Bildungsurlaub ermöglicht Arbeitnehmern in Deutschland, sich bezahlten Sonderurlaub für Weiterbildungen zu nehmen. Doch wer hat Anspruch darauf und wie läuft die Beantragung ab? In 14 von 16 Bundesländern gibt es dafür gesetzliche Regelungen – nur Bayern und Sachsen kennen keinen Bildungsurlaub. Die Voraussetzungen und Abläufe unterscheiden sich je nach Bundesland, was oft zu Unsicherheiten führt. Dieser Ratgeber erklärt allgemeinverständlich und rechtssicher, was Bildungsurlaub ist, wer ihn beantragen kann und wie Sie dabei vorgehen. Er gibt einen Überblick über Dauer, Kosten, Fristen und regionale Besonderheiten. Außerdem räumen wir mit typischen Irrtümern auf (nein, Bildungsurlaub ist kein zusätzlicher Erholungsurlaub) und geben Praxistipps für Arbeitnehmer – damit Sie Ihr Recht auf Weiterbildung optimal nutzen können.
Kurz und Knapp:
- Bildungsurlaub = bezahlte Freistellung für berufliche oder politische Weiterbildung, zusätzlich zum normalen Urlaub. Arbeitnehmer haben in 14 Bundesländern einen gesetzlichen Anspruch darauf (Bayern und Sachsen nicht).
- Anspruch & Dauer: Meist 5 Arbeitstage pro Jahr (bzw. 10 Tage in 2 Jahren). Einige Länder haben Abweichungen (Berlin: U‑25-Jährige 10 Tage/Jahr; Saarland: 6 Tage/Jahr, aber ab dem 3. Tag nur halbe Freistellung).
- Voraussetzungen: In der Regel mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit vor dem ersten Bildungsurlaub. Kleinbetriebe sind mancherorts ausgenommen (z. B. <10 Mitarbeiter in NRW/BW). Auch Azubis haben Anspruch, teils mit Einschränkungen (z. B. nur politische Bildung).
- Beantragung: Passenden anerkannten Kurs auswählen, beim Anbieter anmelden und beim Arbeitgeber schriftlich Bildungsurlaub beantragen – meist 6 Wochen im Voraus (Thüringen: 8 Wochen). Dem Antrag Kursinformationen und Anerkennungsnachweis beifügen. Nach der Rückkehr Teilnahmebescheinigung vorlegen.
- Kosten: Arbeitgeber zahlt Lohn weiter (wie bei normalem Urlaub). Kursgebühren, Reise- und Unterkunftskosten trägt der Arbeitnehmer selbst – lassen sich aber oft steuerlich absetzen.
- Arbeitgeber-Rechte: Der Chef muss Bildungsurlaub gewähren, solange alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Ablehnen darf er nur aus bestimmten Gründen (z. B. Kurs nicht anerkannt, Antragsfrist versäumt, betriebliche Gründe oder gesetzliche Quoten bereits ausgereizt).
Was versteht man unter Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub – auch als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit bezeichnet – ist zusätzlicher Urlaub für Weiterbildung, den Arbeitgeber gewähren müssen. Er dient der beruflichen oder politischen Weiterbildung der Beschäftigten und ist keine Extra-Erholungszeit. Im Gegenteil: Während des Bildungsurlaubs besuchen Arbeitnehmer Seminare oder Kurse, um neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Das können z. B. Sprachkurse, Fachfortbildungen, IT-Schulungen, Rhetorikseminare oder politische Bildungsangebote sein. Wichtig ist, dass die Veranstaltung von der zuständigen Landesbehörde als Bildungsurlaub anerkannt ist. Dann gilt sie als Weiterbildung im Sinne des Bildungsurlaubsgesetzes.
Rechtsgrundlage: Bildungsurlaub ist in Deutschland Ländersache. Das bedeutet, jedes Bundesland (außer Bayern und Sachsen) hat ein eigenes Bildungsurlaubsgesetz mit teils unterschiedlichen Regeln. Gemeinsam ist allen: Bildungsurlaub ist ein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmerinnen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber dendie Mitarbeiter*in bezahlt freistellen, als wäre es normaler Urlaub – es findet also keine Anrechnung auf den regulären Urlaubsanspruch statt. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können den Anspruch zusätzlich konkretisieren, aber die Grundlage bildet das jeweilige Landesgesetz.
Typische Irrtümer: Oft wird angenommen, Bildungsurlaub sei so etwas wie „Extra-Urlaub zum Ausruhen“. Das ist falsch – es handelt sich um eine aktive Weiterbildung. Ein weiterer Irrtum: Manche glauben, der Kurs müsse exakt zum aktuellen Job passen. Tatsächlich fassen die Gesetze den Begriff der beruflichen Weiterbildung sehr weit. Selbst ein Yoga-Entspannungskurs kann als berufliche Weiterbildung anerkannt sein, weil er z. B. die Stressbewältigung am Arbeitsplatz fördert. Der Bundesarbeitsgericht (BAG) betont, dass auch soft skills oder allgemeine Kenntnisse zählen, wenn sie für die gegenwärtige oder künftige berufliche Tätigkeit voraussichtlich nützlich sein können. Es muss also nicht direkt um Ihre konkrete Stelle gehen – Persönlichkeitsbildung und gesellschaftliches Wissen zählen ebenfalls (politische Bildung).
