Notarielle Beurkundung

Wann ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben?

Notarielle Beurkundung bezeichnet die Aufnahme eines Rechtsgeschäfts in einer besonderen, gesetzlich geregelten Form durch eine:n Notar:in. In Deutschland ist diese Form in vielen Fällen vorgeschrieben, insbesondere bei bedeutsamen Verträgen wie Immobilienkaufverträgen oder Eheverträgen. Die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass alle Beteiligten die Tragweite des Geschäfts kennen und schützt vor übereilten oder unbedachten Entscheidungen. Der Notar oder die Notarin klärt die Parteien über die rechtlichen Folgen auf und hält ihre Erklärungen in einer notariellen Urkunde fest. Diese Urkunde ist eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft und kann in vielen Fällen sogar als Vollstreckungstitel dienen. Im Gegensatz zu einer einfachen Unterschriftsbeglaubigung beinhaltet die notarielle Beurkundung also eine umfassende rechtliche Beratung und Prüfung des Geschäfts.

Gesetzliche Vorgaben: Wann ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben?

Das Gesetz schreibt für bestimmte Rechtsgeschäfte zwingend die notarielle Beurkundung vor. Geschieht dies nicht, ist das Geschäft in der Regel nichtig (ungültig) wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift. Wichtige Fälle, in denen eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist, sind zum Beispiel:

  • Immobilienkäufe und Grundstücksgeschäfte: Verträge über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen müssen notariell beurkundet werden (z. B. Grundstückskaufvertrag, § 311b Abs. 1 BGB).
  • Eheverträge: Vereinbarungen zwischen Ehegatten (oder zukünftigen Ehegatten) über Güterstand, Unterhalt, Zugewinn etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).
  • Erbverträge: Verträge, in denen Erblasser und Begünstigte sich vertraglich über die Erbfolge binden, müssen immer notariell beurkundet werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für Erbverzichtsverträge (vertraglicher Erbverzicht).
  • Schenkungsversprechen: Schenkungen, die nicht sofort vollzogen werden (also ein Schenkungsversprechen), sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet sind (§ 518 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, etwa im Gesellschaftsrecht (z. B. die Gründung einer GmbH, § 2 GmbHG, oder bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse bei Aktiengesellschaften). Auch Anmeldungen zum Handelsregister erfordern oft notarielle Mitwirkung – hier allerdings meist in Form einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift, nicht einer Vollbeurkundung. Generell lässt der Gesetzgeber notarielle Beurkundung vor allem bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden persönlichen oder wirtschaftlichen Folgen verlangen, um die Beteiligten besonders zu schützen. In Fällen, in denen das Gesetz die Beurkundung nicht zwingend vorschreibt, kann sie trotzdem ratsam sein. Etwa bei komplexen oder sehr wertvollen Verträgen sorgt die notarielle Mitwirkung für zusätzliche Rechtssicherheit und Klarheit.

Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung

Laien verwechseln oft die einfache notarielle Beglaubigung mit der notariellen Beurkundung. Der Unterschied ist erheblich:

  • Notarielle Beglaubigung bedeutet, dass der Notar lediglich die Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift bestätigt. Zum Beispiel kann eine Unterschrift unter einem Dokument öffentlich beglaubigt werden – der Notar prüft dabei die Identität des Unterzeichners und bestätigt mit Stempel und Unterschrift, dass die Unterschrift echt ist. Der Inhalt des Dokumentes wird inhaltlich aber nicht geprüft oder erklärt.
  • Notarielle Beurkundung geht deutlich weiter. Hier entwirft der Notar den Text der Urkunde oder prüft einen vorgelegten Entwurf, berät die Beteiligten über Inhalt und Folgen und verliest den vollständigen Urkundentext im Beisein aller Parteien. Er stellt sicher, dass alle Parteien den Inhalt verstanden haben, und erst dann leisten alle Beteiligten und der Notar die Unterschrift. Bei der Beurkundung ermittelt der Notar auch den tatsächlichen Willender Parteien und formuliert rechtlich präzise, damit keine Unklarheiten bleiben.

