
Schwanger in der Probezeit – Wie wirkt sich der Sonderkündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter aus?
Die Antwort lautet: Mit der Schwangerschaft tritt immer ein Sonderkündigungsschutz ein. Die werdende Mutter kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtes für Arbeitsschutz gekündigt werden.
Schwangerschaft „beendet“ praktisch die Probezeit
Die Voraussetzungen für die Kündigung einer schwangeren Frau sind hoch. Es müssen entweder Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, z.B. Betrug oder Diebstahl oder der Arbeitsplatz der Schwangeren müsste im Rahmen einer größeren Umstrukturierung wegfallen, was sich dann schon wieder schlecht begründen ließe. Denn die Frau wurde ja gerade eingestellt und ist in der Probezeit.
Daher ist in der Praxis die Schwangerschaft stets die Beendigung der Probezeit.
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Sonderkündigungsschutz Schwangerschaft
§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet Sonderkündigungsschutz für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist indes, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, dann muss ihm diese bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
Erfährt die Arbeitnehmerin selbst unverschuldet erst später von der Schwangerschaft, dann kann sie die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber noch unverzüglich nachholen. Auch in diesen Fällen wird die Kündigung nachträglich unwirksam, sofern die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat. Wann die Nachholung noch unverzüglich erfolgte hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung dürfte die zeitliche Grenze bei ca. 1 Woche liegen, es empfielt sich daher grundsätzlich, sofort nach Kenntnis aktiv zu werden.
Hat der Arbeitgeber trotz bestehender Schwangerschaft gekündigt, dann sollte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erheben um ihre Recht wahren zu können.
WICHTIG: Wer die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage versäumt, verliert den Kündigungsschutz und die Kündigung ist wirksam! Bei einer Kündigung also immer zum Anwalt und keine Zeit verlieren. Rufen Sie uns gerne
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Pöppel Rechtsanwälte
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