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Bildungsurlaub, in 14 Bundesländern sogar gesetzlich verankert. Dazu zählen alle Angestellten, Arbeiter und oft auch Auszubildende. Entscheidend ist meist, dass Ihr Arbeitsplatz in einem Bundesland mit Bildungsurlaubs-Gesetz liegt – also dort, wo der Betrieb sitzt, nicht Ihr Wohnort.
Kein gesetzlicher Anspruch besteht derzeit in Bayern und Sachsen, denn diese Länder haben kein entsprechendes Gesetz erlassen. Beschäftigte dort können Bildungsurlaub nur freiwillig mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Einige fortschrittliche Arbeitgeber in Bayern/Sachsen gewähren ihren Mitarbeitern dennoch freiwillige Weiterbildungstage, aber ein einklagbares Recht besteht nicht. Wer als Bayer/Sachse für einen Arbeitgeber in z. B. Hessen arbeitet, profitiert allerdings vom dortigen Gesetz (weil der Arbeitsort maßgeblich ist).
Wartezeit: Fast alle Länder verlangen, dass man eine gewisse Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt war, bevor man Bildungsurlaub nehmen darf. Meist sind das 6 Monate Betriebszugehörigkeit (z. B. Berlin, NRW, Niedersachsen und viele andere). In Baden-Württemberg und im Saarland beträgt die Wartezeit sogar 12 Monate. Wer neu in einem Unternehmen ist, kann also im ersten halben Jahr noch keinen Bildungsurlaub beanspruchen.
Auszubildende: Auch Azubis und duale Studierende haben in der Regel Anspruch auf Bildungsurlaub. Einige Landesgesetze setzen aber Einschränkungen: Oft dürfen Azubis nur politische Bildung als Bildungsurlaub wählen (z. B. in Berlin, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz). Teilweise ist die Dauer begrenzt – etwa max. 5 Tage während der gesamten Ausbildungszeit in Baden-Württemberg und NRW, oder max. 3 Tage pro Jahr in Thüringen. In anderen Ländern (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) gelten keine speziellen Einschränkungen für Azubis. Unterm Strich: Azubis sollten prüfen, was ihr Landesgesetz vorsieht – grundsätzlich ist Bildungsurlaub möglich, aber der Inhalt des Seminars oder die Dauer kann beschränkt sein.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Angestellte) fallen ebenfalls unter die Bildungsurlaubsregelungen ihrer Länder. Beamte, Richter und Soldaten sind hingegen oft ausgenommen, da für sie eigene Weiterbildungs- und Urlaubsverordnungen gelten. Zum Beispiel verweist Sachsen-Anhalt für Beamte auf Sonderregeln der Urlaubsverordnung. Wer verbeamtet ist, hat also keinen Bildungsurlaub nach den Länder-Gesetzen, sondern muss auf dienstliche Fortbildungsregelungen zurückgreifen.
Kleinbetriebe: Eine wichtige Einschränkung betrifft die Größe des Betriebs. In einigen Bundesländern müssen sehr kleine Unternehmen keinen Bildungsurlaub gewähren. Konkret entfällt der Anspruch in:
- Nordrhein-Westfalen & Baden-Württemberg: Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten.
- Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt & Thüringen: Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigten.
Hier möchte der Gesetzgeber kleinere Firmen entlasten. Für Beschäftigte solcher Minibetriebe heißt das leider: kein gesetzlicher Anspruch, selbst wenn das Bundesland grundsätzlich Bildungsurlaub bietet. Tipp: Sprechen Sie dennoch mit dem Chef – vielleicht lässt sich auf Kulanzbasis eine Lösung finden, insbesondere wenn der Weiterbildungsnutzen auch dem Betrieb zugutekommt.
Wie viele Tage Bildungsurlaub stehen mir zu?
Die Dauer des Bildungsurlaubs ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Meist sind es fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bei Vollzeitbeschäftigung. Allerdings erlauben viele Gesetze, zwei Jahresansprüche zusammenzulegen, sodass man beispielsweise 10 Tage am Stück in zwei Jahren nehmen kann. Hier ein Überblick:
- 5 Tage pro Jahr (10 in 2 Jahren kumulierbar): Gilt in den meisten Ländern, z. B. Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist das Zusammenlegen von 2 Jahren auf einmal ausdrücklich möglich (Absprache mit dem Arbeitgeber erforderlich). Praktisch heißt das: Wer 2024 keinen Bildungsurlaub nimmt, kann 2025 10 Tage am Stück beantragen – sinnvoll etwa, um einen zweiwöchigen Kurs zu besuchen.
- 10 Tage in 2 Jahren: Einige Länder definieren den Anspruch direkt so, nämlich Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Dort kann man also innerhalb eines beliebigen Zweijahreszeitraums insgesamt 10 Tage nutzen, etwa auch in einem Jahr alles aufbrauchen und im nächsten dann nichts (danach geht es wieder von vorn los).