Kurz gesagt: Die Beglaubigung bestätigt nur die Form (Identität/Unterschrift), die Beurkundung bestätigt und protokolliert den Inhalt der Erklärungen. Deshalb bietet eine Beurkundung weit mehr Rechtssicherheit. Ein beglaubigter Vertrag kann zwar die Unterschriften belegen, aber er ersetzt nicht die vorgeschriebene Form, wenn Gesetz eine Beurkundung verlangt. So wäre z. B. ein bloß beglaubigter Grundstückskaufvertrag unwirksam – hier muss der gesamte Vertragstext notariell beurkundet werden.

Ablauf einer notariellen Beurkundung

1. Vorbereitung und Entwurf: In der Regel beginnt alles damit, dass Sie dem Notar Ihren Beurkundungswunsch mitteilen (persönlich oder telefonisch). Der Notar oder seine Mitarbeitenden erfragen die nötigen Daten und Unterlagen zum Vorgang (z. B. Personenstand, Objektbeschreibung beim Immobilienkauf, Registerauszüge etc.). Oft erhält man einen Fragebogen oder muss bestimmte Informationen vorab liefern. Auf dieser Basis erstellt der Notar einen Entwurf der Urkunde und schickt ihn den Beteiligten zur Prüfung. Sie als Mandant:in sollten den Entwurf sorgfältig lesen und offene Fragen oder Änderungswünsche mit dem Notar besprechen. Bei Bedarf erläutert der Notar einzelne Klauseln vorab. Wichtig: Seit 2022 gilt bei Immobilienkaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung eine gesetzliche Mindestfrist: Der Vertragsentwurf muss dem/der Verbraucher:in mindestens 2 Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen. Diese Bedenkzeit soll sicherstellen, dass Privatpersonen ausreichend Zeit haben, den oft komplexen Vertrag zu verstehen.

2. Beurkundungstermin: Zum eigentlichen Notartermin erscheinen alle Vertragspartner persönlich beim Notar (in Ausnahmefällen mit Vollmacht). Zunächst prüft der Notar die Identität der Beteiligten anhand gültiger Ausweisdokumente. Sind alle anwesend und ausweislich identifiziert, wird geklärt, ob alle den Entwurf erhalten und verstanden haben. Der Notar beantwortet letzte Fragen. Dann liest der Notar den gesamten Vertragstext Wort für Wort vor – das ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht abgekürzt werden. Durch das Vorlesen in Gegenwart aller wird sichergestellt, dass wirklich jede Klausel bekannt ist und nichts “übersehen” wurde. Anschließend erläutert der Notar – soweit nötig – einzelne Bestimmungen und bestätigt noch einmal, dass alle Parteien mit dem Inhalt einverstanden sind. Schließlich unterschreiben alle Beteiligten sowie der Notar die Urkunde. Mit der Unterschrift des Notars wird die Urkunde endgültig gültig; er versieht sie mit Dienstsiegel und notarieller Beglaubigungsklausel. Die notarielle Beurkundung ist damit abgeschlossen.

3. Nachbereitung: Sie erhalten vom Notar eine Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der Urkunde für Ihre Unterlagen. Oft übernimmt der Notar im Anschluss weitere Schritte, z. B. die Einreichung an ein Gericht oder Register: Bei einem Immobilienkauf veranlasst der Notar z. B. die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch und meldet den Vertrag ans Finanzamt (Grunderwerbsteuer). Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag wird vom Notar zur sicheren Verwahrung beim Amtsgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister registriert. So ist gewährleistet, dass es im Erbfall aufgefunden wird. Kurz: Der Notar kümmert sich darum, dass der beurkundete Vertrag seine volle Wirkung entfalten kann, und steht auch nach der Unterschrift für Rückfragen zur Verfügung.

