Elternzeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Die Elternzeit ist ein Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung ihres Kindes. Nach § 15 BEEG können Eltern bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, die grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden muss. Bis zu 24 Monate können jedoch auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, und der Anspruch auf Elternzeit muss schriftlich und unter Einhaltung bestimmter Fristen beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Definition
Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder zu reduzieren, um sich der Kinderbetreuung zu widmen, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig davon, ob Elterngeld bezogen wird. Die Anmeldung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen wird, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Bei der Anmeldung für die ersten zwei Jahre muss sich der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer bis zu 30 Wochenstunden arbeiten (Elternteilzeit). Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.
Beispiel: Eine Mutter möchte nach der Geburt zwei Jahre Elternzeit nehmen. Sie muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden und dabei angeben, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre sie Elternzeit nimmt. Während dieser Zeit ist sie vor Kündigungen geschützt.
Das Elterngeld wurde 2007 eingeführt, um Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern und sie in der ersten Zeit nach der Geburt finanziell abzusichern. Es ersetzt das bisherige Erziehungsgeld. Die Höhe des Elterngeldes hängt vom vorherigen Einkommen ab: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.200 Euro werden 67 Prozent ersetzt, bei höherem Einkommen sinkt der Prozentsatz schrittweise auf 65 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro kann der Ersatzsatz sogar bis zu 100 Prozent betragen. Das Basiselterngeld wird für höchstens 12 Monate an einen Elternteil gezahlt. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen und mindestens ein Elternteil eine Einkommenseinbuße hat, verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate (Partnermonate). Seit 2015 gibt es als Alternative das ElterngeldPlus, das besonders für Eltern attraktiv ist, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten. Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Zusätzlich können Eltern einen Partnerschaftsbonus von jeweils vier Monaten ElterngeldPlus erhalten, wenn sie gleichzeitig in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.
FAQ
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Alle Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten und in Deutschland leben.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Es beträgt 65 bis 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro pro Monat.
Kann ich Elterngeld und Elternzeit gleichzeitig nehmen?
Ja, Elterngeld und Elternzeit können parallel in Anspruch genommen werden, sind aber voneinander unabhängige Ansprüche.
Kündigt sich bei jungen Familien Nachwuchs an, stellt sich bei vielen die Frage, wie Kinder (er) und Beruf unter einen Hut zu bekommen sind. Denn die Zeiten, in denen die Frau ihren Arbeitsplatz wegen eines Kindes aufgab und dies als selbstverständlich angesehen wurde, sind lange vorbei. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Berufstätige gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die Betreuung eines Kindes unter acht Jahren. Während dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis.
Anspruch auf Elternzeit
Wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht,Uhat Anspruch auf Elternzeit. Dies können außer den leiblichen Eltern auch Pflege- oder Großeltern oder der Partner des Elternteils sein. Wer sich von Familienangehörigen oder einem Au-Pair-Mädchen helfen lässt, betreut und erzieht sein Kind trotzdem allein. Zu Beginn der Elternzeit muss ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht bestehen. Unerheblich dabei ist, wie lange es schon besteht oder ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstellte handelt. So haben auch geringfügig Beschäftigte, Studenten und Auszubildende oder Angestellte in Heimarbeit einen Anspruch auf Elternzeit, nicht jedoch Selbständige.