- Sonderfälle:
- Berlin (unter 25 Jahre): Junge Beschäftigte bis zum 25. Geburtstag bekommen 10 Tage pro JahrBildungsurlaub. Das soll die Weiterbildung Jüngerer besonders fördern.
- Saarland: Hier haben Arbeitnehmer zwar 6 Tage pro Jahr Anspruch, aber nur die ersten 2 Tage muss der Arbeitgeber voll bezahlen. Ab dem 3. Tag gilt jeder weitere Tag nur noch halb als Arbeitszeit. Wer alle 6 Tage nimmt, muss also 2 Tage selbst einbringen – z. B. durch Verzicht auf Lohn für diese zwei Tage oder durch Überstundenabbau. Dieses Modell ist ein Kompromiss des Saarlandes, um Arbeitgeber zu entlasten.
Teilzeit und besondere Arbeitszeiten: Der Anspruch wird pro-rata angepasst. Bei Teilzeitkräften richtet er sich nach der üblicherweise gearbeiteten Wochenzeit. Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit 3 Arbeitstagen pro Woche hat in Hessen Anspruch auf 3 Bildungsurlaubstage pro Jahr (statt 5). Wer unregelmäßige Schichten hat, sollte die Berechnung mit dem Arbeitgeber klären – meist wird auf eine Umrechnung in Arbeitstage abgestellt. Wichtig: Bildungsurlaub bezieht sich immer auf Arbeitstage. Wochenenden oder Feiertage zählen nicht mit, es sei denn, man arbeitet regulär auch an diesen Tagen.
Übertragbarkeit: Verfällt der Anspruch, wenn er in einem Jahr nicht genutzt wird? Das handhaben die Länder unterschiedlich. In manchen Gesetzen ist eine Übertragung ins nächste Jahr ausgeschlossen (z. B. Baden-Württemberg, Berlin). In anderen kann man schriftlich vereinbaren, nicht genommene Tage vorzutragen oder mehrere Jahre zu bündeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das dann einvernehmlich festhalten. Faustregel: Besser jedes Jahr frühzeitig planen, damit nichts verfällt. Und falls es doch nicht passt, den Chef höflich auf die Möglichkeit der Übertragung ansprechen – vielleicht lässt sich eine Lösung finden, auch wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich vorsieht.
Wie beantrage ich Bildungsurlaub beim Arbeitgeber?
Die Beantragung von Bildungsurlaub erfordert ein wenig Vorbereitung, aber mit einer klaren Vorgehensweise ist es gut machbar. Wichtig ist, frühzeitig zu planen und den formalen Anforderungen des jeweiligen Landesgesetzes gerecht zu werden. Hier eine Schritt-für-Schritt-Checkliste für Arbeitnehmer:
1. Anspruch prüfen: Stellen Sie zunächst fest, ob und in welchem Umfang Sie Anspruch haben. Prüfen Sie Ihr Bundesland (gibt es ein Gesetz? Wie viele Tage?) und ob Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen – z. B. Wartezeit (6 Monate Beschäftigung erfüllt?), keine Kleinbetriebs-Ausnahme, etc. Wenn Unsicherheiten bestehen, hilft ein Blick ins Landesgesetz oder eine Nachfrage beim Betriebsrat.
2. Passende Weiterbildung finden: Suchen Sie sich einen Kurs oder ein Seminar, das Sie interessiert und das als Bildungsurlaub anerkannt ist. Viele Bundesländer stellen Online-Listen anerkannter Veranstaltungen bereit. Auch Seiten wie bildungsurlaub.de bieten eine Übersicht nach Bundesland. Wichtig: Der Inhalt muss den Vorgaben entsprechen (berufliche oder politische Weiterbildung). Grundsätzlich haben Sie freie Wahl des Themas – der Chef darf Ihnen keine bestimmte Fortbildung vorschreiben. Allerdings muss der Kurs von der Landesbehörde genehmigt sein. Achten Sie also darauf, dass der Anbieter die Anerkennung nach dem Bildungsurlaubsgesetz Ihres Bundeslands hat. Bei Unsicherheit fragen Sie beim Anbieter nach diesem Nachweis (oft eine offizielle Anbieteranerkennung oder Veranstaltungsnummer). Ohne Anerkennung kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.
3. Beim Bildungsträger anmelden: Melden Sie sich frühzeitig beim Veranstalter der Weiterbildung an. Geben Sie an, dass Sie Bildungsurlaub beantragen möchten – seriöse Anbieter kennen das Procedere und unterstützen Sie. Der Veranstalter stellt meist Unterlagen für den Antrag bereit, insbesondere:
- Anmeldebestätigung für den Kurs und
- den Nachweis der Anerkennung nach dem Bildungsurlaubsgesetz (oft formlos als Hinweis, manchmal als Kopie des Zulassungsbescheids der Behörde).
Diese Dokumente benötigen Sie für Ihren Arbeitgeber.
4. Antrag an den Arbeitgeber stellen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich über Ihr Vorhaben. Fristen beachten: In den meisten Ländern muss der Antrag mindestens 4–6 Wochen vor Kursbeginn eingereicht werden. Viele Gesetze nennen 6 Wochen als Richtwert, in Thüringen sogar 8 Wochen vorher. Halten Sie diese Frist unbedingt ein – ein häufiger Ablehnungsgrund ist, dass der Antrag zu spät kommt.