Vorteile der notariellen Beurkundung: Rechtssicherheit und Schutz

Die notarielle Beurkundung bietet vielfältige Vorteile für die Vertragsparteien:

  • Rechtssicherheit und Formwirksamkeit: Durch die Beurkundung wird sichergestellt, dass die Formvorschriften erfüllt sind – der Vertrag ist gültig und kann nicht wegen Formmangels angefochten werden. Der Notar formuliert den Vertrag juristisch einwandfrei, so dass Unklarheiten oder unwirksame Klauseln vermieden werden.
  • Aufklärung und Schutz vor Übereilung: Notarielle Beurkundung zwingt zu einer Abkühlungsphase und umfassenden Beratung. Der Notar hat die Pflicht, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. So werden alle Beteiligten vor vorschnellen Entschlüssen oder versteckten Nachteilen geschützt. Beispielsweise würde der Notar einschreiten, wenn er merkt, dass eine Partei wichtige Punkte nicht verstanden hat oder offensichtlich übervorteilt werden soll – er ist gesetzlich verpflichtet, auf eine ausgewogene und faire Vertragsgestaltung hinzuwirken.
  • Beweiskraft: Die notarielle Urkunde erbringt den vollen Beweis für die Erklärungen und Vereinbarungen, die darin enthalten sind. Im Streitfall dient sie als starkes Beweismittel vor Gericht – man muss nicht erst mühsam beweisen, was vereinbart war, da alles schwarz auf weiß im Protokoll des Notars steht. Notarielle Urkunden genießen als öffentliche Urkunden besonderes Vertrauen.
  • Vollstreckbarkeit: Viele notarielle Urkunden können mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen werden. Dann ist die Urkunde ein vollstreckbarer Titel nach der Zivilprozessordnung. Beispielsweise kann aus einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird – ohne vorheriges Gerichtsverfahren. Das spart Zeit und Kosten, da man im Ernstfall nicht erst klagen muss.
  • Zusätzliche Kontrolle und Registrierung: Der Notar übernimmt eine Kontrollfunktion – etwa meldet er Grundstückskäufe automatisch an das Finanzamt, damit Steuern korrekt erhoben werden. Notarielle Testamente und Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister registriert, sodass im Todesfall die Erbfolge zuverlässig festgestellt werden kann. All dies schafft Vertrauen in den Rechtsverkehr.
  • Neutralität und Interessenwahrung: Der Notar ist unabhängig und unparteiisch. Er steht in der Mitte zwischen den Beteiligten und sorgt dafür, dass alle Interessen angemessen berücksichtigt werden. Anders als ein Rechtsanwalt, der die Interessen einer Seite vertritt, berät der Notar alle Parteien neutral und fair. Diese Neutralität gibt insbesondere bei vertraulichen Familienangelegenheiten (z. B. Ehevertrag oder Erbregelung) ein gutes Gefühl, da niemand benachteiligt werden soll. Zudem sind Notar:innen zur Verschwiegenheit verpflichtet – das, was Sie mit dem Notar besprechen, bleibt vertraulich.

Rolle des Notars: Neutralität und Beratungspflicht

Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Ihr Auftrag ist es, die Beteiligten unvoreingenommen zu beraten und rechtliche Gestaltungsspielräume aufzuzeigen, ohne dabei Partei für eine Seite zu ergreifen. Gesetzlich ist festgelegt, dass der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt bei Bedarf ermitteln und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite und Konsequenzen ihres Geschäfts belehren muss. Er formuliert die Erklärungen klar und eindeutig in der Urkunde, sodass Missverständnisse vermieden werden.

Die Neutralitätspflicht bedeutet: Der Notar darf nicht eigene Interessen verfolgen und keine Partei bevorzugen. Bei offensichtlichen Interessenkonflikten muss er das Mandat ablehnen – zum Beispiel wenn es um Angelegenheiten seiner engen Verwandten geht oder wenn der Vertrag rechtswidrige Zwecke hätte. In der Praxis weisen Notare auch auf Ungleichgewichte hin; etwa wenn in einem Ehevertrag eine Seite unverhältnismäßig benachteiligt wäre, wird der Notar dies ansprechen. Die letztliche Entscheidung liegt zwar bei den Parteien, aber der Notar stellt sicher, dass niemand arglos “ins offene Messer läuft”. Durch diese Rolle als neutraler Berater und Kontrolleur genießen notarielle Urkunden hohes Vertrauen. Mandanten können sich darauf verlassen, dass das Geschäft rechtlich einwandfrei und ausgewogen gestaltet ist.

