Insolvenzgeldvorfinanzierung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, drohen Arbeitnehmer:innen Lohnausfälle. Genau hier greift das Insolvenzgeld: Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit sichert offene Lohnansprüche für bis zu drei Monate, falls der Arbeitgeber insolvent ist. Allerdings wird das Insolvenzgeld erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt – häufig einige Wochen oder Monate nach der eigentlichen Krise. Damit Beschäftigte nicht so lange ohne Gehalt auskommen müssen, gibt es die Insolvenzgeldvorfinanzierung. Dabei stellt eine Bank die fehlenden Gehälter vorab zur Verfügung, und die Agentur für Arbeit erstattet der Bank später das Insolvenzgeld. So bleiben Mitarbeiter motiviert und der Betrieb kann oft weiterlaufen. In diesem Beitrag erklären wir leicht verständlich den rechtlichen Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung und geben Arbeitnehmer:innen sowie Betriebsräten praktische Hinweise, was in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tun ist.
Kurzantwort in Kürze:
- Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit einmalig das Netto-Gehalt für die letzten 3 Arbeitsmonate, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent wird.
- Vorfinanzierung: Da Insolvenzgeld erst nach Verfahrenseröffnung kommt, überbrücken viele Firmen die Zeit mit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung. Eine Bank schießt die Gehälter vor, damit die Mitarbeiter sofort ihr Geld erhalten.
- Die Agentur für Arbeit muss zustimmen: Eine Vorfinanzierung klappt nur, wenn dadurch ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bindet die Agentur daher frühzeitig ein.
- Antrag stellen: Arbeitnehmer müssen Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten nach Insolvenzeröffnung beantragen. Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter unterstützt meist dabei. Halten Sie erforderliche Unterlagen (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Insolvenzgeldbescheinigung) bereit.
- Was wird gezahlt? Insolvenzgeld deckt Ihr Nettoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze(2025: 8.050 €/Monat). Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt. Höhere Beträge darüber hinaus können Sie als Insolvenzforderung anmelden.
Was ist Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?
Insolvenzgeld ist eine einmalige Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die einspringt, wenn Arbeitnehmer:innen wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers kein Gehalt mehr erhalten. Anspruch darauf haben grundsätzlich alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer:innen (gemäß § 165 SGB III), sobald ein sogenanntes Insolvenzereignis eintritt. Ein solches Ereignis liegt vor, wenn zum Beispiel das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird oder der Betrieb endgültig stillgelegt wird. In diesem caso zahlt die Agentur für Arbeit das ausstehende Netto-Entgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (den sogenannten Insolvenzgeldzeitraum). Durch diese Zahlung sollen die Beschäftigten vor Lohnausfall geschützt und zugleich der insolvente Arbeitgeber finanziell entlastet werden, um eine Sanierung zu ermöglichen. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine umlagefinanzierte Versicherung aller Arbeitgeber (Insolvenzgeldumlage), nicht aus Steuergeldern. Im Jahr 2025 beträgt dieser Umlagesatz 0,15 % der Bruttolohnsumme.
Wichtig: Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Personen mit Arbeitnehmerstatus. Freie Mitarbeiter, selbstständige Vertragspartner oder mitarbeitende Firmeninhaber sind grundsätzlich nicht abgedeckt. Auch Geschäftsführer oder Vorstände erhalten Insolvenzgeld nur dann, wenn sie rechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sind (etwa ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung und ohne Sperrminorität). Für reguläre Angestellte gilt der Anspruch jedoch unabhängig von Betriebsgröße oder Betriebszugehörigkeit – selbst neu eingestellte Mitarbeiter kurz vor der Insolvenz sind grundsätzlich mit umfasst.
Warum wird Insolvenzgeld vorfinanziert?
Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer normalerweise erst nach offizieller Insolvenzeröffnung – das kann mehrere Wochen oder gar Monate dauern. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens (also der Phase zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung) gibt es keine regulären Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber mehr und auch keine Zahlung von Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit. Ein Vorschuss von der Agentur ist gesetzlich nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (§ 168 SGB III) – doch in den meisten Fällen sollen die Beschäftigten ja gerade weiterarbeiten, um den Betrieb fortzuführen. Die Folge: Ohne Überbrückung müssten Arbeitnehmer wochen- oder monatelang unbezahlt arbeiten oder auf ihr Geld warten. Das ist für viele finanziell unzumutbar und untergräbt natürlich auch die Motivation.
