Kündigung unterschreiben – Was ist zu beachten?

Eine Kündigung muss immer vom Arbeitgeber unterzeichnet werden. Gerade bei großen Unternehmen ist die Organisationsstruktur aber meist schwer zu durchblicken. Daher stellt sich bei einer Kündigung oft die Frage: Wer kann unterschreiben?

Kurz und knapp

  • Ihr Arbeitgeber kann anderen Personen die Unterzeichnung der Kündigung gestatten.
  • Wenn Ihr Arbeitgeber sich bei der Kündigung vertreten lässt, muss der Vertreter in der Regel eine Vollmachtsurkunde vorlegen.
  • Wenn jemand ohne Vertretungsmacht die Kündigung unterschreibt oder die Vollmachtsurkunde fehlt, ist eine Zurückweisung der Kündigung in vielen Fällen möglich.
  • Der Vertreter muss keine Vollmachtsurkunde vorlegen, wenn seine Vertretungsmacht allgemein bekannt ist.
  • Eine zeitnahe anwaltliche Beratung ist wegen der einzuhaltenden Fristen dringend zu empfehlen.

1. Wer darf unterschreiben?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber selbst die Kündigung unterzeichnen. Er kann sich jedoch auch von einer anderen Person vertreten lassen. Sind Sie bei einer juristischen Person (z.B. einer GmbH oder AG) angestellt, muss ohnehin ein Vertreter die Kündigung unterschreiben.

Aber Achtung: Nicht jeder darf den Arbeitgeber vertreten! Damit die Unterschrift wirksam ist, muss Ihr Arbeitgeber dem Unterzeichnenden die Vertretung erlaubt haben. Juristisch spricht man von „Vertretungsmacht“.

In der Praxis dürfen typischerweise folgende Personen den Arbeitgeber bei der Unterzeichnung vertreten:

  • Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer GbR oder der Vorstand einer AG
  • Prokuristen
  • Unternehmensanwalt
  • Personalleiter

Aber Achtung: In jedem Unternehmen gelten andere Regeln! Nicht immer sind die oben aufgeführten Personen (allein) zur Vertretung berechtigt.

2. Was passiert, wenn die falsche Person unterschrieben hat?

Wenn die unterzeichnende Person keine Vertretungsmacht hatte, ist die Kündigung automatisch unwirksam (§ 180 BGB).

Ihr Arbeitgeber kann die Kündigung aber nachträglich genehmigen. Sie können eine Genehmigung verhindern, wenn Sie die Kündigung so schnell wie möglich aufgrund fehlender Vertretungsmacht zurückweisen. Dann muss Ihr Arbeitgeber eine neue Kündigung aussprechen. Für Sie hat das den Vorteil, dass erst mit Zugang des zweiten Kündigungsschreibens die Kündigungsfrist beginnt und Sie dementsprechend länger bezahlt werden.

3. Muss der Unterzeichnende seine Berechtigung nachweisen?

Sie wissen vielleicht nicht, ob Ihr Arbeitgeber dem Unterzeichnenden die Vertretung wirklich erlaubt hat. Der Vertreter Ihres Arbeitgebers muss seine Vertretungsmacht daher oft in Form einer Vollmachtsurkunde nachweisen.

Wenn der Unterzeichnende Ihnen mit der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorlegt, können Sie nach § 174 BGB die Kündigung ebenfalls zurückweisen. Die Frist zur Zurückweisung hängt vom Einzelfall ab. Sie sollten schnell handeln. Nach circa einer Woche ist es meist zu spät.

Beispiel: Die X-GmbH hat Franchise-Restaurants in ganz Deutschland. In Berlin ist S der stellvertretende Leiter des Restaurants. Er kündigt der Köchin K, ohne seine Vollmachtsurkunde vorzulegen. K weist die Kündigung am nächsten Tag zurück. Die Kündigung ist unwirksam.

Ein Zurückweisungsrecht besteht jedoch nicht in folgenden Fällen:

  • Wenn sich die Vertretungsmacht aus dem Gesetz oder Handelsregister ergibt (=bei Prokuristen, Geschäftsführern etc.).
  • Wenn Sie wussten, dass der Unterschreibende bevollmächtigt war.

Beispiel: Sie hatten schon Ihren Arbeitsvertrag mit ihm als Vertreter abgeschlossen oder Ihr Arbeitgeber hat Sie ausdrücklich informiert.

  • Wenn Sie sich zumindest erschließen können, dass der Unterzeichnende Ihren Arbeitgeber vertreten durfte. Dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon aus, dass der Unterschreibende eine Funktion innehat, die üblicherweise zur Kündigung berechtigt. Dazu zählen beispielsweise Personalleiter oder Generalbevollmächtigte. Nicht erfasst sind aber normale Mitarbeiter in der Personalabteilung.

Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und den konkreten Arbeitgeber an.  Möchten Sie eine Kündigung zurückweisen, sollten Sie daher einen Anwalt Ihren Fall prüfen lassen.

4. Wie wehre ich mich?

Wie Sie sehen, kann eine Missachtung der Formalien schnell zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Aus diesem Grund sollten sie sich nach Erhalt einer Kündigung schnellstmöglich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Dieser kann Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber verteidigen, die Kündigung zurückweisen und so Ihren Arbeitsplatz (zumindest für eine gewisse Dauer) retten.

Gut zu wissen

Achtung: Sollte die falsche Person unterschrieben haben, müssen Sie keine Klagefrist beachten. Haben Sie die Kündigung aber aufgrund fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen, ist  Eile geboten! Hier gilt eine Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr