Viele Arbeitgeber verlängern die Probezeit von Arbeitnehmern, bei denen sie sich nicht ganz sicher sind, ob sie für den Job geeignet sind, oder nicht. Die Probezeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 BGB sind eine Sonderregel im Kündigungsrecht. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit ohne echten Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes kündigen, und das mit der verkürzten Frist von zwei Wochen. Aber auch der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Wichtige Voraussetzung für die Möglichkeit zur Kündigung in der Probezeit ist aber, dass im schriftlichen Arbeitsvertrag schriftlich und ausdrücklich eine Probezeit für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.
Üblicherweise werden 6 Monate Probezeit vereinbart
In der Regel werden in Arbeitsverträgen 6 Monate als Probezeit vereinbart. Es sind aber auch alle kürzeren Zeiträume, etwa 3 Monate Probezeit sind möglich. Wenn die Probezeit mit weniger als sechs Monaten vereinbart ist, kann eine wirksame Verlängerung auf genau 6 Monate erfolgen. Eine weitere Verlängerung über 6 Monate hinaus ist nicht möglich.
Verlängerung der Probezeit – gesetzliche Begrenzung auf 6 Monate
Der Klassische Fall der Probezeitverlängerung ist folgender:
Einige Tage vor Ablauf der vereinbarten 6-monatigen Probezeit fällt dem Arbeitgeber – wie aus heiterem Himmel – auf, das ja die Probezeit abläuft und sich noch niemand in der Firma wirklich mit dem Thema von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beschäftigt hat. Es kommt wie so oft … der Personalleiter holt den Mitarbeiter rein … bla bla wir wissen es noch nicht so genau … hier bitte Unterschrift zur Verlängerung der Probezeit um drei Monate. Der Arbeitnehmer unterschreibt, weil er sonst gekündigt würde.
Dass der Arbeitgeber am Ende der weiteren drei Monate auch nicht wirklich schlauer ist, zeigt die Erfahrung. Aber er ist rechtlich einen großen Schritt weiter. Die Probezeit ist abgelaufen und war nach sechs Monaten zu Ende.
Denn nach sechs Monaten greifen z.B. das Kündigungsschutzgesetz und der Schwerbehindertenschutz nach dem SGB IX.
Die Probezeitverlängerung war in unserem Beispielsfall unwirksam und das Arbeitsverhältnis ohne weitere Probezeit unbefristet fortgesetzt.
Mehr Sicherheit für den Arbeitgeber kann eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bringen. Diese ist ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren möglich.
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