Aus Arbeitgebersicht entsteht durch ausbleibende Lohnzahlungen zudem ein hohes Risiko: Leistungsfähige Mitarbeiter dürften das Unternehmen verlassen, wenn sie kein Einkommen sehen. Know-how geht verloren, und die übrigen Beschäftigten verlieren das Vertrauen. Dies kann die angestrebte Sanierung oder einen Verkauf des Unternehmens zunichtemachen. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wird daher fast immer angestrebt, um den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu überbrücken. Sie stellt sicher, dass die Belegschaft ihr Gehalt trotz Insolvenz zeitnah erhält und der Betrieb nicht sofort stillsteht. So bleiben Fachkräfte an Bord, die Arbeitsbereitschaft wird erhalten und die Chancen für eine erfolgreiche Rettung des Unternehmens steigen.
Wie funktioniert die Insolvenzgeldvorfinanzierung?
In der Praxis organisiert meist der vorläufige Insolvenzverwalter (in Abstimmung mit dem Unternehmen und den Gläubigern) die Insolvenzgeldvorfinanzierung. Das Verfahren läuft vereinfacht so ab: Die Arbeitnehmer:innen erklären sich bereit, ihre künftigen Insolvenzgeld-Ansprüche an eine Bank abzutreten. Hierfür werden in der Regel zu Beginn des Insolvenzverfahrens Formulare ausgeteilt, die alle Mitarbeiter:innen unterzeichnen. Im Gegenzug stellt die Bank dem insolventen Arbeitgeber sofort die benötigte Liquidität zur Verfügung, damit alle Löhne und Gehälter für den Insolvenzgeldzeitraum pünktlich ausgezahlt werden können. Die Belegschaft erhält so ihr Geld wie gewohnt (oft über die Gehaltsabrechnung des Unternehmens) – trotz der Insolvenzlage.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift dann die Agentur für Arbeit ein: Sie zahlt das Insolvenzgeld für die abgetretenen Lohnansprüche direkt an die Bank aus. Die Bank wird also wenige Tage nach Insolvenzeröffnung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Dieser Rückfluss dient zur Tilgung des vorab an den Arbeitgeber ausgereichten Darlehens. Zinsen und Bearbeitungsgebühren der Bank werden nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt – solche Kosten muss in der Regel die Insolvenzmasse tragen. Dennoch wird die Vorfinanzierung nahezu immer genutzt, da der Nutzen für den Fortbestand des Unternehmens die Kosten überwiegt.
In der Praxis wird das vorläufige Insolvenzverfahren häufig so bemessen, dass es den maximalen Insolvenzgeldzeitraum von drei Monaten umfasst. So kann die Bank genau die Gehaltsrückstände dieser drei Monate vorfinanzieren und wird später komplett aus dem Insolvenzgeld bedient. Voraussetzung für das gesamte Konstrukt ist allerdings die vorherige Zustimmung der Agentur für Arbeit (siehe nächster Abschnitt). Ohne diese Zusage würde die Bank kein Risiko eingehen und keine Vorfinanzierung anbieten.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Vorfinanzierung möglich?
Die Bundesagentur für Arbeit muss einer Insolvenzgeldvorfinanzierung ausdrücklich zustimmen. Ohne diese Zustimmung gemäß § 170 Abs. 4 SGB III darf die Abtretung der Insolvenzgeldansprüche an die Bank nicht wirksam erfolgen. In der Praxis wird die Agentur für Arbeit von Anfang an ins Boot geholt: Der vorläufige Insolvenzverwalter (bzw. bei Eigenverwaltung der Schuldner selbst) stellt der Agentur das Sanierungskonzept und den Plan zur Betriebsfortführung vor. Die Agentur prüft, ob durch die Vorfinanzierung tatsächlich eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen gesichert werden kann. Sie wird ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein großer Teil der Belegschaft erhalten bleibt. In der Regel orientiert man sich an einer Richtgröße: Mindestens im Umfang einer sozialplanpflichtigen Personalmaßnahme (nach § 112a Abs. 1 BetrVG) sollten Arbeitsplätze gerettet werden können. Kann der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter diese Aussicht plausibel darlegen, gibt die Agentur für Arbeit in aller Regel grünes Licht zur Vorfinanzierung.
