Teilzeitanspruch

Teilzeitanspruch. Die Rechte und Pflichten von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Teilzeitarbeitsverhältnis sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Von einer Teilzeitbeschäftigung spricht man dann, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, also je nach Arbeits- oder Tarifvertrag und Branche 35 bis 40 Stunden in der Woche. In der Praxis ist ein Arbeitszeitumfang von 20 bis 30 Wochenstunden üblich.

Teilzeitanspruch nach 6 Monaten im Betrieb

Teilzeitanspruch

Teilzeitanspruch nach 6 Monaten im Betrieb/ Bild: Unsplash.com

Das Gesetz gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer insgesamt beschäftigt. Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern, so muss er dies seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn anzeigen und dem Arbeitgeber auch mitteilen um welchen Umfang er seine Arbeitszeit verkürzen möchte und wie sich die Arbeitszeit verteilen soll. Es ist dann die Pflicht des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern zu einer Vereinbarung zu gelangen. Stehen betriebliche Gründe der Verringerung nicht entgegen, hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf eine Teilzeitbeschäftigung zuzustimmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer dann einen Teilzeitanspruch hat. Betriebliche Gründe, aufgrund derer der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung ablehnen kann, sind beispielsweise die Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs im Betrieb oder auch die Belastung mit unverhältnismäßigen Kosten. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe, die einer Arbeitszeitverringerung entgegenstehen, nachweisen.

Mitteilung muss 1 Monat vor Arbeitverringerung erfolgen

 

Teilzeitanspruch

Mitteilung muss 1 Monat vor Arbeitverringerung erfolgen/ Bild: Unsplash.com/Adam Tinworth

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor der geplanten Arbeitszeitverringerung mitteilen. Ansonsten verringert sich die Arbeitszeit in dem Umfang, den der Arbeitnehmer zuvor angegeben hat. Insgesamt verfolgt das Teilzeit- und Befristungsgesetz das Ziel die Teilzeitarbeit zu fördern und Diskriminierungen und Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme der Teilzeitarbeit zu verhindern. Daraus folgt auch, dass einem Arbeitnehmer nicht deswegen gekündigt werden kann, weil er von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitstelle wechseln möchte.


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