Der Antrag sollte enthalten:
- Angabe, dass Sie Bildungsurlaub beantragen (unter Bezug auf das Landesgesetz, z. B. „gemäß § 3 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg“),
- Titel und Inhalt der Veranstaltung,
- Veranstalter, Ort und Dauer (genaue Daten von/bis, Anzahl Tage),
- Hinweis, dass die Veranstaltung als Bildungsurlaub anerkannt ist (hier den Anerkennungsnachweis beilegen),
- und die Bitte um Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts.
Formulieren Sie höflich und bestimmt. Ein Beispiel könnte so aussehen:
“Hiermit beantrage ich Bildungsurlaub nach dem [Name des Gesetzes] für die Teilnahme am Seminar [„Titel“] des Anbieters [XY] in [Ort] vom [Datum] bis [Datum] (insgesamt X Arbeitstage). Die Veranstaltung ist als Bildungsurlaub in [Bundesland] anerkannt (Anerkennungs-Nr. …; Nachweis beigefügt). Ich bitte Sie daher, mich an den genannten Tagen unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.”
5. Gespräch suchen (bei Bedarf): Es kann sinnvoll sein, vor oder parallel zum Antrag das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Gerade in kleineren Betrieben schätzt man frühzeitige Absprachen. Erläutern Sie, warum Sie diese Weiterbildung machen wollen und wie der Betrieb ggf. profitieren könnte (z. B. Verbesserung Ihrer Fremdsprachen, EDV-Kenntnisse, Stressresistenz etc.). Zwar haben Sie einen Rechtsanspruch (sofern alle Bedingungen erfüllt), aber Goodwill schadet nie. Ihr Chef kann besser planen, wenn er früh davon weiß. Der Betriebsrat – falls vorhanden – kann ebenfalls beratend zur Seite stehen und auf die Einhaltung Ihrer Rechte achten.
6. Schriftliche Antwort abwarten: Der Arbeitgeber sollte Ihren Antrag zeitnah prüfen. Viele Landesgesetze verpflichten den Arbeitgeber, unverzüglich, oft innerhalb von 14 Tagen zu antworten – entweder schriftlich zustimmen oder ablehnen. Wird keine Reaktion innerhalb der Frist gegeben, gilt in manchen Ländern der Bildungsurlaub sogar als genehmigt. Praktisch ist es aber selten so automatisch – haken Sie freundlich nach, falls Sie nichts hören. Bei Ablehnung muss der Chef Gründe schriftlich mitteilen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (dazu im nächsten Abschnitt mehr).
7. Seminar besuchen & Nachweis einreichen: Wenn alles genehmigt ist, können Sie beruhigt zum Seminar fahren. Wichtig: Die Teilnahme am Kurs ist verpflichtend, sobald der Arbeitgeber zugestimmt hat – einfach blau machen geht nicht. Nach Ende der Weiterbildung erhalten Sie vom Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung. Diese sollten Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen und quittieren lassen. Damit weisen Sie nach, dass Sie den Bildungsurlaub ordnungsgemäß genutzt haben. Legen Sie die Bescheinigung am besten unaufgefordert direkt am ersten Arbeitstag nach dem Kurs vor oder schicken Sie sie per E-Mail ins Personalbüro.
Praxistipp: Führen Sie Aufzeichnungen über Ihren Antrag (Kopie des Schreibens, Datum der Abgabe) und die Antwort des Chefs. Sollte es Unstimmigkeiten geben, haben Sie so Belege. In den meisten Fällen läuft die Beantragung reibungslos, wenn man früh plant und offen kommuniziert. Falls Ihr Vorgesetzter den Begriff Bildungsurlaub noch nie gehört hat, helfen Sie mit Informationen aus – zum Beispiel mit einem Ausdruck oder Link zum Landesgesetz oder einem Merkblatt, wie es etwa Gewerkschaften (DGB) bereitstellen.
Kann der Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen?
Grundsätzlich gilt: Erfüllen Sie alle formalen Voraussetzungen, darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub nicht nach Belieben verweigern. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch. Dennoch gibt es einige legitime Ablehnungsgründe, die in den Landesgesetzen festgelegt sind. Hier die wichtigsten Fälle, in denen eine Ablehnung möglich oder zulässig ist:
- Fehlende Anerkennung des Kurses: Ist die gewünschte Veranstaltung nicht als Bildungsurlaub anerkannt, kann der Chef den Antrag ablehnen. Er darf einen Nachweis der Anerkennung verlangen. Deshalb unbedingt die Anerkennungsbestätigung beilegen (siehe oben). Nicht ausreichend ist oft ein normaler Weiterbildungsseminar, das nicht im Rahmen des Gesetzes zertifiziert ist. Auch Studienreisen oder reine Freizeitkurse werden in manchen Ländern ausgeschlossen (z. B. in NRW sind reine Sport- oder Hobbykurse ausgeschlossen).
