1. Kein Kündigungsschutz
Sie genießen als Arbeitnehmer (außerhalb der Probezeit und eines Kleinbetriebs) hohen Kündigungsschutz! Bestimmten Personengruppen darf sogar fast gar nicht gekündigt werden. Ein solcher Sonderkündigungsschutz kommt zum Beispiel
- werdenden Müttern,
- Betriebsräten
- Schwerbehinderten
- Eltern in Elternzeit
- und pflegenden Angehörigen
zugute. Auch alle anderen Arbeitnehmer genießen ein hohes Schutzniveau.
All diese Vorschriften greifen hingegen nicht, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Schließlich stimmen Sie hier selbst Ihrer „Entlassung“ zu.
Diesen Nachteil sollten Sie nur eingehen, wenn Ihnen eine besonders hohe Abfindung angeboten wird oder Ihr Arbeitgeber Ihnen höchstwahrscheinlich alternativ kündigen könnte. Wann letzteres der Fall ist, kann nur ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht bewerten.
2. Keine Kündigungsfrist: Das Ende von einem Tag auf den anderen
In den meisten Fällen müssen bei einer Kündigung die einschlägigen Kündigungsfristen beachtet werden. Nach Ausspruch der Kündigung vergehen dann meist erst einige Monate, bis das Arbeitsverhältnis endet. Diese Fristen variieren je nach Dauer der Beschäftigung, dem Tarifvertrag oder den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
Ein Aufhebungsvertrag ist hingegen gerade keine Kündigung. Deshalb finden auch nicht die Kündigungsfristen Anwendung. Sie können sich auf jeden beliebigen Termin einigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies hat für Sie den Nachteil, dass Sie unter Umständen von heute auf morgen arbeitslos sind.
Haben Sie noch keine Anschlussstelle sicher, sollten Sie darauf bestehen, dass nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags zumindest noch die Kündigungsfrist abgewartet wird, bis das Arbeitsverhältnis endet. Das im Vertrag genannte Ausstiegsdatum muss entsprechend in die Zukunft verlagert werden. Das hat zwei Vorteile:
- Zum einen werden Sie länger bezahlt.
- Zum anderen droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (s.u.), wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden. Außerdem kann Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Klar: Es kann auch Vorteile haben, dass Sie an keine Kündigungsfrist gebunden sind. So ist zum Beispiel der schnelle Wechsel auf eine neue Stelle möglich.
3. Keine Unterstützer: Betriebsrat wird nicht angehört
Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen zu jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat kann dann zum Beispiel Einwände gegen Ihre Kündigung erheben und seine Sicht auf die Dinge darlegen. Kündigt der Arbeitgeber dann trotzdem, müssen Ihnen diese Einwände mitgeteilt werden. Damit können Sie Ihre Chancen in einem Kündigungsschutzprozess besser einschätzen. Außerdem muss der Arbeitgeber Sie unter Umständen während des Prozesses sogar weiterbeschäftigen.
Diese Pflicht zur Anhörung besteht aber nicht bei Aufhebungsverträgen. Sollte es rechtliche Bedenken gegen eine Kündigung geben, werden Sie dies nicht erfahren, wenn Sie stattdessen einem Aufhebungsvertrag zustimmen.
4. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung steht Ihnen in der Regel Arbeitslosengeld I zu. Schließlich werden Sie meist ohne Ihr Zutun arbeitslos.
Wer jedoch freiwillig arbeitslos wird, indem er kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, erhält nicht sofort Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Die Arbeitsagentur verhängt eine sogenannte Sperrzeit für Sozialleistungen.
Diese beträgt grundsätzlich 12 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld! Schlimmer noch: Der Betrag, den Sie in diesen 12 Wochen eigentlich erhalten hätten, entfällt vollständig. Sie erhalten insgesamt also weniger Arbeitslosengeld I.
Eine Ausnahme von dieser Sperrzeit gilt nur, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Beispiel: Wenn Ihnen eine rechtmäßige, betriebsbedingte Kündigung droht, müssen Sie dies nicht abwarten, sondern können die Vorteile des Aufhebungsvertrags nutzen.
Sie sollten unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen, ob Sie Ihren Aufhebungsvertrag unterschreiben können, ohne eine Sperrzeit fürchten zu müssen.
5. Es gibt kein Zurück!
Ist ein Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben, ist das Ende Ihres Arbeitsvertrages quasi besiegelt. Nur in seltenen Ausnahmefällen können Sie Ihre Rückkehr in den Betrieb verlangen.
Beispiel
- Ihr Arbeitgeber zahlt die versprochene Abfindung nicht und Sie treten vom Aufhebungsvertrag zurück.
- Ihr Arbeitgeber hat Ihnen widerrechtlich und arglistig vorgemacht, er könne und werde Sie entlassen, wenn Sie nicht unterschreiben.
6. Mit Aufhebungsvertrag immer zuerst zum Anwalt
Bei dieser Fülle von wichtigen Einzelpunkten dürfte klar, sein, dass Arbeitnehmer nie sofort einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen -, sondern diesen stets von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen sollten. Dies vor dem Hintergrund, dass ein solcher Vertrag fast nie für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Höchstens, dann, wenn dieser bereits einen neuen Arbeitsvertrag bei einem anderem Unternehmen unterzeichnet hat, zeitnah dort anfangen wird zu arbeiten und eine Abfindung als „Bonbon“ mitnehmen kann.
In den allermeisten Fällen hat jedoch der Arbeitnehmer alle Nachteile zu tragen, besonders, wenn sich an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit anschließt, er keine großen Ersparnisse- und vielleicht noch eine Familie zu ernähren hat.
Wer hier sorgenvoll an das dem Anwalt zu zahlende Honorar denkt, sollte sich klarmachen, dass der Schaden, der durch eine zu geringe Abfindung entsteht, fast immer viel höher ist als die Anwaltskosten. Besteht eine Rechtschutzversicherung, übernimmt sie, wenn der Arbeitgeber bereits mit Kündigung gedroht hat oder Gehaltsverzug bzw. Abmahnung vorliegen, in der Regel auch die Anwaltskosten für den Aufhebungsvertrag. Da eine Versicherung jedoch gern Geld sparen will, sollte man diesbezügliche schriftliche oder telefonische Anfragen der Mitarbeiter zum Aufhebungsvertragsfall stets an die Anwaltskanzlei verweisen und nicht selbst beantworten, da man sonst Gefahr läuft, sich durch eine voreilige Antwort um den Versicherungsschutz zu bringen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gibt es darüber hinaus für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.
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Drohen mit Kündigung macht einen Aufhebungsvertrag nicht unwirksam
Oder umgekehrt: ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde. Zehn Wochen nach Unterzeichnung versuchte die Arbeitnehmerin, den Aufhebungsvertrag anzufechten und klagte.
Seit Anfang 2012 war die Klägerin als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. In vorgegebenen Abständen fuhr sie zu den Wohnungen der Pflegepatienten und dokumentierte ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen in einem mobilen Datenerfassungsgerät…WEITERLESEN
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