Arbeitgeberpflichten im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern gewisse Pflichten, die sogenannten Arbeitgeberpflichten. Diese lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen.

Die Hauptarbeitgeberpflichten

Zur Hauptarbeitgeberpflicht gehört die Lohnzahlungspflicht. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet den Arbeitgeber im Gegenzug für seine Arbeit zu entlohnen. Der Lohn bestimmt sich dabei nach individuellen Vereinbarungen oder Tarifverträgen. Ist die Höhe des Lohns nicht bestimmt, so richtet sich die Höhe der Vergütung nach der ortsüblichen Vergütung, also der Vergütung, die in einem ähnlichen Gewerbe am gleichen Ort gezahlt wird. Im Zusammenhang mit der Lohnzahlungspflicht steht auch die Arbeitgeberpflicht Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und eventuelle Kirchensteuern ordnungsgemäß zu berechnen und abzurechnen.

Die Nebenpflichten des Arbeitgebers

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Die Nebenpflichten des Arbeitgebers/ Bild: Unsplash.com/ Olav Ahrens Rotne

Zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört unter anderem die Beschäftigungspflicht. Der Arbeitnehmer hat somit einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung. Weiterhin gehören Fürsorgepflichten zu den Arbeitgeberpflichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für den Schutz von Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Weiterhin ist es auch eine Arbeitgeberpflicht für den Schutz von Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer zu sorgen. Dies spielt insbesondere in Fällen von Mobbing und Diskriminierung eine entscheidende Rolle, denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter keinem Mobbing oder keiner Diskriminierung ausgesetzt werden. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing oder Diskriminierung im Unternehmen, so muss er dagegen vorgehen. Unterlässt er dies, kann er im Rahmen eines Organisationsverschuldens haftbar gemacht werden.

Weiterhin gehören auch die Pflichten zur Gleichbehandlung und zum Schutz vor sexueller Belästigung zu den Arbeitgeberpflichten.

Zur Arbeitgeberpflicht gehört auch die Ausstellung von korrekten Arbeitszeugnissen im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Dabei hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf das Einfügen einer Formel des Arbeitgebers, die Bedauern über das Ausscheiden aus dem Unternehmen zeigt. Auch gehört es zu den Arbeitgeberpflichten, dass der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrates zulassen muss.

Und wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt?

Verletzt der Arbeitgeber eine dieser Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, insbesondere seine Lohnzahlungspflicht, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit seine Arbeitsleistung zurückzubehalten. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber dafür allerdings zunächst auffordern, seiner Lohnzahlungspflicht nachzukommen. Tut der Arbeitgeber dies auf wiederholtes Auffordern nicht, so kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückbehalten.

Zudem gehört es zu den Arbeitgeberpflichten den Arbeitsschutz mit entsprechenden Maßnahmen durchzusetzen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers also so gestalten, dass dessen Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet sind.


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Kündigungsschutzklage

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Unsplash.com/ Davis Marcu

Durch eine Kündigungsschutzklage wird in Deutschland der Kündigungsschutz vor dem Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gerichtet. Mit anderen Worten – das Gericht prüft im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit einer Kündigung. Dabei wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere auf die Vereinbarkeit mit dem Kündigungsschutzgesetz, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, überprüft. Darüber hinaus prüft das Arbeitsgericht auch das Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, etwa Verstöße gegen die Form oder etwaige tarifliche Kündigungsverbote. Die Mehrzahl der Kündigungsschutzprozesse enden dabei durch einen Vergleich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bei Zahlung einer Abfindung beendet.

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