- Verspäteter Antrag: Wird die Antragsfrist nicht eingehalten (z. B. erst 2 Wochen vorher gestellt statt 6 Wochen vorher), darf abgelehnt werden. Hier sind die Gesetze streng – wer zu spät kommt, hat leider Pech gehabt. Daher: Fristen ernst nehmen!
- Dringende betriebliche Gründe: Der Arbeitgeber kann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Zum Beispiel, wenn in dem gewünschten Zeitraum bereits zahlreiche Kollegen Urlaub haben oder eine unaufschiebbare Produktionsfrist/Deadline ansteht, bei der Ihre Anwesenheit unverzichtbar ist. „Dringend“ ist ein hoher Maßstab – bloße Unlust des Chefs, Sie gehen zu lassen, reicht nicht. Aber in Ausnahmefällen (z. B. Personalausfall, Saisonspitze) kann der Bildungsurlaub auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
- Quotenregelungen im Betrieb: Einige Landesgesetze begrenzen, wie viele Mitarbeiter zugleich oder pro Jahr Bildungsurlaub nehmen dürfen. Beispiele: In Berlin darf in kleinen Betrieben (≤20 Beschäftigte) höchstens 50% der Belegschaft im Jahr Bildungsurlaub nehmen. In Brandenburg und Niedersachsen kann abgelehnt werden, wenn schon jeder zweite Mitarbeiter Bildungsurlaub hatte. In Hessen gilt ein Richtwert von ein Drittel der Belegschaft pro Jahr. NRW: in Firmen <50 Mitarbeitenden max. 10% pro Jahr. Saarland: in Betrieben bis 100 Leute max. 30% pro Jahr. Sachsen-Anhalt: max. 20% der Beschäftigten pro Jahr. Thüringen: gestaffelte Grenze (z. B. in Kleinbetrieben bis 25 Leute maximal 5 Tage insgesamt pro Jahr im ganzen Betrieb). Wird diese Quote überschritten, darf der Arbeitgeber weitere Anträge zurückstellen oder verweigern – meist mit dem Hinweis, im nächsten Jahr wieder möglich.
- Kleinbetriebe ohne Pflicht: Wie zuvor erwähnt, sind Betriebe unter einer bestimmten Mitarbeiterzahl in einigen Ländern komplett ausgenommen von der Pflicht, Bildungsurlaub zu gewähren. Dort kann der Chef also mit Verweis aufs Gesetz ablehnen, weil kein Anspruch besteht.
Verfahren bei Ablehnung: Eine Ablehnung muss schriftlich mit Begründung erfolgen. Der Arbeitgeber sollte also den konkreten Grund nennen (z. B. „Antragsfrist nicht gewahrt“ oder „betriebliche Belange wegen Projekt XY entgegenstehend“). Glauben Sie, die Ablehnung ist unrechtmäßig, können Sie rechtlich dagegen vorgehen – im Zweifel via Arbeitsgericht den Anspruch durchsetzen. Einige Arbeitnehmer haben das getan: So erstritt ein Angestellter in Berlin Bildungsurlaub für einen Yogakurs gerichtlich, nachdem der Arbeitgeber ihn zunächst nicht freistellen wollte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (2018) gab dem Mitarbeiter recht und stellte klar, dass der Begriff der Weiterbildung breit zu verstehen ist. In einem anderen Fall (Baden-Württemberg) scheiterte jedoch ein Arbeitnehmer vor Gericht, weil er zu spät beantragt hatte und das Gericht den konkreten Nutzen des gewünschten Sprachkurses für seinen Beruf bezweifelte. Fazit: Mit sorgfältiger Planung und Wahl eines anerkannten Kurses können Sie Ablehnungsgründe minimieren. Sollte Ihr Antrag dennoch unbegründet abgelehnt werden, lohnt es sich, den Betriebsrat oder anwaltlichen Rat einzuschalten.
Hinweis: Meist lässt sich bei betrieblichen Gründen ein Kompromiss finden – etwa Verschiebung des Bildungsurlaubs. Der Arbeitgeber darf in vielen Gesetzen vorschlagen, die Weiterbildung auf einen anderen Zeitraum zu legen, wenn der gewünschte Termin ungünstig ist. Bleiben Sie also im Gespräch. Ihr Anspruch bleibt bestehen, nur der Zeitpunkt kann variieren.
Wer trägt die Kosten für den Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub ist zwar bezahlter Urlaub, aber die Finanzierung der eigentlichen Weiterbildung ist aufgeteilt:
- Arbeitsentgelt: Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Dauer des Bildungsurlaubs ganz normal weiterbezahlen. Lohn oder Gehalt laufen also weiter, als würden Sie arbeiten. Das gilt als Entgeltfortzahlung im Sonderurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen und ist vergleichbar mit normalem Erholungsurlaub. Tipp für Arbeitgeber: In der Lohnabrechnung wird der Zeitraum wie Arbeitszeit behandelt.
