Kann ich die Abfindung ablehnen und im Unternehmen bleiben?

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Ein Abfindungsangebot muss man nicht annehmen – lehnt man es ab, bleibt das Arbeitsverhältnis zunächst bestehen. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist stets freiwillig; der Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen, ihn zu unterschreiben. Wenn Sie die Abfindung ablehnen, hat dies zunächst keine direkten Konsequenzen. Will der Arbeitgeber Sie trotzdem loswerden, muss er formell kündigen und dafür einen Kündigungsgrund angeben (z.B. betriebsbedingt durch Umstrukturierung oder Auftragsmangel). Zudem muss er bei betriebsbedingten Kündigungen die gesetzlichen Sozialauswahl-Kriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) beachten. Wird eine solche Kündigung für unwirksam erklärt, läuft das Arbeitsverhältnis fort (eine Abfindung fällt dabei nicht an).

Kurz & Knapp:

  • Abfindung freiwillig: Sie können das Abfindungsangebot ablehnen und weiterarbeiten.
  • Job bleibt bestehen: Bis auf formale Kündigung bleibt Ihr Arbeitsvertrag unverändert – nur durch eine wirksame Kündigung fällt er weg.
  • Kündigungsschutz beachten: Bei Kündigungsschutz (ab 10 Mitarbeitende, >6 Monate Beschäftigung) muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund und eine Sozialauswahl vorweisen.
  • Chancen bei Kündigung: Liegt kein wirksamer Grund vor oder wurde bei der Sozialauswahl falsch gewichtet, kann eine Kündigungsschutzklage zum Erhalt des Jobs führen.
  • Sozialplan-Fallstrick: In Sozialplänen kann festgelegt sein, dass Abfindungen entfallen, wenn man ein Weiterbeschäftigungsangebot ablehnt.

Kann ich die Abfindung einfach ablehnen?

Ja. Ein Abfindungsangebot – meist im Rahmen eines Aufhebungsvertrags – ist immer freiwillig. Solange Sie den Vertrag nicht unterschreiben, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen. Vertragsrechtlich gibt es keinen Zwang: „Es gibt keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Zustimmung des Arbeitnehmers zum Aufhebungsvertrag“. Würde man nach Unterzeichnung keinen Neuanfang haben wollen, könnte man den Vertrag sogar anfechten – meist reicht es jedoch, ihn erst gar nicht zu unterschreiben.

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich Bedenkzeit geben, bevor Sie etwas unterschreiben. Seriöse Arbeitgeber gewähren Arbeitnehmern dafür in der Regel ein paar Tage. Nutzen Sie die Zeit für eine anwaltliche Prüfung des Vertragsangebots. Wenn Sie im Job bleiben wollen, folgt der wichtigste Rat: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht.

Beispiel: Ein 45-jähriger Mitarbeiter mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit erhält ein Angebot: Abfindung gegen sofortige Freistellung. Er fühlt sich aber wohl in seiner Stelle und will bleiben. Sein Anwalt rät, den Vertrag abzulehnen. Solange er den Vertrag nicht unterschreibt, bekommt er sein Gehalt wie gewohnt weiter. Erst wenn der Arbeitgeber ihn formal kündigen würde, müsste er sich mit der Kündigung und möglichen Klageoptionen befassen.

Was passiert, wenn ich die Abfindung abgelehnt habe? Darf mich der Arbeitgeber dann kündigen?

Wenn Sie die Abfindung ablehnen, endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann Sie jedoch weiterhin regulär kündigen – er muss dafür aber die gesetzlichen Vorschriften beachten. Massenentlassungen erfolgen in der Praxis meist betriebsbedingt (z.B. bei Umstrukturierungen, Umsatzrückgängen oder Verlagerungen ins Ausland). Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber einen „dringenden betrieblichen Grund“ geltend machen und – sofern Kündigungsschutz greift – eine Sozialauswahl durchführen (siehe nächster Abschnitt).

