Kurz und knapp
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Geschieht das nicht, ist die Kündigung im Falle einer Kündigungsschutzklage allein deswegen unwirksam. Diese Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen erhoben werden. Es ist also Eile geboten!.
Eine Kündigung ohne Beteiligung des Betriebsrats ist grundsätzlich unwirksam. Diese Unwirksamkeit wird durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt. Voraussetzung ist aber, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht ist. Nach Ablauf dieser drei Wochen ist die Kündigung in jedem Falle wirksam.
Im deutschen Arbeitsrecht ist es für den Arbeitgeber also notwendig, den Betriebsrat zu beteiligen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung vor Ausspruch der Kündigung im Rahmen eines formellen Anhörungsverfahrens mitteilen. Die Gründe bedeutet in dem Zusammenhang: Alle Gründe. Der Arbeitgeber muss also vor Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Betriebsrat alle Karten auf den Tisch legen. Es können im Kündigungsschutzverfahren keine Gründe mehr nachgeschoben werden.
Wenn der Arbeitgeber also den vorhandenen Betriebsrat vor einer Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung im Falle einer Kündigungsschutzklage in jedem Fall unwirksam. Nach erfolgter Anhörung kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Auch wenn der Betriebsrat widerspricht. Aber auch dann macht es in der Regel Sinn, die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen.
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