Arbeitsrecht: Die wichtigsten Schritte nach einer Kündigung
- Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen.
- Unterschreiben Sie nichts!
- Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser.
- Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben.
- Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen.
- Suchen Sie nach einem neuen Job.
Hier die Tips mit Kommentaren:
- Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen. Die Kündigung entgegennehmen ist in Ordnung und sogar zu empfehlen. Denn wenn Sie sich weigern, werden Sie vom Gericht so behandelt, als hätten Sie die Kündigung erhalten und kennen nicht einmal den Inhalt wirklich sicher. Prüfen Sie den Inhalt und Kontaktieren Sie einen Anwalt!
- Unterschreiben Sie nichts! Nichts unterschreiben. Sie sind in der Regel aufgeregt und lassen sich etwas unterschieben. Wir haben solche Fälle zu oft erlebt. Nichts unterschrieben bedeutet keinen Fehler gemacht.
- Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser. Melden Sie sich sofort bei der Arbeitsagentur. Das geht heute ohne Probleme per Telefon und Online. Hier können Sie große Nachteile auslösen, wenn Sie zu spät sind. Faustregel: Drei Tage nach der Kündigung ist nach ok.
- Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie unbedingt zum Anwalt gehen und die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen. Dabei ist Schnelligkeit angesagt. Denn die Klage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, so ist die Kündigung wirksam. Egal, was. Sonderkündigungsschutz? Weg. Unbegründet? Egal. Auch wenn sie noch so viele Fehler hat. Sie wird mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist wirksam.
- Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen. Ein gutes Zeugnis ist wichtig für den weiteren Lebensweg. Einzige Ausnahme: man geht direkt in Rente oder macht sich selbstständig. Ansonsten sollte die Bedeutung eines Zeugnisses niemals unterschätzt werden. Fordern Sie daher bei Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber schnell ein Zeugnis. Am Anfang wird der Arbeitgeber noch ein gutes Zeugnis rausrücken. Später eher nicht. Spätestens mit der Einigung auf eine Abfindung oder im gerichtlichen Vergleich muss das geregelt werden.
- Suchen Sie nach einem neuen Job. They never come back – Sie kommen nie zurück. Dieser alte Grundsatz hat im Kündigungsrecht (leider) große Bedeutung und ist fast immer richtig. In mehr als 5.000 Fällen hatten wir tatsächlich nur drei Fälle, in denen es nach einem Kündigungsschutzverfahren weiter ging. In allen anderen Fällen werde das Arbeitsverhältnis beendet. Darum: Der Tag der Kündigung ist der erste Tag der Jobsuche. Denn der Neue Job ist (außer kurz vor der Rente) immer notwendig.
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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
Nach dieser zivilrechtlichen Vorschrift bedarf eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Da die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, kann von ihr nicht ( auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen) abgewichen werden, sonst sind Kündigung bzw. Auflösungsvertrag unwirksam. Auch die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die zwingende Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig zu unterzeichnen ist. Kündigungen, die per E- Mail, WhatsApp, SMS, Fax, E-Postbrief, telefonisch oder in einem mündlichen Gespräch ausgesprochen werden, sind unwirksam, da sie nicht der Schriftform genügen und beenden daher das Arbeitsverhältnis nicht. Damit die durch § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:…WEITERLESENKrankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Freistellung ohne Kündigung – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Kündigungsfrist unbefristeter Arbeitsvertrag – Leitender Angestellter Kündigungsschutz – Kündigung ohne Arbeitsvertrag – Aufhebungsvertrag Nachteile – Elternzeit verkürzen – Aufhebungsvertrag Sperrzeit vermeiden – Drei-Wochen-Frist
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Bonus für Betriebstreue
Viele Arbeitgeber locken ihre Mitarbeiter heute mit einem Bonus für eine lange Betriebstreue. Egal, ob Barzahlungen oder Geschenkgutscheine, derartige Bonusvereinbarungen sind durchaus zulässig. Wer jedoch vorher kündigt, geht in der Regel leer aus.individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zulässig
So auch im Fall eines Arbeitnehmers, der 2009 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über einen Treuebonus geschlossen hatte. Konkret wurde vereinbart, dass der Bonus über zwei Jahre hinweg angespart werden solle, allerdings erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden sollte. WEITERLESENProfis im Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in Dulsberg– Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Dulsberg – Fachanwalt für Kündigung in Alsterdorf – Fachanwalt für Kündigung in Hamburg – Airbus Finkenwerder Personalabbau
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Abfindung im Kleinbetrieb
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?
Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. WeiterlesenMehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Scheidung Hamburg – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale Scheidung – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Testamentsvollstrecker – Kündigung ohne Abfindung – Kündigung trotz Krankschreibung – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
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Die Abfindung und die Steuer
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert… Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnenBetriebsstilllegung – Betriebsgeheimnis – Bewerbungsgespräch – Drei-Wochen-Frist – Diskriminierung– Mindestlohn – krankheitsbedingte Kündigung – Haftung des Arbeitnehmers – Nebentätigkeit — leistungsbedingte Kündigung– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?
Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I?
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und nicht sofort einen neuen findet, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten für 12 Monate oder länger in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (Kindererziehung von unter Dreijährigen wird ebenfalls berücksichtigt). Außerdem ist erforderlich, dass Sie sich beim Arbeitsamt rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden. Endet das Arbeitsverhältnis allerdings mit einem Aufhebungsvertrag, unterstellt das Arbeitsamt „pauschal“, dass Sie selbst für den Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich sind. Schließlich haben Sie der Aufhebung zugestimmt. Daher wird eine sog. Sperrzeit verhängt, in der Sie kein Arbeitslosengeld I erhalten…WEITERLESENArbeitnehmer im Aufsichtsrat Sonderkündigungsschutz– Beratung Coaching – Mobbinghandlungen– Elterngeld plus – Elternzeit beide Eltern– Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit– FASI Kündigungsschutz – Gefahrgutbeauftragte Kündigungsschutz – Schwanger in der Probezeit Kündigungsschutz– Sonderkündigungsschutz Betriebsrat– Kündigungsschutz Kandidat Betriebsratswahl– Kündigungsschutz Personalrat–Störfallbeauftragte– Strahlenschutzbeauftragte
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