Praxis-Tipp: Um keine Zeit zu verlieren, suchen Insolvenzverwalter und Unternehmen bereits am Tag der Insolvenzantragstellung den Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit. Idealerweise liegt die Zustimmung der Agentur schon vor, wenn die Belegschaft über die Insolvenz informiert wird. So kann man den Arbeitnehmer:innen direkt mitteilen, dass ihre Löhne gesichert und eine Vorfinanzierung genehmigt sind. Das beruhigt die Belegschaft und ermöglicht einen geordneten Fortgang des Betriebs.
Ist eine Insolvenzgeldvorfinanzierung auch im Schutzschirmverfahren möglich?
Ja. Das Schutzschirmverfahren (nach § 270d InsO) ist ein Sonderfall der vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung, und auch hier können Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits frühzeitig klargestellt, dass sie auch im Schutzschirmverfahren dem Insolvenzgeld und einer Vorfinanzierung zustimmt, sobald das Gericht den Schutzschirm anordnet. Für die Beschäftigten bedeutet das: Selbst wenn Ihr Unternehmen ein solches Sanierungsverfahren unter Eigenverwaltung durchläuft, können Ihre Löhne über die Insolvenzgeldvorfinanzierung gesichert werden.
Allerdings gilt auch hier: Ein Insolvenzgeld wird nur gewährt, wenn am Ende ein Insolvenzereignis eintritt. Das heißt, es muss letztlich entweder zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen oder – falls der Antrag zurückgezogen wird – zumindest eine Ablehnung mangels Masse erfolgen. Sollte das Unternehmen wider Erwarten ohne formelle Insolvenzeröffnung saniert werden können, entfällt der Anspruch auf Insolvenzgeld. In der Praxis geht man beim Schutzschirmverfahren aber davon aus, dass es in ein reguläres Insolvenzverfahren mündet, damit die Sanierungsmaßnahmen über einen Insolvenzplan umgesetzt werden können.
Wie beantragen Arbeitnehmer das Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld gibt es nur auf Antrag. Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen – idealerweise sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Frist dafür beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis (also ab Eröffnungsbeschluss bzw. Abweisungsbeschluss). Verpassen Sie diese Ausschlussfrist, geht Ihr Anspruch grundsätzlich verloren. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. schwerer Krankheit) kann die Frist verlängert werden, wenn Sie unverschuldet verhindert waren (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Wie stellt man den Antrag?
Es gibt ein standardisiertes Formular der Bundesagentur für Arbeit, das Sie online oder in Papierform ausfüllen können. Oft erhalten die Arbeitnehmer diese Formulare direkt über den Insolvenzverwalter oder den Arbeitgeber. Alternativ können Sie den Antrag auch über das eService-Portal der Arbeitsagentur digital stellen. Dem Antrag sollten Sie alle notwendigen Nachweise beifügen, damit er zügig bearbeitet wird. Dazu gehören in der Regel:
- die Insolvenzgeldbescheinigung (vom Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber ausgestellt; darin stehen Ihre ausstehenden Entgeltansprüche),
- eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags oder zumindest die wichtigsten Vertragsdaten,
- die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor der Insolvenz.
Achtung: Die Insolvenzgeldbescheinigung allein ist noch kein Antrag! Es reicht nicht, dass der Insolvenzverwalter der Agentur für Arbeit die offenen Beträge meldet. Sie müssen selbst den Antrag stellen (BSG, Urt. v. 4.4.2017). In der Praxis helfen jedoch viele Insolvenzverwalter den Beschäftigten bei der Antragstellung – etwa indem sie Ausfüllhilfen bereitstellen oder Sammeltermine organisieren. Fragen Sie im Zweifel beim Insolvenzverwalter oder Betriebsrat nach Unterstützung, damit alle Kolleg:innen den Antrag rechtzeitig und korrekt stellen.
Welche Lohnansprüche deckt das Insolvenzgeld ab und wie wird es berechnet?
Das Insolvenzgeld umfasst grundsätzlich alle Entgeltansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenz, soweit sie in diesem Zeitraum entstanden sind – allerdings nur bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze. Konkret zahlt die Agentur für Arbeit den Netto-Lohn bzw. das Netto-Gehalt für den Insolvenzgeldzeitraum, berechnet aus Ihrem Bruttoverdienst bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (Stand 2025: 8.050 € Brutto pro Monat). Alles, was darüber hinausgeht, ist nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt.
Welche Gehaltsbestandteile sind vom Insolvenzgeld erfasst?
