Die Äußerung des Arbeitgebers verstößt gegen elementare Rechte von Frau Müller. Zum einen genießt sie als Schwangere besonderen Kündigungsschutz und zum anderen dürfte sie aufgrund der körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Pflege einem Beschäftigungsverbot unterliegen.
In Deutschland gibt es rechtliche Bestimmungen zum Schutz schwangerer Mitarbeiterinnen. Hier sind einige Punkte, die Frau Voß Müller beachten sollte:
- Mitteilung der Schwangerschaft: Sobald eine Mitarbeiterin weiß, dass sie schwanger ist, sollte sie ihren Arbeitgeber darüber informieren. Das dient dem Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes. Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und möglichst ein ärztliches Attest enthalten.
- Kündigungsschutz: Nach dem deutschen Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt auch während der Probezeit und unabhängig von der Betriebsgröße. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin nicht entlassen kann.
- Gesundheitsschutz: Nach dem Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet sind. Bei Tätigkeiten in der Pflege könnten bestimmte Aufgaben, wie das Heben von schweren Lasten, nicht mehr zumutbar sein. Hier muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz.
- Beratung und Unterstützung: Sollte der Arbeitgeber sich weigern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder sogar versuchen, die Mitarbeiterin zu entlassen, kann sie sich an verschiedene Stellen wenden. Dies könnten zum Beispiel der Betriebsrat, eine Gewerkschaft, das Gewerbeaufsichtsamt oder eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt sein.
Es ist wichtig, dass Frau Müller ihre Rechte als schwangere Arbeitnehmerin kennt und einfordert. Bei Problemen sollte sie sich rechtliche Unterstützung holen.
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