§ 623 BGB Schriftform der Kündigung

Nach dieser zivilrechtlichen Vorschrift bedarf eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Da die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, kann von ihr nicht ( auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen) abgewichen werden, sonst sind Kündigung bzw. Auflösungsvertrag unwirksam. Auch die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die zwingende Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig zu unterzeichnen ist. Kündigungen, die per E- Mail, WhatsApp, SMS, Fax, E-Postbrief, telefonisch oder in einem mündlichen Gespräch ausgesprochen werden, sind unwirksam, da sie nicht der Schriftform genügen und beenden daher das Arbeitsverhältnis nicht. Damit die durch § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber muss die Kündigung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Er muss dazu das Original (keine Kopie) der Kündigung unterzeichnen. Zwar ist grundsätzlich keine Lesbarkeit der Unterschrift erforderlich, jedoch reicht die Unterschrift mit einem Namenskürzel (Paraphe) nicht aus. Theoretisch kann der Kündigende zwar auch mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterschreiben, aber in der Praxis kommt dies so gut wie nie vor. Schließlich muss es sich um eine Unterschrift handeln. Das heißt, sie muss unterhalb der Kündigungserklärung stehen, nicht etwa darüber oder an der Seite.

Handgeschriebene Unterschrift auf Papier – Kein Fax – Kein Scan – Keine Kopie – Kein Stempel

Oft begeht der Arbeitsgeber bei der Kündigung den Fehler, dass nicht alle dazu verpflichteten Personen oder die falschen Personen unterschreiben. Auch in solchen Fällen ist die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt, so dass die Kündigung unwirksam ist. Bei einer Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine GmbH müssen alle Gesellschafter  bzw. Geschäftsführer unterschreiben, wenn sie auch im Briefkopf stehen. Anstelle des Arbeitgebers kann auch der Personalleiter die Kündigung unterzeichnen, da aufgrund seiner Funktion der Arbeitnehmer Kenntnis von seiner damit verbundenen Bevollmächtigung zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen hat. Andere Personen sind nur dann zur Unterschrift der Kündigung berechtigt, wenn der Vertreter dies mit dem Zusatz „ i.V.“(in Vertretung) in der Kündigungserklärung deutlich vermerkt und außerdem seine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt. Unterschreiben Mitarbeiter anstelle des Arbeitgebers, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, ist die Schriftform nicht gewahrt. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Unterschrift, die mit dem Zusatz „i.A.“ ( im Auftrag) versehen ist, da in diesem Fall der Unterzeichnende nicht als Vertreter, sondern nur als Erklärungsbote handelt.

RA Hamza Gülbas


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Arbeitsrecht: Die wichtigsten Schritte nach einer Kündigung

  1. Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen.
  2. Unterschreiben Sie nichts!
  3. Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser.
  4. Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben.
  5. Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen.
  6. Suchen Sie nach einem neuen Job…WEITERLESEN

Die 6 wichtigsten Schritte nach einer Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung. Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs? Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Es ist immer wieder Alltag: Mitarbeiter: Ich halte das nicht mehr aus. Ich gehe. (und tut es) Chef: Sehr gerne. Du faule Nuss hau ruhig ab!

Streit im Job endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

„Schlechte Tage“ im Beruf kennt wohl jeder: Mal drücken eigene private Probleme aufs Gemüt, mal sind es Kollegen, die aus verschiedenen Gründen nerven. Dazu kommt noch Ärger mit dem Chef. In einer solchen negativen Stimmung kann es vorkommen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten, die vielleicht ganz harmlos begann, eskaliert…WEITERLESEN
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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Aufhebungsvertrag unterschreiben – Ja oder nein?

