Betriebsratsarbeit

Von der Teilnahme an der Betriebsratssitzung bis zur Schulung

Mitglieder des Betriebsrats machen ihre Betriebsratsarbeit – das ist die ehrenamtliche Tätigkeit für das Gremium – frei und ohne Weisungen des Arbeitgebers.

Betriebsratsarbeit – Historie und allgemeines

Der Betriebsrat ist die von allen Beschäftigten eines Betriebes gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er hat die Hauptaufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Beim Betriebsrat handelt es sich nicht um eine einzelne Person, sondern um ein Gremium, das von den zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmern alle vier Jahre gewählt wird. Ob ein Betriebsrat gegründet wird, hängt von der Eigeninitiative der Belegschaft ab. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Gründung eines Betriebsrats. Die Praxis zeigt, dass je größer ein Unternehmen ist, desto eher ein Betriebsrat gewählt wird. Ein Betriebsrat besteht aus den gewählten Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab. Ab neun Betriebsratsmitgliedern muss außerdem ein Betriebsausschuss gebildet werden, der den Vorsitzenden unterstützt. Sonderformen des Betriebsrats sind der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat.

Die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats, aber auch die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BVerfG). Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1920 und wird bis heute ständig weiterentwickelt. Herzstück ist die Mitbestimmung des Betriebsrats, die je nach Angelegenheit unterschiedlich weit geht. Dies vor dem Hintergrund, die betriebliche Arbeit menschenwürdig zu gestalten und  Ungerechtigkeiten und besondere Härten abzuwenden. Die Existenz von Betriebsräten ist typisch deutsch und stößt im Ausland häufig auf Unverständnis. Letztlich wirkt sich eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitne

hmer, wenn sie gut läuft,  jedoch in der Regel positiv auf einen Betrieb und seine Entwicklung auch in wirtschaftlicher Sicht aus, so dass beide Seiten davon profitieren.

Betriebsratsarbeit/ Unsplah.com/ Giammarco Boscaro

Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nicht der natürliche Feind des Arbeitgebers, der ohnehin gegen alles ist, was dieser macht und plant und der ihm das Leben stets schwer macht. Das BetrVG schreibt vor, dass der Betriebsrat auch die Interessen des Betriebs zu wahren hat. Er muss daher mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Der Betriebsrat ist auf der anderen auch nicht „das Mädchen für alles“. Das bedeutet beispielsweise, dass das Gremium nicht für die privaten Probleme der Mitarbeiter zuständig ist. Auch muss er keinen Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier organisieren. Auch Geld einsammeln für Geburtstagsgeschenke eines Kollegen fällt nicht in seinen Aufgabenbereich.

Grob zusammengefasst lassen die vielen Aufgaben des Betriebsrats in vier Bereiche unterteilen:

  • Überwachungsaufgaben
  • Gestaltungsaufgaben
  • Schutzaufgaben
  • Förderungsaufgaben

Mehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte KündigungKündigungsfristenPersonalakteProbezeitkündigungSonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Kündigung trotz KrankschreibungMitbestimmungsrecht Betriebsrat – Drei-Wochen-Frist – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale ScheidungScheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Testamentsvollstrecker 


Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Nach dem BetrVG hat der Betriebsrat im wesentlichen folgende allgemeine Aufgaben:

  • Überwachen geltender Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,    Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Aufnehmen von Anregungen und Beschwerden der Kollegen, Verhandeln mit dem Arbeitgeber und Informieren über das Ergebnis
  • Beantragung von Maßnahmen zum Wohle der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei Einstellung, Beschäftigung, Weiterbildung und beruflicher Integration
  • Fördern der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Mitwirken bei der Integration von schwerbehinderten- oder sonstigen besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern
  • Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und Zusammenarbeit
  • Förderung älterer Mitarbeiter im Betrieb
  • Integration ausländischer Mitarbeiter
  • Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
  • Förderung der allgemeinen Beschäftigung im Betrieb
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
  • Zur Erfüllung dieser teilweise sehr komplexen Aufgaben führt der Betriebsrat in festgelegten Sprechstunden Beratungsgespräche mit Arbeitnehmern, die ein betriebliches Anliegen haben. Zudem hält er regelmäßig Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen ab und führt sog. Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber. Darüber hinaus sorgt er dafür, dass alle Betriebsratsmitglieder durch entsprechende Schulungen die für die Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse erwerben. Und um nicht gegenüber Entscheidungen des Arbeitgebers als zahnloser Tiger dazustehen, nimmt er die ihm vom BetrVG eingeräumten Mitwirkungsrechte wahr.