Wichtig: Eine Kündigung darf nicht willkürlich sein. Häufig reichen die Gründe des Arbeitgebers für eine ordentliche Kündigung nicht aus. Fachanwalt Bredereck weist darauf hin, dass „der Vorwurf des Arbeitgebers oft nicht ausreicht“ und Arbeitgeber nicht selten Formfehler machen – in solchen Fällen gewinnt der Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kündigungsschutzklage. Ein Beispiel dafür ist die Behauptung „Wir haben kein Geld mehr“, die allein noch keinen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund darstellt.

Tipp: Erhält man nach Ablehnung der Abfindung plötzlich ein Kündigungsschreiben, sollte man dies sofort von einem Anwalt prüfen lassen. Frist für die Kündigungsschutzklage ist nur drei Wochen ab Zugang! Wird die Kündigung als unwirksam bewertet, bleibt der Job bestehen (mit Gehaltsnachzahlung ab Kündigungsfrist).

Gelten für mich spezielle Kündigungsschutzregeln?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern (und erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit). In solchen größeren Unternehmen sind bei betriebsbedingten Kündigungen besondere Regeln einzuhalten. Im Kern besagt §1 KSchG:

  • Es muss ein dringender betrieblicher Grund vorliegen (z.B. Stellenabbau aufgrund Auftragsmangel).
  • Es darf nur betriebsbedingt gekündigt werden, und dabei ist eine Sozialauswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern vorzunehmen.

Ist Ihr Betrieb kleiner (< 10 MA) oder Sie waren kürzer als sechs Monate beschäftigt, kann der Arbeitgeber einfacher kündigen (mit einzuhaltender Kündigungsfrist, aber ohne Sozialauswahlpflicht).

Was ist die Sozialauswahl?

Die Sozialauswahl legt fest, welche vergleichbaren Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigungswelle zuerst gekündigt werden dürfen. Sie wird üblicherweise nach einem Punktesystem durchgeführt: Kriterien sind Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten (Familie) und Schwerbehinderung. Wer älter ist, lange in der Firma war und Unterhaltspflichten hat, hat einen höheren Schutzwert. Spiegel-Autor Völpel erläutert dazu: „Stimmt ein Arbeitnehmer einem Abfindungsangebot nicht zu, muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl beachten“. (Akzeptiert man dagegen die Abfindung, kann der Arbeitgeber laut Rechtsprechung ohne diese Auswahlkriterien kündigen.)

Beispiel Sozialauswahl: Zu kündigen wäre unter vier vergleichbaren Mitarbeitern (Punktwerte 12, 8, 4, 1). Der Arbeitgeber muss dann Mitarbeiter mit den höchsten Punkten aussparen – z.B. den 12er und 8er – und vorrangig die mit niedrigerem Schutz entlassen. Solange Sie im Team hoher Schutzwürdigkeit sind, sinkt Ihre Kündigungswahrscheinlichkeit. Sollte eine Kündigung dennoch anstehen, haben Sie gute Erfolgschancen bei der Überprüfung im Arbeitsgericht, wenn etwa das Verfahren fehlerhaft war oder die Kriterien falsch gewichtet wurden.

Was tun bei Sonderfällen? (Kleinbetrieb, Betriebsrat, Sozialplan)

  • Kleinbetrieb (< 10 MA): Gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz. Hier kann der Arbeitgeber auch ohne Sozialauswahl kündigen – er muss lediglich die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen einhalten. Ein Aufhebungsvertrag bleibt hier zwar freiwillig, aber die Arbeitsplatzgarantien aus dem KSchG entfallen.
  • Betriebsrat & Sozialplan: In Betrieben mit Betriebsrat und bei Massenentlassungen wird häufig ein Sozialplan verhandelt. Ein Sozialplan kann festlegen, wer eine Abfindung bekommt oder nicht. So urteilte etwa das LAG Köln 2000: Lehnt ein Mitarbeiter ein zumutbares Versetzungsangebot in einen anderen Betriebsteil kategorisch ab, kann ihm die Abfindung aus dem Sozialplan verwehrt werden. Das bedeutet: Wenn Ihnen ein alternativer Job angeboten wird und Sie diesen ablehnen, kann Ihnen im Gegenzug die Abfindung gestrichen werden.
  • Besondere Schutzvorschriften: Für Schwerbehinderte und Schwangere gelten auch im Kleinbetrieb gesetzliche Kündigungsschutzregelungen (Zustimmungsvorbehalt). Ihr Arbeitgeber muss hier zusätzlich die Zustimmung der Behörde einholen, bevor er kündigt. In solchen Fällen empfiehlt sich stets eine fachanwaltliche Beratung.

