1. Kein Kündigungsschutz
Sie genießen als Arbeitnehmer (außerhalb der Probezeit und eines Kleinbetriebs) hohen Kündigungsschutz! Bestimmten Personengruppen darf sogar fast gar nicht gekündigt werden. Ein solcher Sonderkündigungsschutz kommt zum Beispiel
- werdenden Müttern,
- Betriebsräten
- Schwerbehinderten
- Eltern in Elternzeit
- und pflegenden Angehörigen
zugute. Auch alle anderen Arbeitnehmer genießen ein hohes Schutzniveau.
All diese Vorschriften greifen hingegen nicht, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Schließlich stimmen Sie hier selbst Ihrer „Entlassung“ zu.
Diesen Nachteil sollten Sie nur eingehen, wenn Ihnen eine besonders hohe Abfindung angeboten wird oder Ihr Arbeitgeber Ihnen höchstwahrscheinlich alternativ kündigen könnte. Wann letzteres der Fall ist, kann nur ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht bewerten.
2. Keine Kündigungsfrist: Das Ende von einem Tag auf den anderen
In den meisten Fällen müssen bei einer Kündigung die einschlägigen Kündigungsfristen beachtet werden. Nach Ausspruch der Kündigung vergehen dann meist erst einige Monate, bis das Arbeitsverhältnis endet. Diese Fristen variieren je nach Dauer der Beschäftigung, dem Tarifvertrag oder den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
Ein Aufhebungsvertrag ist hingegen gerade keine Kündigung. Deshalb finden auch nicht die Kündigungsfristen Anwendung. Sie können sich auf jeden beliebigen Termin einigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies hat für Sie den Nachteil, dass Sie unter Umständen von heute auf morgen arbeitslos sind.
Haben Sie noch keine Anschlussstelle sicher, sollten Sie darauf bestehen, dass nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags zumindest noch die Kündigungsfrist abgewartet wird, bis das Arbeitsverhältnis endet. Das im Vertrag genannte Ausstiegsdatum muss entsprechend in die Zukunft verlagert werden. Das hat zwei Vorteile:
- Zum einen werden Sie länger bezahlt.
- Zum anderen droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (s.u.), wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden. Außerdem kann Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Klar: Es kann auch Vorteile haben, dass Sie an keine Kündigungsfrist gebunden sind. So ist zum Beispiel der schnelle Wechsel auf eine neue Stelle möglich.
3. Keine Unterstützer: Betriebsrat wird nicht angehört
Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen zu jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat kann dann zum Beispiel Einwände gegen Ihre Kündigung erheben und seine Sicht auf die Dinge darlegen. Kündigt der Arbeitgeber dann trotzdem, müssen Ihnen diese Einwände mitgeteilt werden. Damit können Sie Ihre Chancen in einem Kündigungsschutzprozess besser einschätzen. Außerdem muss der Arbeitgeber Sie unter Umständen während des Prozesses sogar weiterbeschäftigen.
Diese Pflicht zur Anhörung besteht aber nicht bei Aufhebungsverträgen. Sollte es rechtliche Bedenken gegen eine Kündigung geben, werden Sie dies nicht erfahren, wenn Sie stattdessen einem Aufhebungsvertrag zustimmen.
4. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung steht Ihnen in der Regel Arbeitslosengeld I zu. Schließlich werden Sie meist ohne Ihr Zutun arbeitslos.
Wer jedoch freiwillig arbeitslos wird, indem er kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, erhält nicht sofort Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Die Arbeitsagentur verhängt eine sogenannte Sperrzeit für Sozialleistungen.
Diese beträgt grundsätzlich 12 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld! Schlimmer noch: Der Betrag, den Sie in diesen 12 Wochen eigentlich erhalten hätten, entfällt vollständig. Sie erhalten insgesamt also weniger Arbeitslosengeld I.
Eine Ausnahme von dieser Sperrzeit gilt nur, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Beispiel: Wenn Ihnen eine rechtmäßige, betriebsbedingte Kündigung droht, müssen Sie dies nicht abwarten, sondern können die Vorteile des Aufhebungsvertrags nutzen.
Sie sollten unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen, ob Sie Ihren Aufhebungsvertrag unterschreiben können, ohne eine Sperrzeit fürchten zu müssen.
5. Es gibt kein Zurück!
Ist ein Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben, ist das Ende Ihres Arbeitsvertrages quasi besiegelt. Nur in seltenen Ausnahmefällen können Sie Ihre Rückkehr in den Betrieb verlangen.
Beispiel
- Ihr Arbeitgeber zahlt die versprochene Abfindung nicht und Sie treten vom Aufhebungsvertrag zurück.
- Ihr Arbeitgeber hat Ihnen widerrechtlich und arglistig vorgemacht, er könne und werde Sie entlassen, wenn Sie nicht unterschreiben.
