Bewerbungskosten – Was muss der Arbeitgeber erstatten?

Bei einer Bewerbung entstehen dem Bewerber auch immer kosten (Bewerbungsunterlagen, Anfahrtskosten etc.). Die Kosten für die Bewerbungsunterlagen trägt der Bewerber dabei immer selbst. Auch die Portokosten gehen zulasten der Bewerber.

Fordert der Arbeitgeber allerdings ungewöhnliche Unterlagen an, beispielsweise ein psychologisches Eignungsgutachten, so muss er die Kosten dafür erstatten.

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Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber zudem sorgfältig aufbewahren und sie nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens auf seine Kosten an den Bewerber zurücksenden. Bewirbt sich der Bewerber allerdings auf seine eigene Initiative beim Arbeitgeber, so ist der Arbeitgeber nicht zur Aufbewahrung und Rücksendung der Unterlagen an den Bewerber verpflichtet.

Bewerbungskosten müssen angemessen sein

Lädt der Arbeitgeber den Bewerber schließlich zum Vorstellungsgespräch ein, so muss er nach allgemeiner Auffassung auch die Kosten dafür tragen. Bewerbungskosten sind dabei nicht alle Kosten auf Seiten des Bewerbers. Dazu zählen beispielsweise die Fahrtkosten, also auch die Kosten für die Anfahrt mit dem PKW (nach steuerlicher Pauschale). Flugkosten werden dagegen nur nach vorheriger Absprache erstattet. Ist der Wohnort des Bewerbers in großer Entfernung zum Ort der Bewerbung, so muss der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Übernachtung tragen. Die Kosten für Anfahrt, Übernachtung etc. müssen jedoch immer verhältnismäßig sein. Dabei sind Kosten für die Anreise per Flugzeug oft billiger als die Anreise mit dem Zug oder dem privaten PKW.

Welche Kosten der Arbeitgeber am Ende übernimmt, sollte der Bewerber (gerade bei weiterer Anreise) vorher klären.

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