Typische Fallstricke & Praxistipps

  • Keine voreilige Unterschrift: Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag sofort. Vereinbaren Sie Bedenkzeit und lassen Sie die Vereinbarung anwaltlich prüfen.
  • Rechtzeitig Rechtsmittel einlegen: Wenn es doch zu einer Kündigung kommt, reichen Sie die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht ein. Eine Verzichtserklärung (z.B. „Ich verzichte auf alle Rechte“) ist nur in einem notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag sinnvoll, nicht bei Kündigungen.
  • Berechnung der Abfindung: Es gibt kein allgemeines Gesetz für die Höhe. Eine Orientierung bietet §1a KSchG: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben angeboten hat. Wenn Ihr Arbeitgeber bereits eine Abfindung nach §1a KSchG anbietet (ein Angebot im Kündigungsschreiben), sollten Sie genau überlegen, ob Sie klagen oder den Anspruch sichern wollen.
  • Widerspruch im Sozialplan: Prüfen Sie in Sozialplänen, ob es Klauseln zur Abfindung gibt (z.B. Ausschluss bei Ablehnung eines Jobs). Sprechen Sie mit dem Betriebsrat über Ihre Optionen und informieren Sie ihn über das Angebot.
  • Arbeitslosengeld bedenken: Wenn Sie doch abfinden und dann arbeitslos sind, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Klären Sie daher in jedem Fall auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen (z.B. Fünftelregelung, ALG-Sperre).

Ein konkreter Praxisfall: Mitarbeiterin S. (Jg. 1985) arbeitet seit 12 Jahren in einem Betrieb mit 50 MA. Die Geschäftsführung bietet ihr an, gegen dreimaliges Monatsgehalt und sofortige Freistellung auszuscheiden. S. fühlt sich im Team wohl und hat familiäre Bindungen. Sie lehnt die Vereinbarung ab. Im Anschluss kündigt ihr der Arbeitgeber betriebsbedingt. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit und ihres Alters fällt sie in der Sozialauswahl sehr günstig ins Gewicht. Mit Hilfe eines Anwalts legt sie Kündigungsschutzklage ein. Das Gericht stellt fest, dass die Sozialauswahl nach §1 KSchG fehlerhaft war. Die Kündigung wird für unwirksam erklärt – S. behält ihren Arbeitsplatz, die Abfindung erhält sie nicht (da sie ja nicht unterzeichnet hatte).

Hinweis: Sämtliche Aussagen hier stützen sich auf geltendes Arbeitsrecht und aktuelle Rechtsprechung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bildet die Grundlage für betriebsbedingte Kündigungen (§1 KSchG) und den Sonderfall des Abfindungsanspruchs (§1a KSchG). Die Sozialauswahl folgt §1 Abs.3 KSchG (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Behinderung). Gerichtsurteile (z.B. BAG und LAG) betonen die Freiwilligkeit von Aufhebungsverträgen und bestätigen, dass Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots den Abfindungsanspruch im Sozialplan ausschließen kann. Auch renommierte Fachanwälte weisen darauf hin, dass Kündigungsgründe oft nicht standhalten, und empfehlen daher, Aufhebungsverträge sorgfältig zu prüfen.

Was Sie beachten sollten:

Insgesamt gilt: Sie sind nicht verpflichtet, die Abfindung zu nehmen, wenn Sie mit Ihrem Job zufrieden sind. Allerdings sollten Sie sich gut absichern. Klären Sie, warum Sie gehen sollen, und prüfen Sie jede Kündigung oder Vereinbarung rechtlich. Für Betroffene der Kanzlei Pöppel Arbeitsrecht gilt: Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu Ihren Optionen – sei es eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Sichern Sie Ihre Rechte, indem Sie sich bei Unsicherheit frühzeitig juristischen Rat holen. Wir helfen Ihnen, die beste Lösung zu finden.

 

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