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie werden von Ihrem Arbeitgeber ins Büro gerufen, wo dieser Ihnen eröffnet, dass man sich von Ihnen trennen möchte. Statt einer Kündigung legt er Ihnen jedoch einen Aufhebungsvertrag vor und drängt Sie, diesen sofort oder nach sehr kurzer Bedenkzeit zu unterschreiben. Wissen Sie, was Sie unter dieser psychischen Doppelbelastung, drohender Arbeitsplatzverlust einerseits und Druck des Chefs andererseits, jetzt am besten machen sollen? Die ebenso kurze wie einfache Antwort lautet: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht. Auch dann nicht, wenn Sie dazu in unfreundlicher Weise gedrängt werden oder der Vertrag mit vermeintlichen lukrativen Abfindungszahlungen lockt. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie sich nicht in einer Drückerkolonne befinden, sondern mit der vorschnellen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unter Umständen auf viele Rechte verzichten…WEITERLESEN

Bild: RA Hamza Gülbas und RA Axel Pöppel


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Aufhebungsvertrag anfechten

Wer einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte sich gut überlegen, ob man diesen Aufhebungsvertrag auch unterzeichnen will. Denn in der Regel lässt sich die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht rückgängig machen. Doch kann man den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber einem gedroht hat?

Anfechtung nur unter strengen Voraussetzungen

Grundsätzlich lassen sich Verträge anfechten, wenn ein Irrtum oder Drohung oder Täuschung vorliegt. Wurde der Arbeitnehmer also vom Arbeitgeber gezwungen den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, so wäre eine Anfechtung prinzipiell möglich.  WEITERLESEN

Aufhebungsvertrag anfechten/ Bild: Unsplash.com/ Chris Chow


Krankheitsbedingte Kündigung – Sozialplan EntlassungKündigung InsolvenzInternationale Scheidung – AufhebungsvertragKündigungsschutz ArbeitsrechtKündigungsschutzklageScheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Kündigung ohne Abfindung  – Kündigung trotz KrankschreibungMitbestimmungsrecht Betriebsrat

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Abfindung im Kleinbetrieb

Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.

Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?

Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. Weiterlesen

Abfindung im Kleinbetrieb/ Bild: Unsplash.com/ Guilherme Cunha


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Die Abfindung und die Steuer

Wichtige Tipps für Arbeitnehmer

Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.

Progressive Einkommenssteuer

Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert…       Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnen

Abfindung und die Steuer/ Bild: Unsplash.com


BetriebsstilllegungBetriebsgeheimnisBewerbungsgesprächDrei-Wochen-FristDiskriminierungMindestlohnkrankheitsbedingte KündigungHaftung des ArbeitnehmersNebentätigkeit — leistungsbedingte Kündigung Abfallbeauftragter Kündigungsschutz–  Arbeitsverweigerung  Diskriminierung wegen AlterGegen DiskriminierungDefinition Arbeiter

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Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I?

Wer seinen Arbeitsplatz verliert und nicht sofort einen neuen findet, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten für 12 Monate oder länger in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (Kindererziehung von unter Dreijährigen wird ebenfalls berücksichtigt). Außerdem ist erforderlich, dass Sie sich beim Arbeitsamt rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden.

Endet das Arbeitsverhältnis allerdings mit einem Aufhebungsvertrag, unterstellt das Arbeitsamt „pauschal“, dass Sie selbst für den Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich sind. Schließlich haben Sie der Aufhebung zugestimmt. Daher wird eine sog. Sperrzeit verhängt, in der Sie kein Arbeitslosengeld I erhalten…WEITERLESEN

Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?/ Bild: Unsplash.com


Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Sonderkündigungsschutz Beratung Coaching MobbinghandlungenElterngeld plusElternzeit beide ElternRente wegen Minderung der ErwerbsfähigkeitFASI Kündigungsschutz  Gefahrgutbeauftragte Kündigungsschutz Schwanger in der Probezeit KündigungsschutzSonderkündigungsschutz BetriebsratKündigungsschutz Kandidat BetriebsratswahlKündigungsschutz PersonalratStörfallbeauftragteStrahlenschutzbeauftragte

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Bruttomonatsgehalt

Das Wort „brutto“ stammt aus dem Italienischen und bedeutet „gesamt“. Wörtlich heißt es also Gesamtmonatsgehalt. Jeder Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung die Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung. Während früher Arbeiter einen Lohn -, Angestellte dagegen ein Gehalt bekamen, spricht man heute generell von Vergütung oder Entgelt. Lohn bezeichnet dabei eine veränderliche Arbeitsvergütung, wenn die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt wird…Weiterlesen
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