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats 

Mitwirkungsechte bestehen in sozialen-, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Sie sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Nach der Stärke der Mitwirkungsrechte gibt es folgende Mitbestimmungsrechte:

Informationsrechte des Betriebsrats

Beispiel: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Durchführung seiner Aufgaben sowie über die Behandlung von seitens der Belegschaft eingereichten Beschwerden unterrichten.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats 

Beteiligungsrechte mit denen der Betriebsrat in den betrieblichen Entscheidungsprozess eingebunden wird.

Beispiele: Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Wird das Anhörungsrecht verletzt, ist die Kündigung unwirksam.

Beratungsrechte des Betriebsrats

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über seine Personalplanung rechtzeitig und umfassend informieren und sich mit ihm über die dafür erforderlichen Maßnahmen und die Vermeidung von Härten beraten. (Beratungsrechte)

Erzwingbare Mitbestimmung

Die stärkste Form der Mitwirkung sind die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Vor allem in sozialen Angelegenheiten sind sie der Kernbereich der Betriebsratstätigkeit. In wirtschaftlichen Angelegenheiten gibt es kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht zu. Das heißt, dass er selbst Maßnahmen vorschlagen und eine Regelung herbeiführen kann und nicht auf eine Initiative des Arbeitgebers warten muss.

Beispiel: Bei Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer, der Ordnung im Betrieb, des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts, der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans hat Betriebsrat mitzubestimmen.

Beispiel: Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert er die Zustimmung, kann sich der Arbeitgeber darüber nicht hinwegsetzen.

Beispiel für Widerspruchsrecht: Sprechen Gründe gegen eine fristgemäße ordentliche Kündigung, kann der Betriebsrat Widerspruch einlegen.

In allen Angelegenheiten, die eine zwingende Mitbestimmung vorsehen, kann auf Antrag des Arbeitgebers und/oder des Betriebsrats die Einigungsstelle angerufen werden. Der Spruch der Einigungsstelle als eine Art Schiedsgericht ersetzt die fehlende Einigung durch Entscheidung durch Beschluss.

Die Grenzen der betrieblichen Arbeit bilden Gesetze, Tarifverträge, Arbeitsschutzbedingungen, aber auch der einzelne Arbeitsvertrag. Der Betriebsrat kann für den Arbeitnehmer günstigere Bedingungen als im Tarifvertrag oder Gesetz vorgesehen aushandeln, nicht jedoch schlechtere.

Kosten der Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Das legt das BetrVG so fest. Er hat auch die für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: UrlaubsabgeltungUrlaubsgeld– Urlaub bei KrankheitSonderkündigungsschutzSozialwahlRegelungsabredeBeschäftigungsverhältnisLeiharbeitBetriebsbedingte KündigungGermanwigs Personalabbau Luftfahrt Arbeitsrech Arbeitsrecht United Airline Kündigung Arbeitsrecht Germanwings ArbeitsrechtTerminsvertretung Arbeitsgericht HamburgTeilzeitarbeitsverhältnis


Auch interessant:

Gesamtbetriebsrat

Der Gesamtbetriebsrat (§§ 47 ff BetrVG) wird in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten zwingend gebildet (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Sinn der Errichtung der überbetrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es, eine Wahrnehmung der Mitbestimmungs– und Mitwirkungsrechte innerhalb größerer Unternehmen mit mehreren Betrieben sicherzustellen.

Gemäß § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer einzelnen Betriebe geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat hat also ein eigenes Aufgabengebiet. Er ist nicht berechtigt, die Aufgaben des Betriebsrats, in einem betriebsratslosen Betrieb des Unternehmens wahrzunehmen. Er ist den einzelnen Betriebsräten auch nicht weisungsbefugt.

Beim Gesamtbetriebsrat handelt es sich daher nicht um einen den Betriebsrat „Vorgesetzten“ Betriebsrat, sondern um eine eigenständige Einheit.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: UrlaubsabgeltungUrlaubsgeld– Urlaub bei KrankheitSonderkündigungsschutzSozialwahlRegelungsabredeBeschäftigungsverhältnisLeiharbeitBeschäftigungBetriebsbedingte Kündigung – Beendigung ArbeitsvertragArbeitsrecht KündigungÄnderungskündigungAuflösungsantragFristgerechte Kündigung Jugend und AusbildungsschutzLufthansa Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: BranchenmindestlöhneBetriebsgeheimnis – Drei-Wochen-FristEntgeltArbeitspflichtfristlose Kündigung Bester Anwalt Kündigungsrecht– – Germanwigs Personalabbau Luftfahrt Arbeitsrech Arbeitsrecht United Airline Kündigung Arbeitsrecht Germanwings ArbeitsrechtTerminsvertretung Arbeitsgericht HamburgTeilzeitarbeitsverhältnisBetriebsänderung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Betriebsratsarbeit

Mitglieder des Betriebsrats machen ihre Betriebsratsarbeit – das ist die ehrenamtliche Tätigkeit für das Gremium – frei und ohne Weisungen des Arbeitgebers.

