Lange Kündigungsfrist umgehen – Praxistipps für Arbeitnehmer

Eine lange vertragliche Kündigungsfrist kann die berufliche Flexibilität stark einschränken. Gesetzlich beträgt die Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Viele Arbeitsverträge verlängern die Frist im Zeitablauf (zum Beispiel identisch mit den langen Fristen des Arbeitgebers). Ist die Kündigungsfrist aber sehr lang, gibt es mehrere Optionen: den Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Lösung), Resturlaub, Sonderregelungen (wie Elternzeit) oder in Ausnahmefällen sogar einen vorzeitigen Austritt ohne Einhaltung der Frist (vertragwidriger Austritt). Jede Möglichkeit hat Vor‐ und Nachteile: Wir erklären verständlich, wann was sinnvoll ist und worauf Sie achten müssen.

 

Kurz & Knapp:

  • Gesetzliche Frist beachten: Mindestens 4 Wochen Kündigungsfrist gilt immer; Vertragsklauseln können längere Fristen enthalten, dürfen aber für Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
  • Aufhebungsvertrag: Die sicherste Lösung ist eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags. Ein solcher Vertrag beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung der ursprünglichen Frist (Vorteile: sofortiger Ausstieg; Nachteile: mögliche Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, kein automatischer Anspruch auf Abfindung).
  • Resturlaub nutzen: Noch nicht verbrauchten Urlaub nehmen lassen oder auszahlen lassen – der letzte Arbeitstag kann so vorverlegt werden.
  • Fristlose Kündigung: Funktioniert nur bei „wichtigem Grund“ (z. B. anhaltender Lohnrückstand, Betrug oder schwere Beleidigung durch den Arbeitgeber). Meist ist eine vorherige Abmahnung nötig. Fristlose Kündigungen wegen Jobwechsels werden in der Regel nicht akzeptiert.
  • Vertragswidriger Austritt: Einfach vorzeitig wegbleiben ist riskant. Arbeitgeber müssen oft nur den Gehaltsunterschied für nötig gewordene Ersatzkräfte als Schaden nachweisen. Kein Lohnanspruch („ohne Arbeit kein Lohn“) und evtl. Unterlassungsansprüche (§ 60 HGB bei Konkurrenztätigkeit) sind zu erwarten.
  • Betriebsrat: Bei einer Arbeitnehmerkündigung oder einem Aufhebungsvertrag hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Er kann jedoch beraten und vermitteln – etwa um eine einvernehmliche Lösung zu unterstützen.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?

Zunächst gilt: Trotz langer vertraglicher Frist gibt es eine untere Grenze. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer immer vier Wochen zum 15. oder Monatsende. In der Probezeit (bis 6 Monate Beschäftigung) gilt sogar nur zwei Wochen. Für das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind Kleinbetriebe (< 10 Arbeitnehmer) abgesehen, aber beim freiwilligen Austritt spielt das keine Rolle.

Oft enthalten Arbeitsverträge oder Tarifverträge verlängerte Kündigungsfristen – in der Praxis wird häufig die Frist verlängert oder die Arbeitgeber-Kündigungsfrist auf Arbeitnehmerseite übertragen. Das ist grundsätzlich zulässig, solange die verlängerte Frist beiden Seiten gleich lang zugutekommt oder für den Arbeitnehmer kürzer ist. Eine wichtige Regel des § 622 Abs. 6 BGB untersagt jedoch Fristen für den Arbeitnehmer, die länger sind als für den Arbeitgeber. Steht im Vertrag also dem Arbeitnehmer eine längere Frist zu als dem Arbeitgeber, ist diese Klausel unwirksam – dann gilt für den Arbeitnehmer automatisch die gesetzliche Frist von vier Wochen. In der Praxis heißt das:

  • Vertraglich vereinbarte Fristen: Müssen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang oder für den Arbeitgeber länger sein. Ist dies der Fall (z. B. beide Seiten 15 Monate Kündigungsfrist), kann der Arbeitnehmer diese lange Frist nicht einseitig verkürzen – sie gilt beiderseitig.
  • Abweichungen im Tarif oder Gesetz: Beachten Sie, dass manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende Fristen enthalten können. Schauen Sie immer in Ihren Vertrag oder anwendbare Tarifverträge. Doch auch hier greift § 622 Abs. 6: Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden.
  • Beispiel: Laut BGB § 622 Abs. 3 endet die normale Arbeitgeberfrist nach 15 Jahren schon bei 6 Monaten. Ein 15-Monats-Arrangement ist also deutlich länger, aber zulässig, wenn es vertraglich beide Seiten betrifft. Die Praxis zeigt: Solche sehr langen Fristen sind selten, aber zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart wurden und beide Arbeitnehmer und Arbeitgeber sie akzeptieren.

