Lohnlisten – Einsicht durch den Betriebsrat: Was ist erlaubt?

Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen gibt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kaum ein Thema, in dem mehr Dynamit steckt, als in der Frage der Einsicht in die Lohnlisten. Wir zeigen, welche Rechte hat der Betriebsrat hat und was er nicht darf.

1. Worauf begründet sich das Recht des Betriebsrats auf Einsicht in die Lohn und Gehaltslisten?

Zuerst wollen wir einmal die rechtlichen Grundlagen zu den Lohnlisten näher betrachten. Dafür werfen wir einen Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

§ 80 BetrVG regelt die allgemeinen Aufgaben von Betriebsräten. In § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG heißt es wie folgt:

Blick ins Gesetz
§ 80 BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

Quelle

Somit hat der Betriebsrat als kollektives Gremium der Arbeitnehmervertretung durch das BetrVG den Auftrag erhalten, über die Lohngerechtigkeit zu wachen und insbesondere darauf zu achten, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Dazu gehört unter anderem die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, den allgemeinen betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Blick ins Gesetz
§ 75 BetrVG

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

Quelle

Dafür muss der Betriebsrat aber natürlich Kenntnis darüber haben, wie im Betrieb bei den Gehaltszahlungen zugeht oder hier Korrekturen vorgenommen werden müssen.

Blick ins Gesetz
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

(2) … Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen….

Quelle

Um eine solche Kenntnis zu erlagen, bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen (hier die Lohnlisten zur Einsicht) zur Verfügung zu stellen sind.

2. Warum sollte ich als Betriebsrat Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten nehmen?

Hierauf kann man keine pauschale Antwort geben. Es läuft am Ende auf die typische Juristenantwort hinaus: „Es kommt darauf an.“

Nach unserer Erfahrung und liegt nur in den wenigsten Fällen tatsächlich ein Grund im Verhalten des Arbeitgebers vor, der eine Einsicht in die Lohnlisten erforderlich machen würde.

Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Einsicht in die Lohnlisten ist die Vermeidung von nicht gerechtfertigten Lohnunterschieden im Betrieb.

Sie sollten sich als Betriebsrat sehr sicher sein, dass Ihnen die Einsicht in die Bruttolohn Listen einen tatsächlichen Mehrwert und Gewinn für die Betriebsratsarbeit auszahlen.

Wenn der Arbeitgeber die Informationen gerade nicht freiwillig, gleichsam per E-Mail, herausgibt, kann die tatsächliche Durchsetzung des Anspruchs zu erheblichen Verwerfungen führen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Betrieben ist die Frage nach den Lohnlisten oft ein tiefer Griff ins Wespennest.

Als Betriebsrat sollten Sie sich dann fragen, warum der Arbeitgeber dies nicht möchte.

Gut zu wissen

Wir raten nur ausgesprochen selten zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Einsicht in die Lohnlisten.

Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Einsicht in die Lohnlisten nicht gerichtlich durchsetzbar ist.

3. Hat der Betriebsrat ein Recht auf Aushändigung von Lohnlisten?

Grundsätzlich hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, zu wissen welche Angestellten im Betrieb wie viel verdienen. 

Oft stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber dem Betriebsrat diese Informationen zugänglich machen muss.

Dabei sind grundsätzlich verschiedene Wege denkbar:

  1. Am einfachsten wäre es, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat den Zugang im Personal beziehungsweise Buchhaltungsbereich der Unternehmens EDV freischalten würde.
  2. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Ausdruck der Lohnlisten oder eine PDF Datei der Lohnlisten übermittelt.
  3. Ein weniger kooperativer Arbeitgeber kann aber auch die Lohnlisten für ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder tatsächlich zur Einsicht bereitlegen.

Streng betrachtet darf eben auch nur eine Einsicht erfolgen und die Betriebsratsmitglieder dürfen nicht die gesamte Liste abschreiben oder zum Beispiel mit dem Handy fotografieren.

