
Wer seinen Arbeitgeber in sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Twitter beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen.
Die deutschen Arbeitsgerichte können davon mittlerweile vermutlich etliche Lieder singen.
Häufig wissen die betreffenden Mitarbeiter gar nicht, welche Reichweite und Wirkung derartige Aussagen über den Arbeitgeber im Internet haben können.
Meinungsfreiheit ist wichtiges Gut
Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit aus dem Grundgesetz eines der höchsten deutschen Rechtsgüter. Doch auch die Meinungsfreiheit kennt Grenzen. Etwa dann, wenn jemand durch eine Äußerung beleidigt oder angegriffen wird.
Dass man Kritik äußern darf, ist durchaus gewollt. Allerdings muss diese stets sachlich bleiben. Wer allerdings persönlich beleidigend wird, muss auch mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Sanktionen leben.
Eine große Rolle spielt dabei immer die Reichweite in persönlichen Netzwerken. Wer auf seinem Profil beispielsweise öffentlich mitteilt, dass Herr XY ein Idiot ist, muss im besten Fall mit einer Abmahnung, im schlechtesten Fall mit einer Kündigung rechnen.
Achtung bei Äußerungen auf Privataccounts

Meinungsfreiheit auch beim Chef?/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte
Doch auch, wer sein Profil im sozialen Netzwerk privat nutzt und vor der Öffentlichkeit versperrt, muss mit Konsequenzen rechnen. Und zwar immer dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von den diffamierenden Äußerungen erhält. Häufig bedenken Arbeitnehmer nicht, dass sie auch mit Kollegen in den sozialen Netzwerken im Kontakt stehen und diese die Äußerungen durchaus lesen und an den Chef weitergeben können.
Wer sich bei einer öffentlichen Diskussion in sozialen Netzwerken beispielsweise bei politischen Themen weit aus dem Fenster lehnt und beleidigend wird, muss auch dann mit Konsequenzen rechnen, wenn das Profil auf privat geschaltet ist (andere also nicht sehen, was jemand schreibt), aber die Profildaten und auch die Arbeitsstelle im Profil angegeben ist. So kann zwangsläufig eine Verbindung zum Arbeitgeber hergestellt werden.
zahlreiche arbeitsgerichtliche Entscheidungen
In den vergangenen Jahren mussten sich die deutschen Arbeitsgerichte immer wieder mit Fällen beschäftigen, in denen Arbeitnehmer rassistische Bemerkungen rund um die Flüchtlingskrise gemacht hatten. Dumm nur, wenn man in seinem eigenen Profil öffentlich seine Arbeitsstelle angibt und der Arbeitgeber davon Wind bekommt…
Arbeitnehmer sollten deshalb immer genau überlegen, was sie in sozialen Netzwerken äußern und wer entsprechende Äußerungen lesen kann. Wer unbedingt beleidigende oder diffamierende Äußerungen posten muss, muss dann auch mit den entsprechenden Konsequenzen leben.
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Diskriminierungsverbot/ Bild: Unsplash.com
Postulat des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergibt sich das Diskriminierungsverbot unmittelbar aus dem Gesetz.
Danach dürfen Arbeitnehmer nicht wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dabei kennt das Gesetz die Unterscheidung zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung. Während die unmittelbare Diskriminierung einer Rechtfertigung nicht zugänglich ist, kann die mittelabre Diskriminierung gerechtfertigt werden. Liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen eines der oben benannten Gründe vor, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung, unter Umständen auch ein Anspruch auf Schadensersatz und
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