- Kurs- und Reisekosten: Nicht vom Arbeitgeber übernommen werden in der Regel die Kosten der Weiterbildung selbst (Kursgebühren, Seminarkosten) sowie Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Diese Aufwendungen muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Bildungsurlaub bedeutet also nicht, dass der Chef z. B. ein Sprachkurs-Paket bezahlt – er gibt „nur“ die bezahlte Zeit frei. Ausnahme: Einige großzügige Arbeitgeber oder tarifliche Vereinbarungen könnten freiwillig Kosten zuschießen, aber einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
- Steuerliche Absetzbarkeit: Die Ausgaben für Weiterbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Als Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Steuererklärung lassen sich Kursgebühren, Anreise, Unterkunft etc. zumindest teilweise absetzen. Auf diese Weise bekommen Arbeitnehmer indirekt einen Teil der Kosten zurück (je nach persönlichem Steuersatz). Beispiel: Wer 500 € für einen Sprachkurs zahlt, könnte davon – wenn es als Werbungskosten durchgeht – bei 30% Steuersatz rund 150 € Erstattung über die Steuer erhalten. Heben Sie daher Quittungen und Rechnungen auf.
Förderungen für Arbeitgeber: Um kleinen Firmen die Freistellung zu erleichtern, haben einige Länder Erstattungsregelungen eingeführt:
- Hessen: Erstattet Arbeitgebern 100% des Lohns weiter, wenn der Bildungsurlaub für Ehrenamts-Schulungengenutzt wird. Außerdem erhalten Kleinbetriebe (<20 Mitarbeiter) auf Antrag 50% des weitergezahlten Lohns vom Land zurück.
- Mecklenburg-Vorpommern: Zahlt einen Pauschalbetrag von 55 € pro Tag (für allgemeine Weiterbildung) bzw. 110 € pro Tag (für politische Bildung oder Ehrenamtsqualifizierung) an den Arbeitgeber als Zuschuss zur Lohnfortzahlung.
- Rheinland-Pfalz: Unterstützt Unternehmen <50 Mitarbeitern mit einem Zuschuss. Pro Bildungsurlaubstag gibt es die Hälfte des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Land als Erstattung.
Diese Regelungen richten sich zwar an Arbeitgeber, aber Arbeitnehmer sollten sie kennen: Ihr Chef ist vielleicht eher bereit, Sie gehen zu lassen, wenn er weiß, dass er einen Teil der Lohnkosten zurückbekommen kann. Weisen Sie ihn ruhig auf solche Programme hin (die Anträge dazu stellt meist der Arbeitgeber bei einer Landesbehörde).
Welche Besonderheiten gelten für Auszubildende, Kleinbetriebe und Ehrenamt?
In diesem Abschnitt beleuchten wir noch einmal speziellere Fälle und Personengruppen, für die es Sonderregeln beim Bildungsurlaub gibt.
Bildungsurlaub für Auszubildende
Wie oben erwähnt, haben Auszubildende in fast allen Bildungsurlaubs-Gesetzen einen Anspruch, allerdings oft mit Einschränkungen:
- Inhaltlich: Viele Länder erlauben Azubis nur Bildungsurlaub für politische Bildung (allgemeinbildende Seminare über Gesellschaft, Politik, Demokratie etc.), nicht für berufliche Fachkurse. Hintergrund: Man will verhindern, dass Ausbildungsbetriebe durch fachliche Fortbildungen zusätzlich belastet werden – die Ausbildung selbst soll Vorrang haben. Politische Bildung hingegen dient der allgemeinen Entwicklung und ist gewollt.
- Dauer: Einige Gesetze deckeln die Gesamtdauer. Beispiel Baden-Württemberg: Azubis und dual Studierende bekommen maximal 5 Arbeitstage Bildungszeit für die gesamte Ausbildungsdauer (nicht pro Jahr). Ähnliches in NRW. Thüringen gewährt Azubis höchstens 3 Tage pro Jahr, auch wenn regulär 5 gelten würden.
- Ehrenamt: Positiv zu erwähnen – in manch Ländern wird Ehrenamtsqualifizierung auch für Azubis anerkannt (z. B. Baden-Württemberg, Hessen, Meck-Pomm). Das heißt, ein Azubi könnte z. B. an einem Jugendleiter-Lehrgang im Bildungsurlaub teilnehmen.
Praxis: Als Azubi sollten Sie zuerst schauen, ob Ihr Bundesland Bildungsurlaub für Azubis vorsieht und wofür. Oft gibt es separate Passagen im Gesetz dafür. Dann sprechen Sie mit Ihrem Ausbilder – manchen Betrieben ist das unbekannt. Gerade im Ausbildungssektor ist Bildungsurlaub (leider) selten in Anspruch genommen. Doch es lohnt sich, z. B. ein Jugendpolitisches Seminar oder ein Rhetoriktraining zu machen. Vielleicht ist der Ausbildungsbetrieb sogar froh, wenn Sie zusätzliche Skills erwerben. Informieren Sie sich auch bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder Gewerkschaftsjugend, die solche Seminare oft speziell für Azubis anbieten und Bescheid wissen.
Bildungsurlaub in Kleinbetrieben
Kleine Firmen mit wenigen Mitarbeitern sind, wie erwähnt, in manchen Ländern vom gesetzlichen Zwang ausgenommen. Konkret: Betriebe unter 10 Beschäftigten (NW, BW) bzw. unter 5 Beschäftigten (RP, ST, TH) müssen keinen Bildungsurlaub gewähren.
