Kurz und knapp
Schon vor über 2000 Jahren im alten Rom gab es den Grundsatz, dass ein Vertrag geschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für den Aufhebungsvertrag. Der Rücktritt ist praktisch nie möglich, ebenso ein Widerruf. Sehr selten ist eine Anfechtung möglich ist. Insbesondere bei Täuschung oder Drohung.
Die Frage des Rücktritts von einem Vertrag, auch vom Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wird in der Juristerei sehr streng gehandhabt. Schon vor über 2000 Jahren im alten Rom gab es den Grundsatz, dass ein Vertrag geschlossen ist. „pacta sunt servanda“ heißt das auf Latein. Schon damals galt der Grundsatz, dass man sich den Abschluss von Verträgen vorher gut überlegen soll, bzw. muss.
Der Rücktritt vom unterschriebenen Aufhebungsvertrag ist praktisch unmöglich
Dies gilt grundsätzlich auch für den Aufhebungsvertrag. Der Rücktritt ist praktisch nie möglich, ebenso ein Widerruf. In der Praxis gibt es aber besondere Fälle, in denen eine Anfechtung möglich ist. Insbesondere bei Täuschung oder Drohung durch den Arbeitgeber.
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Vorsicht beim Aufhebungsvertrag! Es gibt praktisch nie einen Rücktritt.
Die ebenso kurze wie einfache Antwort lautet: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht. Auch dann nicht, wenn Sie dazu in unfreundlicher Weise gedrängt werden oder der Vertrag mit vermeintlichen lukrativen Abfindungen lockt. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie sich nicht in einer Drückerkolonne befinden, sondern mit der vorschnellen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unter Umständen auf viele Rechte verzichten…WEITERLESEN
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Kann ich von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten oder kann ich den Aufhebungsvertrag anfechten? Diese Frage bekommen wir häufig gestellt. Teilweise sind es haarsträubende Fälle von unrechtmäßiger Bedrohung und Nötigung, die wir kennenlernen müssen, teils sind die Menschen schlicht ahnungslos und / oder schlecht informiert. So hatten wir einen an morbus bechterev erkrankten schwerbehinderten Arbeitnehmer, der eine Stunde in einem stickigen fensterlosen Raum mit einem Aufhebungsvertrag eingesperrt wurde. Arbeitgeber war übrigens ein Unternehmen aus einem DAX-Konzern. Dann kam jüngst ein Mandant in unsere Kanzlei und fragte, ob der Aufhebungsvertrag auch gut sei oder ob er lieber zurücktreten sollte. Der Aufhebungsvertrag war verheerend für ihn und es gab ganz offensichtlich keinen Weg raus. Denn Rücktritt und Aufhebungsvertrag, das wird nichts…WEITERLESEN
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Oder umgekehrt: ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde. Zehn Wochen nach Unterzeichnung versuchte die Arbeitnehmerin, den Aufhebungsvertrag anzufechten und klagte. Seit Anfang 2012 war die Klägerin als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. In vorgegebenen Abständen fuhr sie zu den Wohnungen der Pflegepatienten und dokumentierte ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen in einem mobilen Datenerfassungsgerät…WEITERLESEN
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Aufhebungsvertrag anfechten
Wer einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte sich gut überlegen, ob man diesen Aufhebungsvertrag auch unterzeichnen will. Denn in der Regel lässt sich die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht rückgängig machen. Doch kann man den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber einem gedroht hat?
Anfechtung nur unter strengen Voraussetzungen
Grundsätzlich lassen sich Verträge anfechten, wenn ein Irrtum oder Drohung oder Täuschung vorliegt. Wurde der Arbeitnehmer also vom Arbeitgeber gezwungen den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, so wäre eine Anfechtung prinzipiell möglich. WEITERLESEN
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Abfindung im Kleinbetrieb
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.
Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?
Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. Weiterlesen
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Die Abfindung und die Steuer
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert… Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnen
Betriebsstilllegung – Betriebsgeheimnis – Bewerbungsgespräch – Drei-Wochen-Frist – Diskriminierung– Mindestlohn – krankheitsbedingte Kündigung – Haftung des Arbeitnehmers – Nebentätigkeit — leistungsbedingte Kündigung– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?
Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I?
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und nicht sofort einen neuen findet, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten für 12 Monate oder länger in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (Kindererziehung von unter Dreijährigen wird ebenfalls berücksichtigt). Außerdem ist erforderlich, dass Sie sich beim Arbeitsamt rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings mit einem Aufhebungsvertrag, unterstellt das Arbeitsamt „pauschal“, dass Sie selbst für den Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich sind. Schließlich haben Sie der Aufhebung zugestimmt. Daher wird eine sog. Sperrzeit verhängt, in der Sie kein Arbeitslosengeld I erhalten…WEITERLESEN
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Sonderkündigungsschutz– Beratung Coaching – Mobbinghandlungen– Elterngeld plus – Elternzeit beide Eltern– Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit– FASI Kündigungsschutz – Gefahrgutbeauftragte Kündigungsschutz – Schwanger in der Probezeit Kündigungsschutz– Sonderkündigungsschutz Betriebsrat– Kündigungsschutz Kandidat Betriebsratswahl– Kündigungsschutz Personalrat–Störfallbeauftragte– Strahlenschutzbeauftragte
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