Der Arbeitgeber kann dies sogar durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel einen leitenden Angestellten im Raum der Einsichtnahme, überwachen.

Ein Recht auf Aushändigung der vollständigen Lohnlisten hat der Betriebsrat nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht München jüngst entschieden. Die Entscheidung finden Sie am Ende dieses Beitrags.

4. Was sollte ich als Arbeitgeber tun, wenn der Betriebsrat die Bruttolohnlisten einsehen möchte?

Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat um die Einsicht in die Lohnlisten sind oft Stellvertreterkriege, weil es insbesondere für den Betriebsrat verhältnismäßig einfach ist, an dieser Stelle eine den Arbeitgeber schmerzenden Nadel zu setzen.

Viele Arbeitgeber geben die Details der Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer nur sehr ungern Preis. Dies hat teilweise den Hintergrund, dass in Betrieben ohne Tarifvertrag für sehr ähnliche Arbeit der Lohn sehr unterschiedlich sein kann.

Diese Lohnunterschiede haben ihre Ursache häufig in den unterschiedlichen Bedarf für bestimmte Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt.

Es gibt Zeiten, in denen zum Beispiel ein Elektroingenieur ohne Berufserfahrung so viel verdient, wie ein Mitarbeiter im gleichen Beruf, der schon drei oder fünf Jahre im Unternehmen ist. Diese Unterschiede sind nicht für jeden Arbeitnehmer auf Anhieb verständlich. Insbesondere kleine und mittelständische Arbeitgeber neigen daher dazu, die Informationen über die Höhe der Gehälter der einzelnen Mitarbeiter geheimzuhalten.

Diese Haltung führt oft noch dadurch verstärkt, dass aus dem Betriebsrat vertrauliche Informationen die Runde in der Belegschaft machen. Woher die Information am Ende kam, lässt sich praktisch nie beweisen.

Wir raten in der Praxis dazu, in diesen Fragen das Gespräch zwischen den Betriebspartnern zu suchen und einen stabilen Gesprächsfaden aufzunehmen.

In diesen Gesprächen sollte herausgearbeitet werden, warum der Betriebsrat ein so großes Interesse an der Einsicht in die Lohnlisten hat. Regelmäßig wird dies seinen Grund in dem mehr oder weniger begründeten Verdacht von Lohn-Ungerechtigkeiten in Betrieb haben.

Gut zu wissen

Am Ende werden Sie als Arbeitgeber dem Betriebsrat die Einsicht in die Lohnlisten nicht verwehren können. Auch entsprechende Begehren anderer Mitarbeiter wegen eines angeblichen Datenschutzverstoßes sind nicht tragfähig. Das ist höchstrichterlich entschieden.

Aber auch wenn der Arbeitgeber die Einsicht in die Lohnlisten am Ende nicht verhindern kann, so kann der Arbeitgeber den Betriebsrat die Einsicht doch deutlich erschweren.

Als Arbeitgeber können Sie die Einsicht erschweren

Es ist nämlich nirgends vorgeschrieben, wie die Einsicht des Betriebsrats in die Lohnlisten zu erfolgen hat. In einem Unternehmen mit gutem Verhältnis der Betriebspartner kommt es regelmäßig vor, dass die Lohnlisten den Betriebsratsvorsitzenden als PDF Dokument gemailt werden.

Dies ist aber nicht der Anspruch, den der Betriebsrat geltend machen kann.

Rechtlich kann der Betriebsrat lediglich die Einsicht in die Lohnlisten verlangen. Einsicht in diesem Zusammenhang bedeutet tatsächlich hineingucken und Blättern. es bedeutet nicht, Fotokopien anzufertigen oder mit der Handy Kamera Fotos der Listen zu machen.

Der Betriebsratsvorsitzende kann nicht einmal verlangen, dass die Einsicht in die Lohnlisten ohne eine Anwesenheit des Arbeitgebers geschieht.

