Viele Arbeitgeber verlängern die Probezeit von Arbeitnehmern, bei denen sie sich nicht ganz sicher sind, ob sie für den Job geeignet sind, oder nicht. Die Probezeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 BGB sind eine Sonderregel im Kündigungsrecht. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit ohne echten Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes kündigen, und das mit …