6. Mit Aufhebungsvertrag immer zuerst zum Anwalt
Bei dieser Fülle von wichtigen Einzelpunkten dürfte klar, sein, dass Arbeitnehmer nie sofort einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen -, sondern diesen stets von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen sollten. Dies vor dem Hintergrund, dass ein solcher Vertrag fast nie für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Höchstens, dann, wenn dieser bereits einen neuen Arbeitsvertrag bei einem anderem Unternehmen unterzeichnet hat, zeitnah dort anfangen wird zu arbeiten und eine Abfindung als „Bonbon“ mitnehmen kann.
In den allermeisten Fällen hat jedoch der Arbeitnehmer alle Nachteile zu tragen, besonders, wenn sich an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit anschließt, er keine großen Ersparnisse- und vielleicht noch eine Familie zu ernähren hat.
Wer hier sorgenvoll an das dem Anwalt zu zahlende Honorar denkt, sollte sich klarmachen, dass der Schaden, der durch eine zu geringe Abfindung entsteht, fast immer viel höher ist als die Anwaltskosten. Besteht eine Rechtschutzversicherung, übernimmt sie, wenn der Arbeitgeber bereits mit Kündigung gedroht hat oder Gehaltsverzug bzw. Abmahnung vorliegen, in der Regel auch die Anwaltskosten für den Aufhebungsvertrag. Da eine Versicherung jedoch gern Geld sparen will, sollte man diesbezügliche schriftliche oder telefonische Anfragen der Mitarbeiter zum Aufhebungsvertragsfall stets an die Anwaltskanzlei verweisen und nicht selbst beantworten, da man sonst Gefahr läuft, sich durch eine voreilige Antwort um den Versicherungsschutz zu bringen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gibt es darüber hinaus für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.
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Erzwungener Aufhebungsvertrag – Gibt es ein Entrinnen?
Drohen mit Kündigung macht einen Aufhebungsvertrag nicht unwirksam
Oder umgekehrt: ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde. Zehn Wochen nach Unterzeichnung versuchte die Arbeitnehmerin, den Aufhebungsvertrag anzufechten und klagte.
Seit Anfang 2012 war die Klägerin als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. In vorgegebenen Abständen fuhr sie zu den Wohnungen der Pflegepatienten und dokumentierte ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen in einem mobilen Datenerfassungsgerät…WEITERLESEN
Erzwungener Aufhebungsvertrag – Gibt es ein Entrinnen?/ Bild: Unsplash.com
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
Bild: unsplash.com/ Javardh
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Schwerbehinterdetenvertretung
Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter.
Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN
Schwerbehindertenvertretung/ Bild: Unsplash.com
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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt
Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen.
Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen.
Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Anwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Harburg – Fachanwalt für Kündigung in Eimsbüttel – Fachanwalt für Kündigung in Altona– Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Uhlenhorst– Habe ich in der Schwangerschaft Kündigungsschutz?– Kündigung – was tun?– Kündigungsschutz Hamburg– Terminsvertretung Landesarbeitsgericht Hamburg– Was tun bei Kündigung United Airlines
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Was ist Mobbing?
Der Begriff Mobbing hat sich fast zum Modewort entwickelt. Dahinter steht eine wirklich große Problemstellung in der Arbeitswelt. Es ist nicht einfach, Mobbing zu definieren und es gibt nur in wenigen Fällen eine eindeutige Rechtslage.
Sehr häufig sind es in der Praxis Situationen, in denen man sich im Grenzbereich bewegt.
Werde ich gemobbt? Der Versuch einer Definition und Erklärung
Die Frage, ob es sich bei einer Handlung noch um eine schlichte Unfreundlichkeit handelt oder ob dieselbe Handlung – wenn man sie in einen größeren Zusammenhang stellt – Teil einer größeren echten Mobbing-Problematik ist, läßt sich immer nur im Einzelfall feststellen.
- Ein Mitarbeiter wird zu einer Schicht von Freitag auf Samstag eingeteilt. Nicht schlimm. Unangenehm, wenn der Mitarbeiter, der in Scheidung lebt, genau an diesem Wochenende seine Kinder hat und der Vorgesetzte das weiß (aber noch nicht schlimm). Wirklich ein Problem wird es, wenn der Vorgesetzte, der die Liste der „Kinderwochenenden“ des Mitarbeiters hat und ihn ganz zufällig immer oder sehr oft an diesen Wochenenden zur Nachtschicht einteilt.
- Ein Mitarbeiter wird von Informationen abgeschnitten und kann praktisch nur Däumchen drehen. Das mag vielleicht ein paar Tage nett sein. spätestens nach zwei Wochen geht es aber massiv an die Seele…Weiterlesen
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Profis bei der Abfindung: Abfindungsanspruch – Anwalt Kündigungsschutz Eilbek – Aufhebungsvertrag – Abfindungsvergleich – Arbeitsrecht Altenpflege – Änderungskündigung – Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg – Unbefristetes Arbeitsverhältnis– Bester Anwalt Arbeitsrecht – Kündigungsschutz Hamburg– Lufthansa Arbeitsrecht– Germanwings Stellenabbau– Kündigung bei Lufthansa was tun? – Arbeitsrecht Premium Aerotec
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