Tipp: Prüfen Sie als erstes Ihren Arbeitsvertrag. Liegt dort eine lang angebundene Frist (z. B. an Betriebszugehörigkeit gekoppelt), so kann diese zulässig sein – solange sie symmetrisch gilt. Erkundigen Sie sich beim Betriebsrat oder Rechtsanwalt, ob im Vertrag oder im Haustarif Besonderheiten stehen. Manchmal findet sich auch eine „Nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ (§ 60 HGB), das bei einem Jobwechsel relevant wird.

Wie funktioniert ein Aufhebungsvertrag und wann lohnt er sich?

Aufhebungsvertrag (Aufhebung) heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich schriftlich auf ein früheres Vertragsende. Vorteil: Die bisherigen Kündigungsfristen entfallen. Der Arbeitnehmer kann sofort aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, der Vertrag wird mit dem vereinbarten Datum beendet. Voraussetzungen sind eine einvernehmliche Vereinbarung und Schriftform (§ 623 BGB) – und natürlich die Zustimmung beider Seiten. Der Betriebsrat muss einer einvernehmlichen Aufhebung nicht zustimmen, da es sich nicht um eine Arbeitgeberkündigung handelt.

Inhalte eines Aufhebungsvertrags: In der Regel regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Punkte:

  • Beendigungsdatum: Ab wann das Arbeitsverhältnis endet.
  • Freistellung: Ob und ab wann Sie frei gestellt sind (Weiterarbeitspflicht entfällt) sowie Umgang mit Resturlaub.
  • Vergütung und Abfindung: Gehaltsabrechnung, Auszahlung von Überstunden/Resturlaub, sowie eventuell eine Abfindung (kein gesetzlicher Anspruch, aber oft Verhandlungssache). Typische Faustregeln (bei betriebsbedingter Auflösung) sind 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
  • Zeugnis: Vereinbarung über ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis (z. B. Formulierungen wie „im beiderseitigen Einvernehmen“ oder „auf eigenen Wunsch“ werden häufig gewählt).
  • weitere Ansprüche: Klärung etwaiger Rückzahlungsansprüche (z. B. Fortbildungskosten), Überstunden oder Ansprüche aus Arbeitszeitkonten.
  • Unterlagen: Ein einvernehmliches Zeugnis ohne Kündigungsgrund kann für Bewerbungen vorteilhaft sein.

Vorteile: Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht den sofortigen Ausstieg ohne Einhaltung der ursprünglichen Kündigungsfrist. Wenn bereits ein neuer Job sicher ist, kann man so schneller starten. Außerdem enthält ein Aufhebungsvertrag meist gute Zeugnisformeln (kein „Kündigung wegen…“). Anders als bei einer einseitigen Kündigung durch Arbeitgeber umgeht man oft das Kündigungsschutzverfahren.

Nachteile und Risiken:

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit kann im Fall eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit (i.d.R. 3 Monate) verhängen, weil Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet haben. Dieses Risiko kann umgangen werden, wenn der Aufhebungsvertrag faktisch eine ohnehin zu erwartende Kündigung vermeidet oder gesundheitliche Gründe vorliegen.
  • Abfindung: Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht ohne Kündigungsschutzklage nicht. Sie müssen eine Abfindung aushandeln. Im Aufhebungsvertrag können jedoch Abfindung oder Übergangsregelungen (z. B. Einkommenssicherung) festgelegt werden.
  • Beispiel: Wenn Sie eine Stelle im Ausland antreten, können Sie im AWV als Beendigungsdatum z. B. den letzten Arbeitstag nennen und ggf. eine Abfindung aushandeln. Dafür verzichten Sie auf eine Kündigungsschutzklage oder darauf, nachträglich höhere Abfindungsansprüche geltend zu machen.

