Die Meinungsfreiheit hat Grenzen – aber nur an wenigen, klar definierten Stellen tragen sie eine Kündigung. Die Regel lautet: Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung wegen einer Äußerung in sozialen Medien hält der arbeitsgerichtlichen Überprüfung nur dann stand, wenn die Grenze zwischen geschützter Meinungsäußerung und tatbestandlicher Pflichtverletzung eindeutig überschritten ist. Politische Stellungnahmen, gesellschaftliche Kommentare oder pointierte Kritik allein tragen eine Beendigung …