Mündliche Kündigung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Die mündliche Kündigung ist immer unwirksam und hat keine Rechtswirkung. Sie kann auch im Nachhinein nicht mehr gerettet werden.
Eine Kündigung muss grundsätzlich und ausschließlich schriftlich erfolgen. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es nur die schriftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Egal ob durch Kündigung durch Aufhebungsvertrag, immer wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, ist die Schriftform erforderlich. So steht es in Paragraph 623 BGB.
§ 623 Schriftform der Kündigung
Dort ist auch ausdrücklich die elektronische Form ausgeschlossen. Das bedeutet, dass immer und ohne Ausnahme für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Kündigung, Kündigungserklärung handschriftliche Unterschrift im Original oder beim Aufhebungsvertrag der Aufhebungsvertrag schriftlich und mit Originalunterschriften beider Seiten erfolgen. Email, auch mit Signatur und Fax sind unwirksam.
Wenn ein Arbeitgeber an dieser Stelle einen Fehler macht, kann dies sehr weitreichende Folgen haben.
Für den Arbeitgeber ist dies in der Regel der Super-GAU in Sachen Kündigung.
Vorsicht bei mehreren Unterschriften!
Ein ähnlicher Formfehler kann auch vorliegen, wenn bei einem größeren Unternehmen die Unterschrift von zwei Bevollmächtigten erforderlich ist und entweder nur einer unterschrieben hat oder die zweite Unterschrift gescannt oder kopiert ist.
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Abfindungsanspruch
Anspruch auf Abfindung bei Kündigung? Wie hoch ist mein Abfindungsanspruch nach der Kündigung durch meinen Chef?
Diese Frage bekommen wir immer wieder gestellt und sagen ebenso immer wieder: Es gibt im Deutschen Arbeitsrecht an sich keinen Abfindungsanspruch. Das klingt erstmal komisch, weil fast jeder Kündigungsschutzprozeß mit der Zahlung einer Abfindung endet. Der Deutsche Kündigungsschutz schützt das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand. Wenn also eine Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Der Sieg vor Gericht bedeutet als keine Abfindung wegen der unwirksamen Kündigung, sondern eine Rückkehr zu den Kollegen an den alten Arbeitsplatz.
Üblicherweise dauert ein Kündigungsschutzprozeß zwischen 6 und 12 Monaten. Je nach Gericht und individuellem Ablauf des Verfahrens. Wenn der Arbeitgeber also nach neun Monaten von der Unwirksamkeit seiner Kündigung erfährt, hat er den ungewollten und schon „ausgebuchten“ Kollegen wieder vor der Nase und auf der Pay-Roll. Ungekündigt und darf die Zeit seit der Kündigung nachbezahlen. Vor dem Hintergrund dieses teils kaum überschaubaren Risikos werden Abfindungen gezahlt.
Einen echten Abfindungsanspruch gibt es nur bei echten leitenden Angestellten (z.B. Prokuristen) im laufenden Kündigungsschutzverfahren. Wenn dann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellt, setzt das Gericht eine Abfindung fest.
Profis im Kündigungsschutz:Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Altona – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bergedorf – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Dulsberg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrcht in Eimsbüttel – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eppendorf
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