Checkliste Aufhebungsvertrag:

  • Schriftform (§ 623 BGB) nicht vergessen.
  • Klären Sie Abfindung, Auszahlung von Urlaub/Überstunden, Versorgungsausgleich (wenn relevant).
  • Vereinbaren Sie ein faires Arbeitszeugnis (Formulierungsvorschläge: z. B. „im beiderseitigen Einvernehmen“).
  • Achten Sie auf Sperrzeiten beim ALG: Dokumentieren Sie z. B. einen betrieblichen Grund oder drohenden Verlust des Arbeitsplatzes, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
  • Lassen Sie sich im Zweifelsfall juristisch beraten – ein Anwalt kann helfen, den Vertrag ausgewogen zu gestalten.

Fristlose Kündigung: Wann ist sie für Arbeitnehmer möglich?

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig (§ 626 BGB). Ein solcher Grund muss so schwer wiegen, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Frist unzumutbar ist. Typische Gründe können sein:

  • Lohnrückstand: Wenn der Arbeitgeber wiederholt Lohn oder Gehalt ganz oder teilweise nicht zahlt. Theoretisch kann der Arbeitnehmer sogar den Lohn zurückbehalten (ein sog. Zurückbehaltungsrecht), und falls die Pflicht zur Lohnzahlung „wesentlich“ verletzt wird, kann fristlos gekündigt werden. In der Praxis ist aber oft vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig.
  • Schwere Pflichtverletzungen: Etwa sexuelle Belästigung, körperliche Gewalt, Mobbing oder drastische Beleidigungen durch Vorgesetzte. Auch wenn etwa die Arbeitssicherheit massiv vernachlässigt wird oder Persönlichkeitsrechte fortgesetzt verletzt werden.
  • Immaterieller Schaden: Beispielsweise eine plötzliche Verbotsregelung, die dazu führt, dass man seine Arbeit aus Gewissensgründen nicht fortsetzen kann.

Allerdings gilt: Ein neues Jobangebot allein reicht NICHT als wichtiger Grund. Ohne außerordentlichen Kündigungsgrund führt eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht fast immer zu einem Abbruch des Verfahrens und einer Rückabwicklung.

Wichtige Hinweise:

  • Gewöhnlich muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei wissentlichem Kündigungsgrund vorher eine letzte Frist oder Abmahnung setzen, es sei denn, die Fortsetzung ist tatsächlich unzumutbar.
  • Denken Sie an Arbeitsschutz- und innerbetriebliche Meldepflichten. Ein bei Gericht nicht anerkanntes Vorbringen kann zu einem Abbruch der Klage führen.
  • Bevor Sie fristlos kündigen, sollten Sie auf jeden Fall rechtliche Beratung einholen. Es gibt im Kollektiv von Gründen viele Fallstricke, und eine unbedachte Kündigung kann nachteilige Folgen haben (fehlende Lohnzahlung, Schadensersatzforderungen, Sperrzeiten etc.).

Praktischer Tipp: Überlegen Sie: Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen stark vom konkreten Anlass ab. Oft ist die einzige rechtlich sichere Möglichkeit, im Guten einen Aufhebungsvertrag zu schließen (siehe oben). Fristlose Kündigungen werden vom Gericht sehr streng geprüft.

Resturlaub, Eltern- und Sonderurlaub nutzen

Bei einer langen Kündigungsfrist kann es helfen, Resturlaub oder Elternzeit strategisch einzusetzen, um schneller frei zu sein:

  • Resturlaub nehmen: Stellen Sie einen formellen Urlaubsantrag und nutzen Sie Ihre restlichen Urlaubstage unmittelbar vor oder nach der Kündigung. Theoretisch können Sie den gesamten noch vorhandenen Urlaub an Ihre Kündigung „dranhängen“. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen verweigern. In diesem Fall muss er den nicht genommenen Urlaub auszahlen (Urlaubsabgeltung). Planen Sie aber rechtzeitig: Indem Sie frühzeitig Urlaubsantrag stellen, erhöhen Sie Ihre Chancen, dass Urlaub bewilligt wird. Ein bewilligter Urlaub verkürzt die effektive Bindungszeit bis zum Austritt.
  • Elternzeit: Hier gibt es eine Sonderregelung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 19 BEEG). Wer während der Elternzeit kündigt, kann das nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vierteljahres (oder Monats) tun. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt sowohl für Mütter als auch für Väter. In der Praxis wird manchmal versucht, unmittelbar vor Ablauf der Elternzeit zu kündigen, weil man dann nur 3 statt z. B. 6 Monate Frist braucht. Voraussetzung: Sie müssen Ihren Elternzeitantrag rechtzeitig gestellt und die Elternzeit tatsächlich begonnen haben. Beispiel: Ein Vater, der noch nicht in Elternzeit war, könnte jetzt 2 Monate Elternzeit nehmen und danach mit 3-monatiger Frist kündigen. So könnte er faktisch früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dies erfordert aber sorgfältige Planung und den Nachweis, dass die Elternzeit begonnen wurde.
  • Sonderurlaub: Für „Sonderurlaub“ (z. B. bei Geburt, Hochzeit, Umzug) gelten normalerweise enge Voraussetzungen und geringe Umfänge. Sonderurlaub lässt sich nur bei wichtigen persönlichen Anlässen beanspruchen – er wird i.d.R. nur stunden‐ oder tageweise gewährt und verkürzt daher eine lange Frist selten signifikant. Ausnahme: ein verhandelter unbezahlter Urlaub (Freistellung), der vom Arbeitgeber bewilligt wird. Das setzen jedoch viele Arbeitgeber nur in außerordentlichen Fällen (Schicksalsschläge o.Ä.) um.
  • Überstunden abbauen: Wenn Sie ein Arbeitszeitkonto haben, können Sie versuchen, einvernehmlich Überstunden vor dem Austritt abbauen zu lassen. Dies erfordert ebenfalls Zustimmung des Chefs. Alternativ können Sie die geleisteten Überstunden auszahlen lassen.

Wichtig: Ohne Zustimmung des Arbeitgebers gibt es für Urlaub und Elternzeit keine „einfache“ Möglichkeit, die Kündigungsfrist rechtlich zu umgehen. Diese Optionen funktionieren nur im gegenseitigen Einvernehmen oder unter speziellen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Holen Sie sich im Zweifel rechtliche Beratung, wenn Sie Elternzeit oder Urlaub als Hebel nutzen möchten.

Vertragswidriger Austritt: Risiken und Folgen

Eine einseitige Vertragsverletzung (gegenseitiger Kündigung ohne Frist oder „einfach nicht mehr zur Arbeit erscheinen“) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Tun Sie es dennoch, liegt ein vertragswidriger Austritt vor, und das Arbeitsverhältnis besteht formell solange weiter, bis es ordentlich oder außerordentlich terminiert wird. Die Konsequenzen:

  • Kein Lohnanspruch: Der Arbeitnehmer verletzt durch das Fernbleiben seine Hauptleistungspflicht. Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ braucht der Arbeitgeber den Lohn für die Fernbleibe-Zeit nicht zu zahlen. So verliert man de facto seinen Verdienstanspruch. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber den Betroffenen fristlos kündigen – sofern er den Pflichtverstoß abmahnt und für unverändert in Zukunft unabdingbar ist.
  • Schadensersatzanspruch: Im Idealfall könnte der Arbeitgeber Schadensersatz für Verluste fordern, die ihm durch Ihr plötzliches Wegbleiben entstanden sind. Dies sind typischerweise zusätzliche Aufwände, z.B. Mehrkosten durch eingekaufte Ersatzkräfte. Praktisch kann dies jedoch schwer nachzuweisen sein. Wie das Arbeitsgericht und Fachkommentare ausführen, muss der AG konkrete Zahlen und Kausalität belegen. In der Praxis springen oft Kollegen ein, so dass der Arbeitgeber nur dann einen „Schaden“ geltend machen kann, wenn die eingesetzten Kräfte teurer sind als Ihr Gehalt. Beispiel: Kostet die Leihkraft monatlich 4.000 €, Ihr Monatsgehalt aber nur 3.000 €, könnte der Arbeitgeber 1.000 € Schaden geltend machen. Ist die Leihkraft aber billiger, hat er keinen (finanziellen) Verlust durch Sie. Arbeitsgerichte bezeichnen pauschale Strafklauseln für ein solches Fernbleiben als Übersicherung und setzen sie außer Kraft, wenn die Strafe die vergütete Zeit übersteigt.
  • Unterlassungsanspruch: Bleiben Sie einfach weg, kann der Arbeitgeber Sie allenfalls zivilrechtlich auf Leistung der Arbeit verklagen – aber Zwangsvollstreckung ist im Arbeitsrecht ausgeschlossen (§ 888 ZPO). Bei einem Arbeitgeberwechsel zur Konkurrenz kommt zudem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) ins Spiel. In diesem Fall kann der alte AG eine einstweilige Verfügung erwirken, die Ihnen untersagt, bis zum ordentlichen Fristablauf bei der neuen Firma zu arbeiten.
  • Kurzfristige Ausstiegsszenarien: Die Idee, etwa eine Krankschreibung vorzuschieben oder einfach unbegründet zu fehlen, ist äußerst riskant. Arbeitgeber können dies als schweren Vertrauensbruch werten und dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Außerdem könnten solche Aktionen den Ruf schädigen und juristische Folgeforderungen auslösen.