Notarielle Beurkundung bei Immobiliengeschäften

Immobilienkaufverträge (Kauf von Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen) sind das klassische Beispiel für notarielle Beurkundungspflicht. Ohne Notar ist ein solcher Vertrag nicht rechtsgültig. Der Grund: Beim Immobilienkauf geht es um hohe Vermögenswerte und die Übertragung von Eigentum im Grundbuch – der Gesetzgeber will Käufer und Verkäufer vor übereilten oder unklaren Vereinbarungen schützen. Der Notar übernimmt dabei eine zentrale Rolle als Sachwalter aller Beteiligten.

Beispiel: Wenn Sie ein Haus kaufen, wird der Notar den Kaufvertrag entwerfen und alle wichtigen Punkte mit beiden Seiten abstimmen. Er klärt, ob im Grundbuch Belastungen bestehen (etwa Hypotheken oder Wegerechte) und sorgt dafür, dass diese im Vertrag berücksichtigt werden. Beim Beurkundungstermin erläutert der Notar alle Vertragsklauseln, vom Kaufpreis über die Fälligkeit bis zu Übergabe und Gewährleistung. Beide Parteien können Fragen stellen. Der Notar achtet darauf, dass kein einseitiges Ungleichgewicht entsteht – er würde z. B. darauf hinweisen, wenn eine Vertragsklausel für den Käufer unüblich nachteilig ist. Nach der Unterzeichnung sorgt der Notar dafür, dass der Eigentumsübergangsicher abgewickelt wird: Er beantragt eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch (damit das Objekt nicht anderweitig veräußert werden kann), überwacht die Zahlung des Kaufpreises und veranlasst schließlich die Umschreibung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer. Oft bietet der Notar auch an, den Kaufpreis über ein Notaranderkontotreuhänderisch abzuwickeln, wenn besondere Sicherheiten gewünscht sind. Kurz gesagt stellt die notarielle Beurkundung bei Immobilien sicher, dass der Kauf rechtssicher erfolgt und beide Seiten das bekommen, was vereinbart wurde – Grundstück gegen Geld – ohne böse Überraschungen.

Auch andere Immobiliengeschäfte erfordern eine Beurkundung, z. B. die Bestellung von Grundschulden oder Hypotheken (Sicherungsrechte im Grundbuch für Kredite). Soll ein Grundstück verschenkt oder innerhalb der Familie übertragen werden, muss ebenfalls der Notar hinzugezogen werden. Hier übernimmt er zusätzlich eine Beratungsfunktion, z. B. im Hinblick auf Schenkungssteuer oder Wohnrechte (Nießbrauch) für die Übergebenden. Insgesamt bieten notarielle Beurkundungen im Immobilienrecht allen Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit: Nur ein notarieller Kaufvertrag berechtigt zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch, und der Notar stellt durch Aufklärung, richtige Vertragsgestaltung und Betreuung des Vollzugs ein reibungsloses Immobiliengeschäft sicher.

Notarielle Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen

Testamente können – müssen aber nicht – notariell beurkundet werden. Das deutsche Recht erlaubt auch eigenhändige (handschriftliche) Testamente. Dennoch entscheiden sich viele Erblasser bewusst für ein notarielles Testament (auch „öffentliches Testament“ genannt), weil es erhebliche Vorteile bietet. Der Notar berät den Testierenden zu den Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Enterbung, Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaft, Pflichtteilsrechte) und sorgt dafür, dass das Testament rechtlich einwandfrei formuliert ist. So werden unwirksame Verfügungen oder Zweideutigkeiten vermieden. Ein notarielles Testament wird beim Nachlassgericht amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert. Dadurch geht es nicht verloren und kommt im Erbfall garantiert zur Kenntnis der Erben. Außerdem wird durch ein notarielles Testament oft ein Erbschein überflüssig – die Erben können sich mit der notariellen Urkunde ausweisen, was Zeit und Kosten spart. Kurz: Die notarielle Beurkundung eines Testaments bietet maximale Rechtssicherheit und entlastet die Erben.

