Überweist die Firma das Gehalt nicht rechtzeitig, können Arbeitnehmer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro einfordern. Schließlich nimmt die übrige Welt keine Rücksicht darauf, wenn der Lohn zu spät gezahlt wird: Die Miete wird pünktlich abgebucht, die Kreditrate und Versicherungen auch – und auch der Einkauf lässt nicht auf sich warten. Viele kommen da nicht um eine Kontoüberziehung herum und diese kostet ordentlich Zinsen.
Den daraus entstehenden Schaden sollte man sich aber vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Bis vor einigen Monaten war dies mit einem ziemlichen Aufwand verbunden. So musste der Lohn vor Gericht eingeklagt werden. Eine kurzfristige Zahlung konnte nur durch eine einstweilige Verfügung erreicht werden. Wollte man neben seinem Lohn auch aufgrund der Verspätung entstandene Kosten ersetzt haben, musste man dazu vor Gericht haarklein aufschlüsseln, welche Zahlungen man wegen der Versäumnisse des Arbeitgebers nicht ausführen konnte und was für Extrakosten anfielen. Kosten für Rückbuchungen, Mahngebühren und ähnliches mussten also konkret benannt werden.
Neue Regelung zum pauschalen Schadenersatz
Seit dem 30.06.2016 haben Arbeitnehmer nun einen pauschalen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro. Das Schöne hieran: der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist oder nicht. Die 40 Euro dürften in aller Regel den entstandenen Zinsschaden ausreichend abdecken. Der Betrag wurde aber auch festgesetzt, um die entstandenen Umstände zu entschädigen. Eine verspätete Zahlung bringt schließlich allerhand Unannehmlichkeiten mit sich, wenn Gläubiger vertröstet werden müssen. Unternehmen sollen mit dieser Regelung aber auch dazu angehalten werden, pünktlicher zu zahlen.
Kein automatischer Anspruch
Nun erhält man den Schadenersatz aber nicht automatisch mit dem nächsten Gehalt, sondern muss ihn selbstverständlich ausdrücklich einfordern – am besten schriftlich. Voraussetzung ist einzig, dass der tatsächliche Zahlungstermin deutlich von dem Zeitpunkt abweicht, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er die verspätete Zahlung nicht zu verschulden hat. Hat beispielsweise die Bank einen Fehler gemacht, könnte er aus dem Schneider sein. In aller Regel hat aber der Arbeitgeber die verspätete Zahlung auch zu verschulden.
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Kündigung bei Krankheit
Manchmal passiert es, dass Arbeitnehmer, während sie krankgeschrieben sind, eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber im Briefkasten finden. Sind Krankheitsgefühl und erster Schock erst einmal verflogen, stellen sich viele der so Gekündigten zuerst selbst – und anschließend oft einem Rechtsanwalt die Frage, ob das Unternehmen einem Mitarbeiter während seiner Krankheit überhaupt kündigen darf. Das Rechtsgefühl vieler Betroffener tendiert offensichtlich dahin, dass eine Kündigung zu einem solchem Zeitpunkt ausgeschlossen sein müsse, wohl aus dem subjektiven Gefühl heraus, diese Kündigung sei allein aufgrund der „Unzeit“ ungerecht und unfair.
Nach bundesdeutschem Recht gibt es jedoch keine Norm und kein Gerichtsurteil, die den Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützen, die während seiner Krankheit ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmer soll nämlich nicht durch Krankschreibung das Arbeitsverhältnis verlängern können. Mit anderen Worten: Eine während der Krankschreibung erfolgte Kündigung ist wirksam. Weiterlesen
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