Auch während der Insolvenz kann ein Aufhebungsvertrag eine attraktive Lösung sein. In Absprache mit dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat lassen sich oft individuelle Vereinbarungen treffen, die Ihnen eine Abfindung sichern können. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Optionen zu prüfen und die bestmöglichen Konditionen für Ihren Aufhebungsvertrag auszuhandeln. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zur Abfindung oder zur Vertragsgestaltung zu kontaktieren – wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.
Aufhebungsvertrag bei Insolvenz – Ihre Chancen auf eine Abfindung nutzen
Ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Insolvenz möglich, oft wird dieser in Absprache mit dem Insolvenzverwalter und Betriebsrat gestaltet. In vielen Fällen können Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung aushandeln.
1. Aufhebungsvertrag in der Insolvenz: Chancen und Risiken
Ein Aufhebungsvertrag kann auch in der Insolvenz eine Option sein, insbesondere wenn Sie selbst den Wunsch haben, das Unternehmen vor Ablauf der Kündigungsfrist zu verlassen. Der Abschluss eines solchen Vertrags erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und kann für Arbeitnehmer attraktiv sein, da er Flexibilität bietet und oft eine Abfindungsregelung beinhaltet. In der Insolvenz müssen Sie jedoch bedenken, dass der Insolvenzverwalter besonderen Sparzwängen unterliegt und möglicherweise nur geringe oder keine Abfindungen anbietet. Außerdem kann der Aufhebungsvertrag Konsequenzen für das Arbeitslosengeld haben, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgeben: Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen.
2. Abfindungsregelungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags
Ob und in welcher Höhe eine Abfindung im Aufhebungsvertrag gewährt wird, hängt von mehreren Faktoren ab, darunter Ihre Verhandlungsposition und die Zustimmung des Insolvenzverwalters. In der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Gläubigerinteressen zu schützen, was oft bedeutet, dass Abfindungen begrenzt oder nur in Ausnahmefällen gewährt werden. In Fällen, in denen ein Sozialplan besteht, richtet sich die Abfindungshöhe meist nach der im Sozialplan festgelegten Berechnungsgrundlage. Ein individuell vereinbarter Aufhebungsvertrag kann eine sinnvolle Option sein, wenn Sie möglichst schnell eine neue Stelle antreten oder einem potenziellen Kündigungsschutzprozess aus dem Weg gehen möchten. Der Betriebsrat kann hierbei beratend zur Seite stehen und im Interesse der Arbeitnehmer die Bedingungen eines Sozialplans oder der individuellen Vereinbarungen unterstützen.
3. Arbeitslosengeld und Sperrzeiten: Wichtige Aspekte beim Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag in der Insolvenz kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt, weil der Job freiwillig aufgegeben wurde. Allerdings lässt sich dies unter bestimmten Umständen vermeiden, zum Beispiel wenn der Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung lediglich vorwegnimmt und eine für die Kündigung bestehende Frist eingehalten wird. In solchen Fällen erkennen die Arbeitsagenturen den Arbeitsplatzverlust als unverschuldet an. Ein kompetenter Rechtsberater kann dabei helfen, die Formulierungen im Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass eine Sperrzeit vermieden oder zumindest verkürzt wird.
Fallbeispiele
- Fallbeispiel: LogistikPlus GmbH Bei der LogistikPlus GmbH wurde ein Aufhebungsvertrag für Mitarbeiter, die das Unternehmen frühzeitig verlassen wollten, vom Insolvenzverwalter angeboten. Um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, wurde der Aufhebungsvertrag so formuliert, dass er einer betriebsbedingten Kündigung entsprach und die Kündigungsfristen gewahrt blieben. Die betroffenen Mitarbeiter erhielten eine geringe Abfindung und konnten ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld beantragen.
- Fallbeispiel: Möbelwerk GmbH Die Möbelwerk GmbH war insolvent und musste große Teile der Belegschaft entlassen. Der Betriebsrat konnte mit dem Insolvenzverwalter eine Regelung aushandeln, nach der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag inklusive Abfindung erhalten konnten, wenn sie freiwillig gingen. Die Abfindung wurde an die Regelungen des Sozialplans angeglichen. Dank dieser Vereinbarung konnten die Mitarbeiter eine Abfindung und ein Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit erhalten, da die Freistellung als betriebsbedingt anerkannt wurde.
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