Der Sonderkündigungsschutz tritt in Kraft, sobald die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hat und ein ärztliches Attest vorgelegt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass der Schutz auch rückwirkend greifen kann, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt.
Zeit zum Handeln: Wann tritt der Sonderkündigungsschutz in Kraft?
Die Schwangerschaft ist bestätigt, der erste Ultraschall zeigt ein pochendes kleines Herz. Jetzt ist es an der Zeit, den Arbeitgeber zu informieren, um den Sonderkündigungsschutz zu aktivieren. Aber wann genau tritt dieser in Kraft?
Wann beginnt der Sonderkündigungsschutz?
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt und die Arbeitnehmerin ein ärztliches Attest vorlegt, tritt der Sonderkündigungsschutz in Kraft.
Und was, wenn der Arbeitgeber nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt?
Auch hier gibt es gute Neuigkeiten. Selbst wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und erst danach von der Schwangerschaft erfährt, kann der Sonderkündigungsschutz rückwirkend greifen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt.
Fallbeispiel 1: Der Rückwirkende Schutz
Beginn einer neuen Geschichte
Stellen Sie sich vor, wir haben eine Arbeitnehmerin namens Lisa. Lisa ist seit zwei Jahren in einem mittelständischen Unternehmen tätig und hat vor Kurzem erfahren, dass sie schwanger ist. Sie hat ihren Arbeitgeber jedoch noch nicht informiert, da sie noch auf das ärztliche Attest wartet. Unerwartet erhält sie eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber, der von ihrer Schwangerschaft nichts weiß.
Das Leben wirft eine Kurve
Verunsichert und besorgt wendet sich Lisa an ihren Arzt und erhält das ärztliche Attest, das ihre Schwangerschaft bestätigt. Sie informiert sofort ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und legt das Attest vor, obwohl die Kündigung bereits ausgesprochen wurde.
Das glückliche Ende
Dank des rückwirkenden Schutzes des Sonderkündigungsschutzes wird Lisas Kündigung unwirksam. Ihr Arbeitgeber, der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von der Schwangerschaft erfahren hat, kann die Kündigung nicht aufrechterhalten. Lisa bleibt weiterhin sicher in ihrem Arbeitsverhältnis, geschützt durch den mächtigen Schild des Sonderkündigungsschutzes.
Fallbeispiel 2: Die Ausnahme von der Regel
Eine dunkle Wolke am Horizont
Nehmen wir nun das Beispiel von Sarah. Sarah ist ebenfalls schwanger und hat ihren Arbeitgeber rechtzeitig informiert. Sie ist seit vielen Jahren in einem kleinen Familienunternehmen tätig. Aber die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert sich rapide, und die Insolvenz droht.
Der Sturm bricht los
Trotz Sarahs Schwangerschaft und des Sonderkündigungsschutzes sieht sich der Arbeitgeber gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Er beantragt bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz aufgrund der drohenden Insolvenz.
Nach dem Sturm kommt die Ruhe
In diesem Fall entscheidet die Behörde, dass die Kündigung gerechtfertigt ist. Sarah verliert leider ihren Job, erhält aber Unterstützung durch das Insolvenzgeld und kann Anspruch auf Arbeitslosengeld machen. Auch wenn dies ein bedauerlicher Fall ist, zeigt er, dass der Sonderkündigungsschutz nicht absolut ist und Ausnahmen bestätigen leider die Regel.
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