
Kurz und knapp
In der Regel lautet die Antwort NEIN. Ein Aufhebungsvertrag hat in den meisten Fällen für Sie als Arbeitnehmer erhebliche Risiken und Nachteile. Besser ist es in der Regel, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Bedingungen der Trennung verhandeln zu lassen.
Arbeitgeber schlagen gerne und regelmäßig eine einvernehmliche Trennung in Form eines Aufhebungsvertrags vor, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen. Eine (zunächst hoch erscheinende) Abfindung soll Sie dann zur Unterschrift bewegen.
Ob Sie einen Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung unterschreiben sollten, hängt sehr vom Einzelfall ab. Bleiben Sie in jedem Fall skeptisch und seien Sie vorsichtig, denn ein Aufhebungsvertrag hat in erster Linie Vorteile für den Arbeitgeber. Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag, ist Ihr Arbeitsverhältnis praktisch immer verloren. Und es drohen Ihnen erhebliche Nachteile beim Arbeitslosengeld, Sperrzeit und Anrechnung. Eine auf den ersten Blick attraktiv scheinende Abfindung kann schnell zum Albtraum werden.
Unterscheiben Sie daher keinesfalls einen Aufhebungsvertrag, den Sie noch keinem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorgelegt haben! Aber die Bedingungen und die rechtliche Konstruktion müssen stimmen.
In manchen Fällen kann es also durchaus sinnvoll sein, statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Arbeitsrechtlich beendet ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie es auch eine Kündigung tut, allerdings auf freiwilliger Basis und in der Regel unter bestimmten Bedingungen, die im Aufhebungsvertrag festgelegt werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beenden möchten, weil Sie einen neuen Job haben und wechseln möchten. Wenn Sie dann aber gleichzeitig die Bezahlung von Überstunden oder die Zahlung einer Abfindung absichern möchten, geht das in der Regel am besten über einen Aufhebungsvertrag.
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich jedoch immer gut überlegen, ob dies wirklich in Ihrem Interesse ist. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Bedingungen des Aufhebungsvertrags verstehen und dass diese für Sie vorteilhaft, zumindest aber akzeptabel sind. Sie sollten auch immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat fragen, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

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Bild: RA Hamza Gülbas und RA Axel Pöppel
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Aufhebungsvertrag anfechten/ Bild: Unsplash.com/ Chris Chow
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Abfindung im Kleinbetrieb
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.
Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?
Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. Weiterlesen

Abfindung im Kleinbetrieb/ Bild: Unsplash.com/ Guilherme Cunha
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Die Abfindung und die Steuer
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert… Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnen

Abfindung und die Steuer/ Bild: Unsplash.com
Betriebsstilllegung – Betriebsgeheimnis – Bewerbungsgespräch – Drei-Wochen-Frist – Diskriminierung– Mindestlohn – krankheitsbedingte Kündigung – Haftung des Arbeitnehmers – Nebentätigkeit — leistungsbedingte Kündigung– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?
Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I?
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und nicht sofort einen neuen findet, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten für 12 Monate oder länger in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (Kindererziehung von unter Dreijährigen wird ebenfalls berücksichtigt). Außerdem ist erforderlich, dass Sie sich beim Arbeitsamt rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings mit einem Aufhebungsvertrag, unterstellt das Arbeitsamt „pauschal“, dass Sie selbst für den Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich sind. Schließlich haben Sie der Aufhebung zugestimmt. Daher wird eine sog. Sperrzeit verhängt, in der Sie kein Arbeitslosengeld I erhalten…WEITERLESEN

Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?/ Bild: Unsplash.com
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Sonderkündigungsschutz– Beratung Coaching – Mobbinghandlungen– Elterngeld plus – Elternzeit beide Eltern– Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit– FASI Kündigungsschutz – Gefahrgutbeauftragte Kündigungsschutz – Schwanger in der Probezeit Kündigungsschutz– Sonderkündigungsschutz Betriebsrat– Kündigungsschutz Kandidat Betriebsratswahl– Kündigungsschutz Personalrat–Störfallbeauftragte– Strahlenschutzbeauftragte
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