Für Arbeitnehmer in diesen Kleinbetrieben heißt das: Man hat rein rechtlich keinen Anspruch, und der Chef kann ohne weitere Begründung ablehnen („Unser Betrieb fällt nicht unter das Gesetz.“). Das ist natürlich frustrierend für Bildungswillige.
Tipps für Kleinbetriebs-Beschäftigte:
- Suchen Sie das Gespräch: Oft entscheidet der Chef individuell. Wenn Sie den Nutzen für den Betrieb betonen (z. B. „Ich lerne etwas, wovon auch unsere Arbeit profitiert“), haben Sie vielleicht Glück.
- Alternative Lösungen: Bieten Sie an, die Fehlzeit teilweise durch Überstundenabbau oder Urlaubauszugleichen, falls das dem Chef entgegenkommt. Manchmal lässt sich z. B. ein 5-Tage-Seminar so vereinbaren, dass 2 Tage Bildungsurlaub auf freiwilliger Basis gegeben werden und 3 Tage eigener Urlaub dazu.
- Teilfinanzierung: Weisen Sie auf mögliche Zuschüsse hin (siehe vorheriger Abschnitt zu Erstattung in manchen Ländern). Ein finanzieller Ausgleich könnte den Chef umstimmen.
- Betriebsrat/Beschwerdestelle: Kleinbetriebe haben oft keinen Betriebsrat. Wenn doch, ziehen Sie ihn hinzu. Sonst bleibt nur, freundlich dran zu bleiben. Leider steht das Gesetz in diesen Fällen nicht auf Ihrer Seite.
Langfristig setzen sich Gewerkschaften dafür ein, den Anspruch auf Bildungsurlaub flächendeckend zu machen – bislang jedoch mit den genannten Ausnahmen.
Bildungsurlaub für Ehrenamt und besondere Zwecke
Einige Bundesländer fördern gezielt die Weiterbildung für ehrenamtliche Tätigkeiten oder andere besondere Zwecke, indem sie Zusatzansprüche gewähren:
- Hessen: Hier gibt es 5 zusätzliche Tage Bildungsurlaub für Weiterbildungen, die der Wahrnehmung eines Ehrenamts dienen. Das heißt, neben den üblichen 5 Tagen für berufliche/politische Bildung können Hessische Arbeitnehmer weitere fünf Tage bekommen, wenn sie z. B. an einer Feuerwehrschulung, einem THW-Lehrgang oder einer Fortbildung für Vereinsarbeit teilnehmen. Dies ist bundesweit einzigartig und soll Ehrenamtliche entlasten.
- Baden-Württemberg: Das dortige Bildungszeitgesetz schließt Ehrenamtsqualifizierung in den Begriff der Weiterbildung mit ein. Auch in Mecklenburg-Vorpommern können bestimmte Ehrenamtsfortbildungen als Bildungsurlaub anerkannt werden.
- Politische Bildung allgemein: In allen Ländern wird politische Bildung als gleichwertiger Zweck neben beruflicher Bildung genannt. Gerade Gewerkschaften, politische Stiftungen und Volkshochschulen bieten hier Seminare an (z. B. zu Demokratie, Nachhaltigkeit, Sozialpolitik). Nutzen Sie die Chance, auch solche allgemeinen Themen zu belegen – der Horizonterweiterung wegen!
Besondere Branchen: Spezifische Branchenregelungen gibt es beim Bildungsurlaub kaum, da die Gesetze branchenübergreifend gelten. Allerdings sieht man in der Praxis, dass z. B. Sozial- und Pflegeberufe oder Bildungseinrichtungen stärker zur Weiterbildung ermutigen, während in klassischen Industriebranchen Bildungsurlaub noch weniger bekannt ist. Unabhängig davon gilt: Ihr Rechtsanspruch hängt nicht von der Branche ab – jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer kann ihn nutzen, egal ob in der Fabrikhalle oder im Büro.
Bildungsurlaub in Bayern und Sachsen: Was tun ohne gesetzlichen Anspruch?
Wie bereits erwähnt, existiert in Bayern und Sachsen kein Bildungsurlaubsgesetz. Arbeitnehmer*innen in diesen Bundesländern haben somit keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Weiterbildungsfreistellung. Das heißt jedoch nicht, dass Fortbildung unmöglich ist – es fehlt nur die rechtliche Pflicht des Arbeitgebers.
Möglichkeiten für Beschäftigte in BY und SN:
- Freiwillige Vereinbarungen: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber offen über Ihren Weiterbildungswunsch. Manche Firmen sind durchaus bereit, Weiterbildungstage zu gewähren – sei es bezahlt oder unbezahlt – auch ohne Gesetz. Vielleicht gibt es im Unternehmen eine Kulanzregelung oder man behandelt es ähnlich wie Bildungsurlaub in anderen Bundesländern. Beispiele: Ein sächsisches Unternehmen mit Standorten in Berlin könnte aus Gleichbehandlungsgründen allen Mitarbeitern 5 Tage Weiterbildung gewähren, obwohl es in Sachsen nicht muss. Fragen kostet nichts!
