Schwangere Frauen haben auch im Arbeitsverhältnis besondere Rechte.
Gleichzeitig muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen für Mutter und das ungeborene Kind treffen.
Dafür ist es zunächst aber wichtig, dass schwangere Arbeitnehmerinnen den Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren.
Denn nur so kann gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auch treffen kann.
Geschützt werden Mütter grundsätzlich vom Mutterschutzgesetz.
Des Weiteren enthält die Mutterschutzverordnung einen Schutz in Bezug auf bestimmte Gefahrenstoffe.
Das Mutterschutzgesetz sieht zunächst einmal vor, dass der Arbeitsplatz von schwangeren Mitarbeiterinnen entsprechend geschützt werden muss.
Konkrete Forderungen enthält das Mutterschutzgesetz allerdings nicht.
Der Arbeitgeber muss hier also selbst entscheiden, wie er eine Schwangere am besten schützt.
Steht eine schwangere Arbeitnehmerin beispielsweise viel, so kann der Arbeitgeber für eine Sitzgelegenheit am Arbeitsplatz sorgen.
Sitzt die Arbeitnehmerin hingegen viel, so sollte für genug Bewegungsfreiraum am Arbeitsplatz gesorgt werden. Muss sich eine schwangere Arbeitnehmerin erst durch ein vollgestelltes Großraumbüro quetschen, ist dies sicherlich nicht gerade förderlich.
Generell sollte der Arbeitgeber also selbst mögliche Maßnahmen abwägen und dabei auch Rücksprache mit der schwangeren Mitarbeiterin halten. Denn häufig haben diese selbst noch so kleine Vorschläge, die ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
ärztlich angeordnetes Beschäftigungsverbot
Wird der Arbeitgeber hingegen gar nicht tätig und besteht deshalb eine gesundheitliche Gefahr für Mutter und Kind, so kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin aussprechen. Dieses gilt solange, bis der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen hat.
Das Gehalt muss während der „Auszeit“ allerdings weiter gezahlt werden.
Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich am Arbeitsplatz entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, so kann die schwangere Mitarbeiterin auch an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Allerdings nur, wenn dies im Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig ist.
Grundsätzlich gilt: schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen keine Tätigkeiten erledigen, bei denen sie in Kontakt mit gefährlichen Stoffen kommen könnten. Dazu zählen Giftstoffe, Gase, Dämpfe, aber auch Staub, Nässe und Kälte.
Auch Tätigkeiten, bei denen sich die Arbeitnehmerin viel strecken oder beugen muss sind verständlicherweise ebenso verboten, wie besonders unfallträchtige Tätigkeiten.
Eine Tätigkeit, bei der die Schwangere mehr als vier Stunden am Tag stehen muss, ist ab dem fünften Schwangerschaftsmonat generell verboten.
Generell gilt: Arbeitgeber sollten die Schutzpflichten gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen ernst nehmen! Oftmals hilft es Rücksprache mit der betroffenen Arbeitnehmerin zu halten und sich nach Verbesserungsmöglichkeiten zu erkundigen. Denn oftmals sind es schon kleine Hilfsmittel, die den Arbeitsalltag für Schwangere einfacher machen.
Umgekehrt sollten Schwangere das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und konkrete Maßnahmen aufzeigen. Denn häufig sind Arbeitgeber mit der Einrichtung von schwangerschaftsfreundlichen Arbeitsplätzen schlichtweg überfordert.
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