
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen.
benötigte Unterlagen
Allerdings hält das Arbeitsrecht eine Vielzahl von Fallstricken bereit, weshalb man im Falle einer Kündigung IMMER einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen sollte.
Um die Kündigungsschutzklage vorzubereiten, benötigt man zunächst die Kündigung.
Sie ist schließlich das Kernstück des ganzen Prozesses.
Auch der Arbeitsvertrag wird benötigt. Schließlich muss nachgewiesen werden seit wann das Arbeitsverhältnis besteht.
In einigen Fällen haben Arbeitnehmer jedoch nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, sondern die Abrede mit dem Arbeitgeber nur mündlich getroffen.
In einem solchen Fall kann der Arbeitsbeginn und die generelle Beschäftigung mit den Gehaltsabrechnungen nachgewiesen werden.
Die Gehaltsabrechnungen sind für Anwälte zudem entscheidend, da sich danach der Streitwert berechnet.
Der Streitwert ist die Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sollten, falls vorhanden, vorab an den Anwalt überreicht werden. Denn oftmals enthalten diese Regelungen, die auch im Kündigungsschutzprozess eine wichtige Rolle spielen können. Als Beispiel wären Abfindungsregelungen zu nennen.

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bild: Unsplash.com
Zwischenzeugnisse einreichen
Auch etwaiger Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sollte beim Anwalt eingereicht werden.
Wurden bereits Zwischenzeugnisse ausgestellt, so sollten auch diese beim Anwalt eingereicht werden. Denn im Kündigungsschutzverfahren wird häufig gleichzeitig auch um ein entsprechend gutes Arbeitszeugnis gestritten.
Gab es bereits Zwischenzeugnisse, so kann man sich auf die dort genannten Leistungen stützen und den Arbeitgeber so unter Umständen zur freiwilligen Erstellung eines positiven Arbeitszeugnisses bewegen.
Für die Kündigungsschutzklage ist es jedoch wichtig, dass die Klage spätestens innerhalb von drei Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht eingelegt wird. Lässt man diese Frist verstreichen, so entfaltet die Kündigung automatisch ihre Wirksamkeit. Auch, wenn sie grobe Fehler enthält, die vor dem Arbeitsgericht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätten.
Ablauf Kündigungsschutzverfahren
Ist die Klage erhoben, so wird innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Klage ein Gütetermin anberaumt.
Ziel des Gütetermins ist die gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Anwesend ist beim Gütetermin nur der vorsitzende Richter. Dieser arbeitet im Gütetermin auf eine gütliche Einigung hin.
Oftmals sind die Fronten allerdings derartig verhärtet, dass eine gütliche Einigung scheitert. In diesem Fall wird dann ein Kammertermin anberaumt. Dieser findet in der Regel 3-6 Monate nach dem Gütetermin statt.
Anwesend sind dann auch zwei weitere ehrenamtliche Richter. Vor dem Kammertermin erhalten beide Parteien ausreichend Zeit ihre Stellungnahmen vorzubereiten.
In der Verhandlung werden dann alle Aspekte rund um die Kündigung erörtert und bewertet.
Auch im Kammertermin können sich die Parteien noch gütlich einigen.
Findet keine gütliche Einigung statt, so ergeht ein Urteil.
Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei dann mit einem Rechtsmittel vorgehen.

Ablauf Kündigungsschutzverfahren/ Bild: Unsplash.com
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