieht einige Wochen später in einer erneuten mündlichen Sitzung. Der Generalanwalt ist kein Staatsanwalt. Er vertritt nicht die Interessen der Parteien. Vielmehr erarbeitet er seine Schlussvorträge neutral und unabhängig. Rechtlich ist der Gerichtshof zwar daran nicht gebunden, tatsächlich folgen die Richter jedoch in den meisten Fällen seinen Vorschlägen. Sie beraten gemeinsam und fällen dann mit Stimmenmehrheit ein Urteil.

Findet das Verfahren vor dem Gericht der Ersten Instanz mit häufig nur drei Richtern statt, entfällt ein Schlussvortrag des Generalanwalts.

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Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union/ Bild: Unsplash.com/ Markus Spiske


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