- Tarifliche Regelungen: In einigen Tarifverträgen (insbesondere im öffentlichen Dienst, bei großen Konzernen oder Branchen mit starker Gewerkschaft) können Bildungsurlaubstage vereinbart sein, die dann auch in Bayern/Sachsen gelten. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag oder fragen Sie den Betriebsrat/Gewerkschaft.
- Unbezahlter Bildungsurlaub: Falls der Chef bezahlte Zeit nicht geben will, überlegen Sie, ob Sie notfalls unbezahlten Urlaub oder Eigenurlaub für die Weiterbildung nehmen. Zwar verlieren Sie dann Lohn, aber zumindest können Sie die Weiterbildung besuchen. Manche Arbeitgeber stimmen eher einem unbezahlten Urlaub für Fortbildung zu.
- Wochenend- und Abendschulungen: Mangels Bildungsurlaub weichen viele Arbeitnehmer in Bayern/Sachsen auf Weiterbildungen in der Freizeit aus (z. B. Wochenendseminare, Abendschulen, E-Learning). Das ist zwar anstrengender, aber ggf. eine Alternative, wenn der Chef keine Freistellung gibt.
Die politische Diskussion um Bildungsurlaub in Bayern und Sachsen reißt nicht ab. Immer wieder fordern Gewerkschaften und Verbände die Einführung, bislang ohne Erfolg. Als Arbeitnehmer kann man sich hier nur an den Arbeitgeber wenden oder politisch Druck machen.
Zusatzhinweis: Falls Ihr Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Bundesland hat, Sie aber in Bayern/Sachsen im Homeoffice arbeiten, könnte sich die Rechtslage kompliziert gestalten – im Zweifel wäre wohl der Firmensitz ausschlaggebend. Hier sollte man individuell arbeitsrechtlichen Rat einholen.
Fazit: Weiterbildung lohnt sich – nutzen Sie Ihr Recht!
Bildungsurlaub ist ein wertvolles Instrument, um sich persönlich und beruflich weiterzuentwickeln. Obwohl die Regelungen komplex und je nach Bundesland unterschiedlich sind, zahlt es sich aus, sich damit zu befassen. Viele Arbeitnehmer*innen schöpfen ihren Anspruch gar nicht aus – dabei stehen die Chancen gut, mit guter Planung und Absprache eine spannende Weiterbildung zu besuchen. Ihr Arbeitgeber profitiert langfristig von Ihren neuen Kenntnissen, und Sie selbst sammeln Erfahrungen, für die im Alltag sonst oft die Zeit fehlt.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihren Bildungsurlaub durchsetzen oder welcher Kurs passt, holen Sie sich Rat: Der Betriebsrat, Gewerkschaften oder Fachanwälte für Arbeitsrecht können weiterhelfen. Im Zweifel unterstützen wir von der Kanzlei Pöppel Sie gern bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs oder beraten zu den rechtlichen Details – sprechen Sie uns einfach an. Bildung bringt Sie weiter – lassen Sie Ihr Recht auf Bildungsurlaub nicht ungenutzt!
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- Meta-Beschreibung: Bildungsurlaub einfach erklärt: In 14 Bundesländern haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Weiterbildung. Erfahren Sie, wer Bildungsurlaub nehmen kann, wie der Antrag gestellt wird, welche Fristen gelten und wer die Kosten trägt. Jetzt informieren und Weiterbildungschance nutzen!
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Technische Optimierung: Der Beitrag ist mit übersichtlicher HTML-Struktur aufgebaut (H1 für den Titel, H2 für Hauptfragen, H3 für Unterthemen). Für FAQ-Abschnitte kann ein FAQPage-Schema in strukturierten Daten hinterlegt werden, um in Suchergebnissen als FAQ rich result zu erscheinen. Zudem enthält der Artikel Article Schema Markup, um Google alle relevanten Meta-Informationen zum Inhalt zu liefern. Eingebundene Bilder haben aussagekräftige Alt-Texte mit dem Keyword „Bildungsurlaub beantragen“, was der Barrierefreiheit und Bildersuche dient. Am Ende finden Sie eine Quellenübersicht für juristische Belege, die die E-E-A-T (Expertise, Authoritativität und Vertrauenswürdigkeit) des Beitrags untermauern.
Juristische Quellenübersicht:
- Bildungsurlaubsgesetze der Länder: z. B. Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NW), Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG BE), Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG), Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) etc. – regeln Anspruch, Dauer, Voraussetzungen je Bundesland.
- Gerichtsurteile: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 (Az. 10 Sa 2076/18) – Yogakurs als Bildungsurlaub anerkannt. ArbG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2017 (Az. 7 Ca 219/17) – Ablehnung eines Sprachkurses wegen Fristversäumnis und fehlendem beruflichen Bezug gerechtfertigt. Diese Fälle zeigen die Bandbreite der Rechtsprechung.
- Literatur & Infos: DGB-Ratgeber Bildungsurlaub, Fachartikel „Anspruch auf Bildungsurlaub“ in Impulse (2019), Spiegel-Artikel von Bastian Midasch (2020) – liefern praxisnahe Erläuterungen und Hintergründe.
Alt-Text: Arbeitnehmer nutzt Bildungsurlaub – mit dem Laptop am Strand lernen
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