Wenn sie als Arbeitgeber ernst machen, liegen die vorbereiteten Listen zum Beispiel auf einem kleinen Schreibtisch im Büro des Haus – Justiziars oder des Personalleiters. Daneben einen Block und einen Stift. Auf den bereits gelegten Block kann der Betriebsratsvorsitzende dann vereinzelte Notizen machen.

In der Praxis haben solche Einsichten in die Lohnlisten schon dazu geführt, dass der Betriebsratsvorsitzender über Wochen nur damit beschäftigt war.

Sicherlich ist die letzt beschriebene Vorgehensweise für die meisten Arbeitgeber nicht empfehlenswert. Aber es mag in sehr wenigen Ausnahmefällen auch ein Weg sein, den wir – zumindest vorübergehend – empfehlen.

Sollten Sie in diesem Bereich Probleme haben, sprechen Sie uns gerne an.

5. Kann ich als einzelner Arbeitnehmer verhindern, dass der Betriebsrat meinem Bruttolohn erfährt?

Viele Arbeitnehmer wünschen nicht, dass der Betriebsrat oder bestimmte Mitglieder im Betriebsrat wissen, wie hoch ihr Einkommen ist und wie sich dieses zusammensetzt. Dies ist besonders häufig bei Führungskräften der Fall, die aber formell keine leitenden Angestellten sind. Bei echten leitenden Angestellten hat der Betriebsrat gerade kein Recht, die Höhe der Vergütung und die Zusammensetzung zu erfahren.

Da der Betriebsrat allerdings auch die Aufgabe hat, die Lohngerechtigkeit im Betrieb zu überwachen, hat er das Recht die Summe des monatlichen Gehalts einzusehen. Und dies auch gegen den ausdrücklich geäußerten willen einzelner Mitarbeiter.

6. Welche Informationen darf der Betriebsrat durch die Lohnlisten erhalten?

Einblick in die Lohnliste

Nach der Rechtsprechung hat der Betriebsrat allerdings nicht das Recht alle Informationen über das Gehalt der einzelnen Mitarbeiter zu erhalten. Der Betriebsrat darf in die Lohnlisten einzelner Monate Einsicht nehmen und diese enthalten jeweils das Gesamtbruttoeinkommen des Mitarbeiters im jeweiligen Monat. Der Betriebsrat hat kein Recht die Zusammensetzung des Einkommens im einzelnen Monate zu erfahren.

Hier hat der Betriebsrat allerdings die Möglichkeit über Betriebsvereinbarungen die Mitbestimmung auch im Bereich von Sonderzahlungen, Prämien oder anderen variabler Gehaltsbestandteile zu sichern.

7. Wie kann ich mein Recht als Betriebsrat auf Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten durchsetzen?

Als Betriebsrat habe ich zunächst die Möglichkeit, den Arbeitgeber an vom Wunsch der Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten in Kenntnis zu setzen.

Dabei bietet es sich an, den Arbeitgeber deutlich zu machen, warum der Wunsch auf Einsicht in die Lohnlisten nunmehr geäußert wird.

Hier kann man als Betriebsrat geschickt vorgehen und eine vernünftige Begründung darlegen. Und dies obwohl es keine Begründungspflicht für den Betriebsrat gibt.

Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Arbeitgebern Kommt es schlicht und ergreifend meist nicht so gut an, wenn der Betriebsrat hier tiefergehende Informationen einholen möchte. Arbeitgeber haben sehr häufig die Sorge, dass die Informationen nicht vertraulich behandelt werden.

Und dies ist aus unserer Sicht als Fachanwälte für Arbeitsrecht ein extrem wichtiger Punkt: Vertraulichkeit muss im Gremium und von den einzelnen Mitgliedern sichergestellt werden. Die Informationen über die Einkommen der einzelnen Kollegen sind höchstpersönliche Informationen, die aller höchste Vertraulichkeit unterliegen.

