Kündigung in der Probezeit

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In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.

Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist

Abweichende Regelungen gelten in der Probezeit auch für die Kündigungsfrist. Bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist jedoch nicht möglich. Wichtig: die Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Schließlich ist Sinn der Probezeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen können.
Passt es am Ende doch nicht, so sollen die Parteien nicht unnötig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden, sondern dieses schnellstmöglich beenden können. Denn schließlich hat der Arbeitgeber kein Interesse daran einen unzufriedenen Arbeitnehmer länger als nötig zu beschäftigen. Im Gegenzug will auch der Arbeitnehmer nicht unnötig lange bei einem Arbeitgeber arbeiten, der nicht zu ihm passt.

Keine starre Regelung

Im Gegensatz zur „herkömmlichen Kündigung“, muss die Kündigung in der Probezeit nicht zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis genau zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung. Wie jede andere Kündigung, muss auch die Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist damit unwirksam.
Ist der Arbeitsvertrag zudem auf die Probezeit beschränkt, so endet er automatisch mit Ablauf der Probezeit. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann weiter beschäftigen, so muss ein entsprechend neuer Vertrag aufgesetzt werden.

Kündigungsschutz entfällt

In der Probezeit unterliegen Arbeitnehmer in der Regel keinem Kündigungsschutz. Denn damit der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, müssen Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten beschäftigt sein.
Da die Probezeit jedoch meist nur 6 Monate dauert, entfällt auch der gesetzliche Kündigungsschutz. Allerdings genießen Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Schwangere auch während der Probezeit schon den besonderen Kündigungsschutz.

 

Kündigung während der Probezeit/ Bild: Unsplah.com/ Johannes W.


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Sehr viele Kündigungen sind in einer Art fehlerhaft, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erlauben. Dabei sind es oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen auf der Arbeitgeberseite nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.

Viele Verfahren in Kündigungssachen gehen für den Arbeitgeber „teuer“ zu Ende, weil irgendeine an sich unwichtige Formalie nicht gestimmt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine minimal falsche Anhörung des BR zahlreiche Kündigungen „kippen“.

Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Arbeitsrechtsfachleuten erkennbar, was den Besuch beim Kündigungsspezialisten grundsätzlich empfehlenswert macht.

Kündigung in der Probezeit/ Bild: unsplash.com/ Emiliano Vittoriosi


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