Müll geklaut und verkauft – Fristlose Kündigung

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Aus Sicht von Arbeitnehmervertretern möchte man aufschreien: „Das darf doch nicht wahr sein.“. Immer wieder entscheiden Gerichte, ein Diebstahl, selbst von Müll, kann zur fristlosen Kündigung führen. Im konkreten Fall ging es um Einzelteile aus unbrauchbar gewordenen IT-Geräten, die der Arbeitgeber kostenfrei von einem Spezial-Unternehmen entsorgen ließ. Aus unstreitig als „Müll“ zu entsorgenden Geräten hatte der beim Arbeitgeber angestellte Kläger drei Teile ausgebaut, an sich genommen und für insgesamt 40 Euro an private Drittabnehmer veräußert.

Müll mitnehmen enspricht schwerem Vertrauensbruch = Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertete dies als „schweren Vertrauensbruch“ und bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der allerdings auch erst 2 Jahre beschäftigt war. Nicht-Juristen wird nicht einleuchten, wieso völlig wertloser und zur Total-Entsorgung vorgesehener Müll nur aus formellen Gründen zur Kündigung führen kann – sogar ohne vorherige Abmahnung. Allerdings war hier nicht von einer ‚Geringwertigkeit‘ auszugehen (immerhin wurden 40 Euro realisiert) und das Beschäftigungsverhältnis hat nur kurz bestanden. (LAG Berlin-Brandenburg v. 28.04.2021)

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Das Smartphone vom Schreibtisch verschwunden, das Portemonnaie plötzlich nicht mehr in der Handtasche – Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als manch einer vermutet. Doch nur weil die eigenen Wertsachen im Büro verschwunden sind, haftet der Chef noch lange nicht.

Den Arbeitgeber trifft die sogenannte Fürsorgepflicht auch dahingehend, dass er dafür sorgen muss, dass das mitgebrachte Eigentum sicher verwahrt werden kann. Dafür sollten zum Beispiel abschließbare Spinde oder Rollcontainer zur Verfügung gestellt werden. Haben die Mitarbeiter aber keine Möglichkeit, ihre Habseligkeiten sicher zu verschließen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen voll. Schließlich kann er in solchen Fällen für den Diebstahl mitverantwortlich gemacht werden…WEITERLESEN

Diebstahl im Büro/ Bild: Ra Pöppel


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Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit

Wer heiratet .. braucht dafür viel Zeit. Was für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres ist, ist für andere ein Quell des Ärgers bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, oft unter Hinzuziehung eines Anwalt.

Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN

Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit/ Bild: Unsplash.com


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