Ein Betriebsrat, der diese Vertraulichkeitbericht, wird sowohl beim Arbeitgeber, als auch bei großen Teilen der Belegschaft in ein sehr schlechtes Ansehen geraten.

Gut zu wissen

Allerdings gibt es auch rechtliche Wege, den Anspruch auf Einsicht in die Lohnlisten durchzusetzen. Hierfür ist ein erfolgloser Versuch der außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber notwendig.

Danach muss der Betriebsrat einen wirksamen Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens fassen und sinnvollerweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Durchsetzung des Anspruchs im Beschluss Verfahren vor dem Arbeitsgericht beauftragen.

8. Kann der Arbeitgeber die Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten durch den Betriebsrat verhindern?

Nein. Der Arbeitgeber kann die Einsicht in die Lohn und Gehaltslisten durch den Betriebsrat nicht verhindern.

Allerdings kann der Arbeitgeber diese erheblich verzögern und deutlich erschweren.

Beispiel

  • So kann der Arbeitgeber insbesondere darauf bestehen, dass nur der Betriebsratsvorsitzende die Einsicht in die Lohnlisten vornimmt.
  • Des Weiteren kann er darauf bestehen, dass die Einsichtnahme unter Aufsicht zum Beispiel eines leitenden Angestellten erfolgt.
  • Er kann zum Beispiel des Weiteren darauf bestehen, dass nur vereinzelte Notizen aus den Lohnlisten gemacht werden. Abfotografieren oder abschreiben ist nämlich ohne die Erlaubnis des Arbeitgebers unzulässig und verboten.
  • Des weiteren kann der Arbeitgeber die Einsicht auch schlicht und ergreifend verweigern. Dies klappt zumindest so lange, bis eine vollstreckbare Verurteilung durch das Arbeitsgericht vor liegt.
  • Und dann ist der Arbeitgeber auch nur verpflichtet, die Lohnlisten einzelner Monate vorzulegen und nicht die Listen für mehrere Monate oder das ganze Jahr. Des weiteren ist auch die Zusammensetzung des Bruttoentgelt nicht aufzuschlüsseln. Man kann als Arbeitgeber also dem Betriebsrat Informationen geben, mit denen aber Betriebsrats Arbeit nicht wirklich gemacht werden kann.

9. Gerichtsentscheid zu Lohnlisten

Entscheidung

LAG München: Kein Anspruch auf Aushändigung der vollständigen Listen

Aktuell hat das Landesarbeitsgericht München einen Fall entschieden, der die Pflicht zur Aushändigung der kompletten Lohnlisten zum Gegenstand hatte. Diesen Anspruch hat das LAG München abgelehnt.

Leitsätze der Entscheidung des LAG München

Datum: 17.12.2019 – Aktenzeichen: 6 TaBV 33/19

Rechtsvorschriften: BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Satz 2; § 28; EntgTranspG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 233 ff.; GRC Art. 27; RL 2002/14/EG Art. 4 Abs. 3

  1. Es besteht kein Anspruch des Betriebsrats bzw. des Betriebsausschusses auf (dauerhafte) Vorlage der Bruttolohnlisten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ausgenommen leitende Angestellte.
  2. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht deswegen da der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG die Aufgabe hat, die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu födern oder nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG die Entgeltlisten im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit auszuwerten hat. Insbesondere besteht kein Recht, die Listen in einer bestimmten Form (elektronisch) vorzulegen. Aus der Aufgabenzuweisung aus § 13 Abs. 2 EntgTranspG folgt allein ein Anspruch des Betriebsrats auf Aufbereitung der zur Einsicht vorgelegten Listen nach Geschlecht, Tätigkeit etc. Die dem Betriebsrat mit dieser Vorschrift übertragene Auswertung der Bruttolohnlisten kann auch bei bloßer Einsichtnahme der – nach Wahl des Arbeitgebers – elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellten Listen erfolgen, da die Einsichtnahme zeitlich nicht beschränkt ist.

LAG München 17.12.2019 – Az 6 TaBV 33/19

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