Aus Sicht von Arbeitnehmervertretern möchte man aufschreien: „Das darf doch nicht wahr sein.“. Immer wieder entscheiden Gerichte, ein Diebstahl, selbst von Müll, kann zur fristlosen Kündigung führen. Im konkreten Fall ging es um Einzelteile aus unbrauchbar gewordenen IT-Geräten, die der Arbeitgeber kostenfrei von einem Spezial-Unternehmen entsorgen ließ. Aus unstreitig als „Müll“ zu entsorgenden Geräten hatte der beim Arbeitgeber angestellte Kläger drei Teile ausgebaut, an sich genommen und für insgesamt 40 Euro an private Drittabnehmer veräußert.
Müll mitnehmen enspricht schwerem Vertrauensbruch = Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertete dies als „schweren Vertrauensbruch“ und bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der allerdings auch erst 2 Jahre beschäftigt war. Nicht-Juristen wird nicht einleuchten, wieso völlig wertloser und zur Total-Entsorgung vorgesehener Müll nur aus formellen Gründen zur Kündigung führen kann – sogar ohne vorherige Abmahnung. Allerdings war hier nicht von einer ‚Geringwertigkeit‘ auszugehen (immerhin wurden 40 Euro realisiert) und das Beschäftigungsverhältnis hat nur kurz bestanden. (LAG Berlin-Brandenburg v. 28.04.2021)
Pöppel Rechtsanwälte
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Diebstahl im Büro – haftet der Chef?
Das Smartphone vom Schreibtisch verschwunden, das Portemonnaie plötzlich nicht mehr in der Handtasche – Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als manch einer vermutet. Doch nur weil die eigenen Wertsachen im Büro verschwunden sind, haftet der Chef noch lange nicht.
Den Arbeitgeber trifft die sogenannte Fürsorgepflicht auch dahingehend, dass er dafür sorgen muss, dass das mitgebrachte Eigentum sicher verwahrt werden kann. Dafür sollten zum Beispiel abschließbare Spinde oder Rollcontainer zur Verfügung gestellt werden. Haben die Mitarbeiter aber keine Möglichkeit, ihre Habseligkeiten sicher zu verschließen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen voll. Schließlich kann er in solchen Fällen für den Diebstahl mitverantwortlich gemacht werden…WEITERLESEN
Diebstahl im Büro – haftet der Chef?/ Bild: Unsplash.com
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Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit
Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN
Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit/ Bild: Unsplash.com
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Die Abfindung und die Steuer
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert.
Ein Jahr später ist Herr Abfindikus Abteilungsleiter und verdient nun 34.000 € brutto. Seine Einkommenssteuer beträgt dann 6.899 € zzgl. 379 € Soli. Der Durchschnittssteuersatz beträgt dann 21,4%.
Das sieht auf den ersten Blick gar nicht dramatisch aus. Wenn wir uns nun aber nur die Steuer für den Mehrverdienst in Höhe von 4.000 € ansehen, wird der Begriff „progressive Einkommenssteuer“ deutlich. Die zusätzliche Steuer in Höhe von 1.369 € (davon 1.298 € Einkommenssteuer und 71 € Soli) bedeutet , dass 34,2% seines Mehrverdienstes an den Fiskus abgeführt werden.
Abfindung erhöht zu versteuerndes Einkommen
Die Abfindung und die Steuer/Bild: Unsplash.com
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