Erbverträge hingegen müssen immer notariell geschlossen werden. Ein Erbvertrag ist ein gemeinsames Testament in Vertragsform, oft zwischen Ehegatten oder zwischen Erblasser und einer nicht verwandten Person, der/die eine bindende Erbzusage erhält. Das Gesetz verlangt hier die notarielle Beurkundung (§ 2276 BGB) und die gleichzeitige Anwesenheitbeider Vertragsparteien beim Notar. Der Notar stellt sicher, dass der Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist (Stichwort Testierfähigkeit) und dass beiden Seiten die Tragweite bewusst ist – insbesondere, dass ein Erbvertrag den Erblasser weitgehend bindet und einseitiges Ändern schwieriger ist als bei einem Testament. Der Notar protokolliert die gegenseitigen Versprechen (z. B. „Der Ehemann setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, und diese verpflichtet sich, das Familienunternehmen an den gemeinsamen Sohn weiterzugeben.“). Nach der Beurkundung wird der Erbvertrag ebenfalls amtlich verwahrt. Beispiel: Ein älteres kinderloses Paar schließt einen Erbvertrag mit einem guten Freund der Familie, der sie pflegt – sie setzen ihn zum Erben ein und versprechen, das nicht mehr zu ändern. Der Freund verpflichtet sich im Gegenzug zu Pflegeleistungen. Ein solcher Vertrag muss vom Notar beurkundet werden, damit alle Seiten sicher sein können, dass er wirksam und verbindlich ist. Die notarielle Beurkundung bietet hier Schutz vor späteren Streitigkeiten: Niemand kann behaupten, er habe die Konsequenzen nicht gekannt.

Zusätzlich werden im Erbrecht auch andere Erklärungen notariell beurkundet, etwa Erbverzichtsverträge (wenn ein potenzieller Erbe gegen Abfindung auf sein Erbe verzichtet) oder Nachlassauseinandersetzungsverträge zwischen Erben. In vielen Fällen schreibt das Gesetz dies vor, in anderen ist es freiwillig – doch ein Notar ist im Erbrecht immer ein wertvoller Ratgeber, um Gestaltungen rechtssicher umzusetzen.

Notarielle Beurkundung von Eheverträgen

Ein Ehevertrag regelt zwischen (zukünftigen) Ehegatten Punkte wie den Güterstand (z. B. Gütertrennung statt gesetzlicher Zugewinngemeinschaft), Verteilung des Vermögens im Fall einer Scheidung, Unterhalt oder auch Regelungen zum Versorgungsausgleich. Das Gesetz verlangt für Eheverträge strenge Form: Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird (§ 1410 BGB). Ohne Notar ist eine solche Vereinbarung unwirksam – es gilt dann im Zweifel die gesetzliche Regelung.

Durch die notarielle Beurkundung soll sichergestellt werden, dass beide Ehepartner genau wissen, worauf sie sich einlassen. Der Notar hat hier insbesondere eine Beratungs- und Warnfunktion. Er erläutert, was die gesetzlichen Regelungen vorsähen (damit die Parteien den Vergleich haben) und was die Konsequenzen ihres Vertrags sind. Beispielsweise würde der Notar bei einer Vereinbarung von Gütertrennung darauf hinweisen, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich stattfindet – der/die finanziell schwächere Partner:in bekäme dann keinen Anteil am während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachs. Oder wenn der Unterhalt vertraglich ausgeschlossen werden soll, muss der Notar erklären, welche Folgen das im Fall von Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung hätte. So wird verhindert, dass jemand einen Ehevertrag „blind“ unterschreibt, der ihn oder sie im Ernstfall hart treffen könnte.

