Darf ich meinen Hund mit ins Büro bringen? Alles zu Rechten, Pflichten und Gerichtsurteilen rund um Hunde am Arbeitsplatz – verständlich erklärt von Pöppel Rechtsanwälte

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…der Hundemitnahme besteht – etwa, weil der Hund therapeutisch notwendig ist oder die Mitnahme bereits über Jahre stillschweigend akzeptiert wurde. Doch selbst in solchen Fällen überwiegt oft das Interesse des Arbeitgebers an einem reibungslosen Betriebsablauf.

Rechte und Pflichten – auf beiden Seiten

Rücksicht auf Kollegen

Obwohl dein Hund für dich ein treuer Begleiter ist, sehen das nicht alle so. Kolleginnen oder Kollegen mit Angst vor Hunden oder einer Tierhaarallergie haben ein Recht auf einen ungestörten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss also abwägen, ob die Anwesenheit eines Hundes den Betriebsfrieden stört.

Haftung für Schäden

Wenn dein Hund z. B. einen Bürostuhl zerkratzt oder einen Kollegen beißt, haftest du in der Regel persönlich. Eine private Haftpflichtversicherung mit Einschluss für Schäden durch den Hund ist daher dringend zu empfehlen – am besten mit Nachweis für den Arbeitgeber.

Hund im Büro


FAQ – Häufige Fragen zu Hunden im Büro

Muss mein Arbeitgeber Hunde im Büro erlauben?

Nein. Es gibt kein Recht auf einen Bürohund. Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und darf entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Tiere ins Büro dürfen.

Was, wenn Kollegen allergisch oder ängstlich sind?

Dann hat das Interesse der Kolleg:innen Vorrang. Der Arbeitgeber muss für ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld sorgen – das heißt: Der Hund muss im Zweifel zu Hause bleiben.

Gilt eine jahrelange Duldung als Erlaubnis?

Nein. Selbst wenn dein Hund jahrelang mit durfte, darf der Arbeitgeber das Mitbringen jederzeit untersagen – besonders, wenn neue Umstände hinzukommen (z. B. Beschwerden, neue Kollegen).

Was passiert bei einem Vorfall mit dem Hund?

Bei Schäden oder Zwischenfällen kann der Arbeitgeber die Mitnahme untersagen – auch dauerhaft. Wiederholte Verstöße können sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, von der Abmahnung bis zur Kündigung.

Darf der Arbeitgeber plötzlich das Hundeverbot aussprechen?

Ja – vor allem, wenn im Arbeitsvertrag oder durch Hausordnung eine entsprechende Regelung besteht. Selbst ohne vertragliches Verbot reicht das Direktionsrecht aus, um Hunde zu verbieten.


Fallbeispiele aus der Praxis

Fall 1: Die Marketingagentur mit Bürohund-Policy

In einer jungen Agentur mit lockerer Unternehmenskultur dürfen Hunde ausdrücklich mitgebracht werden – geregelt durch eine interne Policy. Voraussetzung: Der Hund ist stubenrein, geimpft, haftpflichtversichert und stört niemanden.

Fall 2: Der Streit in der Kanzlei

Eine Anwaltsgehilfin bringt ihren Chihuahua regelmäßig mit, bis sich ein neuer Kollege mit Hundephobie beschwert. Der Arbeitgeber verbietet daraufhin pauschal Hunde im Büro. Die Mitarbeiterin wehrt sich – und verliert vor Gericht.

Fall 3: Allergiker im Großraumbüro

Ein Steuerberater duldet die Hündin seiner Mitarbeiterin, bis ein Kollege eine Tierhaarallergie nachweist. Das Tier darf nicht mehr ins Büro. Die Mitarbeiterin bringt eine ärztliche Bescheinigung, dass der Hund therapeutisch hilfreich sei. Trotzdem entscheidet das Gericht: Die Allergie des Kollegen wiegt schwerer.

Fall 4: Das Homeoffice-Argument

Ein Mitarbeiter darf seinen Hund nicht mitbringen und arbeitet daraufhin nur noch im Homeoffice. Als das Unternehmen ihn zurück ins Büro beordert, will er weiter von zu Hause arbeiten – wegen des Hundes. Das Arbeitsgericht entscheidet: Der Arbeitgeber darf Homeoffice beenden.

Fall 5: Der Hund im Vorstellungsgespräch

Ein Bewerber fragt offen, ob er seinen Hund zur Arbeit mitbringen darf. Der Arbeitgeber sagt nein – und lehnt den Bewerber schließlich ab. Rechtlich zulässig: Die Haltung zum Bürohund darf bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.

Hund im Büro


Hund im Büro? Nur mit klaren Regeln

Ein Hund im Büro kann das Arbeitsklima verbessern – oder zum Dauerstreit führen. Klar ist: Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Ohne ausdrückliche Erlaubnis kein Bürohund. Und selbst dann kann die Genehmigung jederzeit widerrufen werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich die Erlaubnis schriftlich einholen und auf Rücksicht, Verantwortung und klare Regeln setzen.


Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Bürohunde?

  1. Keine spezifische Regelung im Arbeitsrecht
    Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine spezielle Vorschrift, die das Mitbringen von Hunden ins Büro regelt. Das bedeutet: Es gibt kein allgemeines „Recht auf Bürohund“. Stattdessen gilt das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO, das ihm erlaubt, den Arbeitsablauf, Ort und auch Verhaltensregeln festzulegen.
  2. Abhängigkeit vom Arbeitsvertrag oder internen Regelungen
    Ob Hunde erlaubt sind, ergibt sich also ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag, internen Regelwerken (z. B. einer Betriebsordnung) oder einer mündlichen bzw. stillschweigenden Duldung. Fehlt eine ausdrückliche Erlaubnis, kann der Arbeitgeber das Mitbringen jederzeit untersagen.
  3. Hausrecht und Rücksichtnahme
    Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Betrieb reibungslos läuft und alle Beschäftigten geschützt sind – auch vor potenziellen Gefahren, Allergien oder Ängsten. Kommt es zu Beschwerden oder Konflikten, darf der Arbeitgeber die Genehmigung widerrufen.

Können Betriebsvereinbarungen Hunde im Büro regeln?

  1. Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht
    In Unternehmen mit Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, die die Mitnahme von Hunden explizit erlaubt oder verbietet. Dies fällt unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung im Betrieb).
  2. Rechtssicherheit für alle Parteien
    Eine schriftliche Vereinbarung sorgt für klare Regeln: Wer darf einen Hund mitbringen, unter welchen Voraussetzungen, wie viele Tiere gleichzeitig, und in welchen Räumen? Solche Regeln fördern den Betriebsfrieden und vermeiden Streitigkeiten.
  3. Individuelle Gestaltung möglich
    Eine Betriebsvereinbarung kann auch Einschränkungen enthalten, z. B. nur kleine Hunde, Leinenpflicht, Versicherungspflicht oder zeitlich begrenzte Erlaubnisse. Wichtig: Eine individuelle Genehmigung ersetzt nicht automatisch eine unternehmensweite Regelung.

Was sagt der Tierschutz zum Thema Bürohunde?

  1. Artgerechte Haltung auch im Büro
    Nach dem Tierschutzgesetz (§ 2 TierSchG) müssen Tiere artgerecht gehalten werden – auch am Arbeitsplatz. Der Hund darf nicht zu lange ohne Bewegung, Wasser oder Sozialkontakt bleiben.
  2. Stressfaktoren vermeiden
    Büroumgebungen können für Hunde belastend sein: Lärm, viele Menschen oder ständiger Trubel. Der Halter muss beurteilen, ob sein Tier dafür geeignet ist. Manche Hunde sind einfach keine „Bürohunde“.
  3. Verantwortung bleibt beim Halter
    Der Arbeitgeber ist nicht verantwortlich für das Wohl des Hundes. Der Mitarbeiter muss sicherstellen, dass das Tier nicht leidet – und bei Problemen entsprechend reagieren.

Welche Versicherung greift bei Schäden durch den Hund?

  1. Private Haftpflicht mit Hundehaftpflicht-Zusatz
    Die reguläre Haftpflichtversicherung deckt Hundeschäden meist nicht ab – dafür ist eine spezielle Hundehaftpflichtversicherung notwendig, die in einigen Bundesländern sogar gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Absicherung für Schadensfälle im Büro
    Wenn ein Hund im Büro z. B. Möbel beschädigt, einen Kollegen beißt oder eine technische Anlage beschädigt, kann das teuer werden. Die Versicherung übernimmt dann die Kosten – vorausgesetzt, der Schaden war nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  3. Nachweispflicht durch den Arbeitgeber möglich
    Viele Arbeitgeber verlangen den Nachweis einer gültigen Hundehaftpflichtversicherung, bevor sie das Tier ins Büro lassen. Das ist zulässig und sinnvoll zum Schutz aller Beteiligten.

Welche Alternativen gibt es zur Hundemitnahme ins Büro?

  1. Professionelle Hundebetreuung
    Hundetagesstätten („Hundekitas“) oder Dog-Sitter bieten eine zuverlässige Alternative, wenn der Hund nicht mit ins Büro darf. Gerade in Großstädten ist das Angebot mittlerweile sehr vielfältig und flexibel buchbar.
  2. Homeoffice-Tage mit Arbeitgeber abstimmen
    Einige Arbeitgeber zeigen sich kulant und erlauben an bestimmten Tagen Homeoffice, wenn die Betreuung des Hundes schwierig ist. Wichtig: Dies ist ein freiwilliges Entgegenkommen und kein rechtlicher Anspruch.
  3. Flexible Bringzeiten oder Einzelbüros nutzen
    Manche Unternehmen erlauben Hunde in Einzelbüros oder zu bestimmten Zeiten, z. B. nachmittags oder an Freitagen mit geringem Kundenverkehr. Auch das ist eine pragmatische Lösung, die Mensch und Tier gerecht wird.

 

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