Fazit: Ein vorzeitiger Austritt ist juristisch möglich, aber riskant („Hardball-Variante“). Der Arbeitgeber kann nur tatsächlichen Schaden geltend machen – in der Regel sind das höchstens die Mehrkosten für Ersatzpersonal. Trotzdem sind die Folgen (Abmahnung, Kündigung, Unterlassungsansprüche) schwerwiegend. Nutzen Sie diese Option nur nach reiflicher Überlegung und im Notfall – idealerweise im Vorfeld mit anwaltlicher Beratung.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat bei einer Eigenkündigung des Mitarbeiters oder einem verhandelten Aufhebungsvertrag keineMitbestimmungsrechte. Das BetrVG regelt die Beteiligung nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt oder andere Maßnahmen plant. Konkret hat der Betriebsrat keinen Einfluss darauf, ob Sie als Arbeitnehmer kündigen oder mit dem Chef einvernehmlich gehen. Ein Aufhebungsvertrag wird „außerhalb“ der üblichen Kündigungsprozedur geschlossen – der Betriebsrat wird dabei i.d.R. nicht beteiligt.

Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat komplett außen vor bleibt:

  • Unterstützung: Ein Betriebsrat kann beratend tätig werden. Er kann Gespräche moderieren und etwa auf faire Abfindungsangebote oder gute Zeugnisformulierungen hinwirken. Oft hilft es, dem Betriebsrat Ihren Wunsch nach einer einvernehmlichen Lösung mitzuteilen – so kann er intern möglicherweise vermitteln.
  • Betriebsänderungen: In manchen Fällen, wenn Ihre Kündigung z. B. aus betrieblichen Gründen unvermeidbar erscheint (z. B. in einem übergroßen Team), könnte der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung Alternativen prüfen (z.B. Umschulungsangebote, Versetzungen oder Sozialplanfragen). Hier greift allerdings eher § 111 und § 102 BetrVG (Beschäftigungssicherung), weniger die Mitbestimmung bei Einzelkündigungen.

Merke: Wenn Sie privat kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht anzuhören. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zumindest in vertraulichem Gespräch zu informieren, damit er keine unnötigen Formalien anstößt. Für den gewerkschaftlichen bzw. betriebsüblichen Kündigungsschutz spielt der Betriebsrat aber nur dann eine Rolle, wenn es um arbeitgeberseitige Kündigungen oder größere Umstrukturierungen geht.

Zusammenfassung & Ausblick

Eine extrem lange Kündigungsfrist kann ärgerlich sein, aber es gibt rechtliche Möglichkeiten, damit umzugehen. Prüfen Sie zunächst alle vertraglichen Grundlagen: Liegt ein Überschreiten der Mindestfrist vor, ist aber beidseitig vereinbart, gilt die lange Frist. Die sicherste Lösung ist oft ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag. Ebenfalls nützlich: noch offenen Resturlaub nehmen oder (wenn vereinbart) Freistellung verhandeln. Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist rechtlich anspruchsvoll und nur bei gravierendem Fehlverhalten des Arbeitgebers möglich. Ein rein vertragwidriger Ausstieg „auf eigene Faust“ (Hardball) bringt meist nur begrenzten Schadenersatzanspruch für den Arbeitgeber (z. B. Mehrkosten für Zeitarbeitskräfte), trägt aber erhebliche Risiken.

In jedem Fall gilt: Suchen Sie das Gespräch. Manche Arbeitgeber zeigen sich entgegenkommender, wenn man offen über einen früheren Austritt spricht und vielleicht anbietet, im Gegenzug noch an einem Projekt mitzuwirken oder eine Einarbeitung sicherzustellen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder ein versierter Betriebsrat kann hier oft konstruktiv vermitteln und helfen, eine Lösung zu finden.

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