Beispiel: Ein Unternehmer möchte sein Unternehmen im Scheidungsfall schützen und vereinbart mit seiner Verlobten Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der Notar formuliert den Vertrag so, dass das Firmenvermögen außen vor bleibt. Gleichzeitig achtet er darauf, dass keine sittenwidrige Benachteiligung vorliegt – etwa könnte er vorschlagen, gewisse Ausgleichszahlungen für den Fall der Scheidung zu regeln, damit der Vertrag fair bleibt. Nach ausführlicher Belehrung beurkundet der Notar den Ehevertrag. Beide Parteien unterschreiben in seinem Beisein, nachdem er sich vergewissert hat, dass beide den Inhalt vollständig verstanden haben. Durch die notarielle Form ist der Ehevertrag rechtlich verbindlich und kann später nicht einfach mit der Begründung angefochten werden, man habe die Folgen nicht überblickt. Die Urkunde bietet im Gegenteil eine belastbare Grundlage – sollte es zur Scheidung kommen, können die Vereinbarungen direkt umgesetzt werden, ohne langwierigen Rechtsstreit.

Neben klassischen Eheverträgen vor oder während der Ehe müssen auch Scheidungsfolgenvereinbarungen (Verträge, die anlässlich einer Scheidung über Unterhalt, Zugewinn etc. geschlossen werden) notariell beurkundet werden, sofern sie ohne Gerichtsverfahren getroffen werden. Auch Partnerschaftsverträge unverheirateter Paare werden oft notariell geschlossen, wenn z. B. gemeinsame Immobilien angeschafft werden. In all diesen Fällen sorgt die notarielle Beurkundung für Rechtssicherheit und Klarheit zwischen den Partnern.

Was sollten Mandant:innen beachten?

Für Mandantinnen und Mandanten, die eine notarielle Beurkundung vornehmen lassen möchten, ergeben sich einige praktische Tipps:

  • Frühzeitige Kontaktaufnahme: Suchen Sie möglichst frühzeitig den Kontakt zum Notar, wenn Sie wissen, dass ein Vertrag beurkundungspflichtig ist (z. B. bei Immobilienkauf, rechtzeitig vor dem geplanten Termin). So bleibt genug Zeit für Entwurf und Prüfung.
  • Unterlagen bereitstellen: Fragen Sie den Notar oder sein Büro, welche Unterlagen benötigt werden. Bei Grundstücksgeschäften sind das z. B. Grundbuchauszüge, Lagepläne, Personalausweisdaten; bei Eheverträgen evtl. die Heiratsurkunde, bei Erbangelegenheiten vorhandene Testamente etc. Je vollständiger die Infos, desto zügiger kann der Entwurf erstellt werden.
  • Entwurf sorgfältig lesen: Machen Sie sich mit dem Vertragsentwurf vertraut, den der Notar vorab schickt. Nehmen Sie sich die Zeit, wirklich jede Passage zu verstehen. Markieren Sie Unklarheiten und besprechen Sie diese vor dem Beurkundungstermin mit dem Notar. Nutzen Sie die gesetzliche 14-Tage-Frist (sofern sie Anwendung findet) als Chance, den Vertrag ggfs. auch mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens durchzugehen. Änderungen können vor der Beurkundung noch eingearbeitet werden – am Beurkundungstermin sollten idealerweise alle inhaltlichen Fragen geklärt sein.
  • Personalien klären: Überprüfen Sie, ob Ihre Ausweisdokumente gültig sind. Ohne gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) kann keine Beurkundung stattfinden, da der Notar Ihre Identität zweifelsfrei feststellen muss. Falls ein Beteiligter im Termin nicht Deutsch spricht, informieren Sie den Notar vorab – möglicherweise muss eine:n Dolmetscher:in hinzugezogen werden oder die Urkunde zweisprachig erstellt werden, damit alle alles verstehen.
  • Kosten bedenken: Notarinnen und Notare sind gesetzlich verpflichtet, nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abzurechnen. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert (z. B. Kaufpreis der Immobilie, Wert des Nachlasses oder Vertragsvolumen). Fragen Sie ruhig vorab nach den voraussichtlichen Kosten – das Notarbüro kann diese anhand der Gebührentabelle berechnen. Beachten Sie, dass die Notargebühren bei allen Notaren gleich sind; Preisvergleiche erübrigen sich, da jeder Notar an das GNotKG gebunden ist. In der Regel tragen bei Verträgen beide Parteien die Kosten gemeinsam; genaue Absprachen dazu trifft man im Vertrag.
  • Vertrauen Sie auf die Beratung: Manche Mandanten sind unsicher, ob sie dem Notar „vertrauen“ können, da er ja neutral ist und nicht ihr Anwalt. Denken Sie daran, dass der Notar per Gesetz Ihr Anliegen fördert, indem er für klare und gerechte Verhältnisse sorgt. Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen – es gibt keine „dummen Fragen“. Der Notar wird alle Ihre Fragen gerne beantworten und hat kein Interesse daran, etwas zu verbergen. Nur wenn Sie alles verstanden haben, sollten Sie unterschreiben. Nutzen Sie also die Möglichkeit der Beratung im Termin intensiv.

FAQ: Häufige Fragen zur notariellen Beurkundung

Was bedeutet notarielle Beurkundung?
Notarielle Beurkundung heißt, dass ein Notar oder eine Notarin ein Rechtsgeschäft in einer besonderen Urkunde dokumentiert. Dabei berät der Notar alle Parteien, formuliert den Vertrag juristisch korrekt und liest ihn vollständig vor. Mit Unterschrift und Siegel des Notars erhält die Urkunde besondere Beweiskraft und Rechtswirkung. Laienhaft gesprochen: Ohne Notar ist es „nur ein Vertrag auf Papier“, mit notarieller Beurkundung wird daraus ein beglaubigter, rechtsverbindlicher Vertrag, den man so vor Gericht und Behörden benutzen kann.

Wann ist eine notarielle Beurkundung erforderlich?
In vielen Alltagsgeschäften ist keine notarielle Form nötig – ein normaler schriftlicher Vertrag genügt. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung aber vor allem bei Geschäften mit großer Bedeutung oder Risiko. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist sie z. B. beim Verkauf von Immobilien, bei Eheverträgen, Erbverträgen, Schenkungsversprechen sowie bei der Gründung bestimmter Gesellschaften. Wenn Sie einen solchen Vertrag ohne Notar schließen würden, wäre er unwirksam. Auch in anderen Fällen kann eine Beurkundung sinnvoll sein, etwa bei umfassenden Vorsorgevollmachten oder sehr hohen Darlehensverträgen, um maximale Sicherheit zu erlangen.

Worin unterscheidet sich die Beurkundung von der Beglaubigung?
Die Beglaubigung bestätigt lediglich die Echtheit einer Unterschrift oder Kopie. Die Beurkundung hingegen umfasst den gesamten Vertragsinhalt: Der Notar prüft, berät und protokolliert die Erklärungen der Parteien. Bei der Beurkundung wird der Text vorgelesen und von allen unterschrieben, bei der Beglaubigung wird nur das bereits unterschriebene Dokument vom Notar abgestempelt. Einfach gesagt: Beglaubigung = „Unterschrift ist echt“, Beurkundung = „Vertrag ist so geschlossen und vom Notar erklärt/bestätigt“.

Wie läuft eine notarielle Beurkundung ab?
Zunächst erstellt der Notar einen Vertragsentwurf und klärt die Beteiligten über alles Wichtige auf. Beim Beurkundungstermin selbst weisen sich alle Beteiligten mit Ausweis aus, dann liest der Notar den gesamten Vertrag vor und erläutert ihn. Alle Beteiligten können Fragen stellen. Wenn alle einverstanden sind, unterschreiben sie und zuletzt unterschreibt der Notar. Damit ist der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen. Anschließend kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung (z. B. Grundbucheintrag bei Immobilien, Verwahrung bei Testamenten).

