Betriebsratsschulung

Der Betriebsrat übernimmt im Unternehmen die Aufgabe der Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Aufgaben des Betriebsrats. Deshalb ist es enorm wichtig, dass die Betriebsratmitglieder|Mitglieder des Betriebsrats} sich {genau|gut} mit dem Betriebsverfassungsgesetz auskennen.

Daher sind {Schulungen des Betriebsrats|Betriebsratschulungen} wichtig, um die Mitglieder im Umgang mit dem Betriebsverfassungsgesetz zu schulen.

  • 37 VI 1 des Betriebsverfassungsgesetz gewährt den {Betriebsratmitgliedern|Mitgliedern des Betriebsrats}einen {Anspruch auf Freistellung|Freistellungsanspruch} für die Betriebsratschulung, wenn „diese Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.“.

{Wann|Zu welchem Zeitpunkt} eine {Schulung des Betriebsrats|Betriebsratschulung} {nötig|erforderlich} ist, hängt von {2|zwei} Kriterien ab.

Zum einen ist die fehlende Kenntnis der {Mitglieder des Betriebsrats|Betriebsratmitglieder} {wichtig|entscheidend}. Wurde {etwa|zum Beispiel|z.B.|beispielsweise} in der früheren Vergangenheit {schon|bereits} eine {Schulung des Betriebsrats|Betriebsratschulung} mit dem {selben|gleichen} Thema besucht, so ist ein Besuch einer {Schulung des Betriebsrats|Betriebsratschulung} ein halbes Jahr später nicht {erforderlich|nötig}. Zum anderen ist die Erforderlichkeit des Wissens für eine {Schulung des Betriebsrats|Betriebsratschulung} {relevant|wichtig|entscheidend}. Da die {Mitglieder des Betriebsrats|Betriebsratmitglieder} die Interessen der {Angestellten|Beschäftigten|Arbeitnehmer|Mitarbeiter} optimal vertreten sollen, müssen eventuelle {Schulungen des Betriebsrats|Betriebsratschulungen} zu {speziellen|bestimmten} Themen vorgenommen werden. Soll etwa über einen Sozialplan verhandelt werden, so muss der Betriebsrat speziell zu diesem Thema {informiert werden|geschult werden}.

Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei der Frage, wann eine Betriebsratschulung stattfindet in seinem Gremium Entscheidungsfreiheit. Ist die Betriebsratsschulung nach §37 VI 1 {Betriebsverfassungsgesetz|BetrVG} {erforderlich|nötig|notwendig}, so muss der {Arbeitgeber|Unternehmer} gemäß §40 I {Betriebsverfassungsgesetz|BetrVG} alle entstandenen Kosten tragen, {zum Beispiel|etwa|beispielsweise} An- und Abreisekosten oder {Kosten für die Unterbringung|Übernachtungskosten}.

Der Betriebsrat hat {allerdings|jedoch} in Bezug auf die Betriebsratschulung nicht völlige Entscheidungsfreiheit. Das {Gremium des Betriebsrats|Betriebsratgremium} muss einen Beschluss zur Betriebsratschulung mit einem bestimmten Thema treffen. Dieser Beschluss muss sodann allen {Betriebsratmitglieder|Mitgliedern des Betriebsrats} zugestellt werden. Auch der Arbeitgeber muss diesen Beschluss erhalten, um die Freistellung der {Angestellten|Beschäftigten|Mitarbeiter|Arbeitnehmer} und die Übernahme der Kosten zu genehmigen.

Genehmigt der Arbeitgeber die {Schulung des Betriebsrats|Betriebsratschulung} nicht, so kann sich der Betriebsrat mit Hilfe eines Anwalts vor Gericht auf die Freistellung und Kostenübernahme klagen.

Betriebsratsschulung/ Bild: Unsplash.com


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Gesamtbetriebsrat

Der Gesamtbetriebsrat (§§ 47 ff BetrVG) wird in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten zwingend gebildet (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Sinn der Errichtung der überbetrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es, eine Wahrnehmung der Mitbestimmungs– und Mitwirkungsrechte innerhalb größerer Unternehmen mit mehreren Betrieben sicherzustellen.

Gemäß § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer einzelnen Betriebe geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat hat also ein eigenes Aufgabengebiet. Er ist nicht berechtigt, die Aufgaben des Betriebsrats, in einem betriebsratslosen Betrieb des Unternehmens wahrzunehmen. Er ist den einzelnen Betriebsräten auch nicht weisungsbefugt.

Beim Gesamtbetriebsrat handelt es sich daher nicht um einen den Betriebsrat „Vorgesetzten“ Betriebsrat, sondern um eine eigenständige Einheit.


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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Betriebsratsarbeit

Mitglieder des Betriebsrats machen ihre Betriebsratsarbeit – das ist die ehrenamtliche Tätigkeit für das Gremium – frei und ohne Weisungen des Arbeitgebers.

Historie und allgemeines

Der Betriebsrat ist die von allen Beschäftigten eines Betriebes gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er hat die Hauptaufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Beim Betriebsrat handelt es sich nicht um eine einzelne Person, sondern um ein Gremium, das von den zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmern alle vier Jahre gewählt wird. Ob ein Betriebsrat gegründet wird, hängt von der Eigeninitiative der Belegschaft ab. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Gründung eines Betriebsrats. Die Praxis zeigt, dass je größer ein Unternehmen ist, desto eher ein Betriebsrat gewählt wird. Ein Betriebsrat besteht aus den gewählten Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab. Ab neun Betriebsratsmitgliedern muss außerdem ein Betriebsausschuss gebildet werden, der den Vorsitzenden unterstützt. Sonderformen des Betriebsrats sind der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat…WEITERLESEN

Betrebsratsarbeit/ Bild: Unsplash.com


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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
  • Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
  • Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
  • Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein

Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht…Weiterlesen

Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall/ Bild: Unsplash.com/ Jesper Aggergaard


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.

Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?

Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


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