Historie und allgemeines

Der Betriebsrat ist die von allen Beschäftigten eines Betriebes gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er hat die Hauptaufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Beim Betriebsrat handelt es sich nicht um eine einzelne Person, sondern um ein Gremium, das von den zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmern alle vier Jahre gewählt wird. Ob ein Betriebsrat gegründet wird, hängt von der Eigeninitiative der Belegschaft ab. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Gründung eines Betriebsrats. Die Praxis zeigt, dass je größer ein Unternehmen ist, desto eher ein Betriebsrat gewählt wird. Ein Betriebsrat besteht aus den gewählten Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab. Ab neun Betriebsratsmitgliedern muss außerdem ein Betriebsausschuss gebildet werden, der den Vorsitzenden unterstützt. Sonderformen des Betriebsrats sind der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat…WEITERLESEN

Betrebsratsarbeit/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Anhörung des BetriebsratsAbfindungsrechnerBerufungsausbildungsverhältni Fristgemäße Kündigung Kanzlei für BetriebsräteWas tun bei KündigungLandesarbeitsgerichtÜbersundenPersonenbedingte KündigungUnwiederufliche FreistellungTeilzeitarbeitTzbfgAnwalt Arbeitsrecht Hamburg – Anwalt Kündigungsschutz in Hamburg– Arbeitsrecht Hutchinson Aerospace– Personalabbau Lufthansa Technik– Arbeitsrecht Flughafen– Lufthansa Cargo Stellenabbau– Was tun bei Kündigung durch Lufthansa ? 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
  • Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
  • Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
  • Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein

Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht…Weiterlesen

Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall/ Bild: Unsplash.com/ Jesper Aggergaard


Mehr zum Thema AbfindungAbfindung im Kleinbetrieb – Abfindung Steuer vermeidenMindestlohnOrdentliche KündigungArbeitsleistungBeschäftigungsverbot TarifvertragKonzerbetriebsratArbeitsvertragunbefristeter ArbeitsvertragBeendigungskündigungAufhebungsvertrag unterscheiben – ja oder nein? Der Aufhebungsvertrag und seine NachteileKein Rücktritt vom AufhebungsvertragAufhebungsvertrag und CoronaFristlose Kündigung wegen Corona


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur AbmahnungKündigungsschutzVerhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter ArbeitsvertragVerfallfristVersicherungenUrlaubsgeldÜberstundenCorona ArbeitsrechtCorona KündigungKündigungsschutz im KleinbetriebArbeitsrecht Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im EinzelhandelAnwalt Scheidung HamburgAbfindung AuflösungsanstragKündigung mit ÄnderungsangebotÄnderungskündigung betriebsbedingtAnwalt Hamburg ArbeitsrechtIch suche einen Anwalt für KündigungsschutzKündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – PersonalratAnwalt Scheidung EppendorfAnwalt Scheidung HamburgLiebe am Arbeitsplatz


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.

Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?

Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im EinzelhandelAnwalt Scheidung HamburgAbfindung AuflösungsanstragKündigung mit ÄnderungsangebotÄnderungskündigung betriebsbedingtAnwalt Hamburg ArbeitsrechtIch suche einen Anwalt für KündigungsschutzKündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – PersonalratAnwalt Scheidung EppendorfAnwalt Scheidung HamburgLiebe am Arbeitsplatz


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kündigungsschutzkrankheitsbedingte KündigungLebensmittelproduktionLuftfahrtRegelungsabredeSchulungsanspruch BetriebsratPunktesysthem bei der SozialwahlCorona Kündigung Corona Arbeitsrecht KSchGPersonenbedingte KündigungFormfehler KündigungAnspruch auf Freizeitausgleich 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


Mehr zum Thema Arbeitrecht: Kündigung SchriftformKündigungsschutzunbefristeter ArbeitsvertragVerfallfristVersicherungenUrlaubsgeldÜberstundenCorona ArbeitsrechtCorona KündigungKündigungsschutz im KleinbetriebRechtsbeistand Arbeitsrecht Hamburg Kündigung- Was tun? Teilzeit- und Befristungsgesetz TeilzeitbeschäftigteVariable VergütungWerkvertrag


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr