Grundsätzlich herrscht im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können somit selbst entscheiden, wer Vertragspartner wird und was genau im Vertrag festgehalten werden soll.
Dies führt häufig dazu, dass auch Arbeitsverträge teils kuriose Klauseln enthalten.
Häufig wird die Wirksamkeit solcher Klauseln dann erst im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden.
Keine einseitige Herabsetzung durch den Arbeitgeber
So auch im Falle einer Klausel, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Arbeitszeit und damit auch das Gehalt einseitig um 50 Prozent zu reduzieren. Im konkreten Rechtsstreit hatte der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers genau diese Klausel enthalten. Darauf stützte sich der Arbeitgeber, als er die Arbeitszeit und damit verbunden auch das Gehalt um 50 Prozent kürzte.
Der betroffene Mitarbeiter nahm dies jedoch nicht einfach hin, sondern setzte sich mit einer Klage zur Wehr und hatte damit schließlich auch Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln sah die einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit und die damit verbundene Herabsetzung des Gehalts durch den Arbeitgeber als unwirksam an. Die Richter am Landesarbeitsgericht begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Herabsetzen der Arbeitszeit und des Gehalts grundsätzlich einen Eingriff in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses darstelle.Einen solchen massiven Eingriff kann der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter nicht einseitig vornehmen, da dadurch wesentliche Punkte des Arbeitsvertrages berührt werden würden.
Kürzung nur im Rahmen einer Änderungskündigung
Auch das Einfügen einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur einseitigen Herabsetzung, sondern ist vielmehr unwirksam. Da die Klausel zur Reduzierung insgesamt unwirksam sei, kann der Arbeitgeber darauf auch keine Änderungskündigung stützen, so die Richter am Landesarbeitsgericht.
Generell kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Änderungskündigung die Vertragskonditionen ändern und neue Konditionen festlegen. Allerdings muss der Arbeitnehmer diesen Änderungen im Rahmen der Änderungskündigung auch zustimmen.
Verweigert er die Zustimmung, so bleibt das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen bestehen.
Setzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig herunter und kürzt zudem auch den Lohn, sollten Arbeitnehmer dies in keinem Fall hinnehmen, sondern in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Denn eine solche Änderung ist ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers in jedem Fall unwirksam.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2016 – Az. 4 Sa 849/15.
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