Im Wesentlichen alle Lohnarten, die für die letzten drei Monate geschuldet waren:
- Grundvergütung: Ihr monatliches Bruttogehalt bzw. Stundenlohn für die gearbeiteten Stunden im Insolvenzgeldzeitraum, soweit es vertraglich geschuldet war.
- Variable Vergütungen: Zum Beispiel Provisionen, Prämien oder Umsatzbeteiligungen, wenn die Voraussetzungen dafür im Insolvenzgeldzeitraum erfüllt wurden (etwa der Abschluss eines Geschäfts, der eine Provision auslöst).
- Aufwandsentschädigungen und Zulagen: Auslagen, die Ihnen im Insolvenzgeldzeitraum zustehen (z. B. Reise- oder Fahrtkostenersatz, Schichtzulagen etc.), werden ebenfalls berücksichtigt.
- Sonderzahlungen (Einmalzahlungen): Hier wird differenziert. Aufgestaute Ansprüche wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die für längere Zeiträume gedacht sind, werden anteilig für drei Monate angesetzt (meist 3/12 des Jahresbetrags). Einmalprämien mit Stichtagsbindung (z. B. Treueprämien, die eine Beschäftigung am Stichtag voraussetzen) werden berücksichtigt, wenn der Stichtag innerhalb der drei Monate liegt – dann ggf. sogar in voller Höhe.
- Altersteilzeit-Entgelt: Befinden Sie sich in Altersteilzeit, ist Insolvenzgeld in Höhe des Netto-Teilzeitentgelts plus des vertraglich vereinbarten Aufstockungsbetrags möglich. Es spielt keine Rolle, ob Sie gerade in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase sind – maßgeblich ist, was der Arbeitgeber während der drei Monate an Entgelt schuldet.
- Arbeitszeitkonten: Haben Sie ein Arbeitszeitguthaben angespart und erhalten ein verstetigtes Monatsgehalt unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden, so richtet sich das Insolvenzgeld nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Gehalt pro Monat. Die Anzahl der in diesem Zeitraum geleisteten Stunden ist unerheblich (das Stundenplus oder -minus stellt kein zusätzliches Entgelt dar, sondern ist Teil der flexiblen Arbeitszeitvereinbarung).
Wichtig: Das Insolvenzgeld wird als Netto-Leistung erbracht. Die Bundesagentur für Arbeit zieht von den berücksichtigten Bruttobeträgen die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab und zahlt den verbleibenden Nettobetrag an die Arbeitnehmer aus. Dadurch entspricht das erhaltene Insolvenzgeld in etwa dem „Netto vom Brutto“, das Sie sonst auf dem Gehaltszettel gesehen hätten.
Nicht abgedeckte Forderungen
Lohnansprüche, die außerhalb der drei Monate liegen oder Gehaltsteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind nicht verloren, werden aber nicht von der Agentur gezahlt. Solche Beträge müssen Sie als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden (meist über den Insolvenzverwalter). Sie nehmen dann am normalen Insolvenzverfahren teil und werden – falls überhaupt – am Ende nur quotal (anteilig) ausgezahlt, abhängig von der verfügbaren Insolvenzmasse.
Tipp für Besserverdienende
Liegt Ihr Bruttogehalt über der monatlichen Bemessungsgrenze, können Sie mitbestimmen, welche Gehaltsbestandteile vorrangig berücksichtigt werden sollen (sogenanntes Günstigkeitsprinzip). Beispiel: Haben Sie steuerfreie Zuschläge oder Erstattungen, ist es für Sie vorteilhaft, wenn diese zuerst innerhalb der Deckelung angerechnet werden – so erhalten Sie einen höheren Netto-Auszahlungsbetrag. Im Zweifel wird die Agentur für Arbeit die für Sie günstigste Berechnungsmethode wählen, doch Sie sollten diesen Punkt im Blick behalten.
Was wir für Sie tun können:
Eine Insolvenz des Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer:innen eine belastende Situation – das Insolvenzgeld und seine Vorfinanzierung bieten hier aber wichtige Sicherheit. Wenn Sie von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen sind und unsicher sind, welche Ansprüche Ihnen zustehen oder Hilfe beim Vorgehen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir von der Kanzlei Pöppel Rechtsanwälte unterstützen Sie bundesweit bei allen Fragen rund um Insolvenzgeld, Kündigungen im Insolvenzfalle und arbeitsrechtliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine erste Einschätzung – wir stehen Ihnen vertrauensvoll zur Seite.