Welche Rolle spielt der Notar – vertritt er meine Interessen?
Der Notar vertritt nicht einseitig die Interessen einer Partei, sondern ist zur Neutralität verpflichtet. Das bedeutet aber nicht, dass er Ihnen nicht hilft – im Gegenteil: Er lotet den Willen aller aus und gestaltet eine Lösung, die rechtlich wirksam und fair ist. Er klärt Sie über alle Vor- und Nachteile auf. Sie brauchen also keinen „eigenen“ Anwalt für Dinge, die der Notar beurkundet, außer es handelt sich um sehr komplexe oder konfliktreiche Angelegenheiten, bei denen Sie zusätzlichen Rechtsrat wünschen. In den meisten Fällen reicht die notarielle Beratung völlig aus, um alle offenen Fragen zu beantworten und einen ausgewogenen Vertrag zu schließen.

Was kostet eine notarielle Beurkundung?
Die Kosten hängen vom Geschäftswert ab. Für einen 500.000 € Immobilienkaufvertrag liegen die Notargebühren beispielsweise (inklusive Beratung, Entwurf und Beurkundung) in einer groben Größenordnung von etwa 1–2 % des Kaufpreises – genaue Sätze sind im GNotKG festgelegt. Wichtig zu wissen: Alle Notare kosten gleich viel für das gleiche Geschäft, weil Gebühren gesetzlich festgeschrieben sind. Die Rechnung teilt sich in der Regel nach Vereinbarung auf Käufer und Verkäufer auf (beim Grundstückskauf üblich: der Käufer trägt Notar- und Grundbuchkosten). Bei einem Testament oder Ehevertrag zahlt meistens der Auftraggeber allein. Scheuen Sie sich nicht, vorab beim Notar nach einer Kostenschätzung zu fragen.

Kann man eine notarielle Beurkundung auch online oder per Video vornehmen?
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Notar und Beteiligte persönlich anwesend sein müssen. Allerdings gibt es seit 2022 erste digitale Verfahren: So kann z. B. die Gründung einer GmbH oder eine Handelsregister-Anmeldung unter bestimmten Voraussetzungen online per Videokonferenz mit dem Notar beurkundet werden. Für die meisten Verträge (insbesondere Immobiliengeschäfte, Testamente, Eheverträge) ist dies aber (noch) nicht möglich – hier müssen alle im Notartermin körperlich anwesend sein. Ihr Notar wird Ihnen mitteilen, ob in Ihrem Fall eine Online-Beurkundung in Frage kommt. Oft können vorbereitende Besprechungen via Telefon oder Video stattfinden, aber die finale Unterzeichnung der Urkunde erfordert in aller Regel das Erscheinen im Notariat.

Warum sollte ich mich für eine notarielle Beurkundung entscheiden?
Immer dann, wenn Sie maximalen Rechtsschutz und Klarheit wünschen. Die notarielle Beurkundung gibt Ihnen die Sicherheit, dass der Vertrag juristisch einwandfrei ist, alle Parteien verstanden haben, was vereinbart wurde, und dass das Geschäft später nicht wegen Formfehlern scheitert. Gerade bei wichtigen Dingen (Hauskauf, Ehevertrag, Nachlassregelung) können Fehler oder Unklarheiten gravierende Folgen haben. Der Notar als neutraler Experte verhindert diese Fehler und sorgt für einen fairen Ausgleich. Zudem haben notarielle Urkunden mehr Gewicht vor Behörden und Gerichten. Kurz: Die Investition in eine notarielle Beurkundung zahlt sich aus, indem sie Streit, Risiken und Folgekosten vermeidet.

Haben Sie weitere Fragen?
Wenn Sie spezifische Anliegen zur notariellen Beurkundung haben, zögern Sie nicht, eine Notar:in oder eine rechtskundige Beratung zu kontaktieren. Ein erfahrener Notar wird Ihnen Schritt für Schritt erläutern, was in Ihrem Fall zu tun ist, und Ihnen helfen, Ihr Rechtsgeschäft sicher und verbindlich zum Abschluss zu bringen.